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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 77 Nds. SVVollzG - Grundsatz 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Das Verantwortungsbewusstsein der oder des Sicherungsverwahrten für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern. 2Sicherungsverwahrte sollen zu einvernehmlicher Streitbeilegung befähigt werden.