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§ 89 Nds. SVVollzG - Ärztliche Überwachung bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 5 und 6

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter, die oder der in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder die oder der gefesselt ist, ist alsbald und in der Folge möglichst täglich von einer Ärztin oder einem Arzt aufzusuchen. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes. 3Bei einer Absonderung von anderen Sicherungsverwahrten ist die oder der Sicherungsverwahrte alsbald und in der Folge möglichst wöchentlich von einer Ärztin oder einem Arzt aufzusuchen.

(2) Eine Ärztin oder ein Arzt ist regelmäßig zu hören, solange der oder dem Sicherungsverwahrten nach § 64 Satz 2 der tägliche Aufenthalt im Freien nicht ermöglicht wird.