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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 22 Nds. SVVollzG - Bewegungsfreiheit 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte hat sich während der Nachtruhe im eigenen Unterkunftsbereich aufzuhalten. 2Sie oder er darf sich außerhalb der Nachtruhe in den Gemeinschaftsräumen der Wohngruppen und in den in § 21 genannten Bereichen frei bewegen. 3In diesem Zeitraum darf sie oder er den Unterkunftsbereich einer oder eines anderen Sicherungsverwahrten betreten, wenn diese oder dieser einwilligt.

(2) Das Betreten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bereiche kann in der Hausordnung allgemein auf bestimmte Zeiten des Tages und auf bestimmte Gruppen von Sicherungsverwahrten, insbesondere auf die Mitglieder einer Wohngruppe, beschränkt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(3) 1Die oder der Sicherungsverwahrte darf außerhalb der Nachtruhe die in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Bereichen zur Verfügung gestellten Gemeinschaftseinrichtungen benutzen. 2Die Nutzung kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 allgemein beschränkt werden.

(4) 1Die Bewegungsfreiheit der oder des Sicherungsverwahrten und die Nutzung der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftseinrichtungen kann eingeschränkt werden, soweit

  1. 1.

    ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist,

  2. 2.

    die Sicherheit der Anstalt dies erfordert oder

  3. 3.

    es zur Abwehr unzumutbarer Störungen anderer Sicherungsverwahrter, Justizvollzugsbediensteter oder sonstiger Personen unerlässlich ist.

2Eine Einschränkung, die in ihrer Wirkung einer besonderen Sicherungsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme entspricht, ist nur unter den für die entsprechende Maßnahme geltenden Voraussetzungen zulässig.

(5) Die Vollzugsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie von Einschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 zulassen.