§ 86b Nds. SVVollzG - Fesselung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Eine Fesselung nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 darf nur an den Händen oder an den Füßen erfolgen. 2Eine von Satz 1 abweichende Art der Fesselung ist zulässig, wenn sie für die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten weniger belastend ist oder wenn eine der in § 86 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden kann. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.