§ 77 Nds. SVVollzG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Das Verantwortungsbewusstsein der oder des Sicherungsverwahrten für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern. 2Sicherungsverwahrte sollen zu einvernehmlicher Streitbeilegung befähigt werden.