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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 20 Nds. SVVollzG - Unterkunftsbereich, Wohngruppen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte erhält einen Unterkunftsbereich, der ausreichenden Raum zum Wohnen und Schlafen bietet, zur alleinigen Nutzung. 2Der Sanitärbereich ist baulich vollständig abzutrennen.

(2) 1Zwei Sicherungsverwahrte können gemeinsam in einem Unterkunftsbereich untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist und beide zustimmen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Förderung sozialen Lernens sollen mehrere Unterkunftsbereiche sowie Gemeinschaftsräume und -einrichtungen zu Wohngruppen zusammengefasst werden. 2Die oder der Sicherungsverwahrte soll in einer Wohngruppe untergebracht werden, wenn sie oder er hierfür geeignet ist. 3Den Wohngruppen sollen zur Betreuung der dort untergebrachten Sicherungsverwahrten jeweils bestimmte Justizvollzugsbedienstete fest zugeordnet werden.