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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 86b Nds. SVVollzG - Fesselung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Eine Fesselung nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. 2Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten weniger belastend ist oder wenn eine der in § 86 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.