§ 90 Nds. SVVollzG - Ersatz von Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Auf den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Vollzugsbehörde, die die oder der Sicherungsverwahrte durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder eine Verletzung einer oder eines anderen Sicherungsverwahrten verursacht hat, findet § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anwendung.