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§ 25 Nds. SVVollzG - Verpflegung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, sich selbst zu verpflegen, soweit sie oder er dies beantragt und Gründe der Sicherheit der Anstalt nicht entgegenstehen. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat im Voraus zu stellen. 3Die Kosten der Selbstverpflegung trägt die oder der Sicherungsverwahrte. 4Zu diesen Kosten erhält sie oder er monatlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Sachaufwendungen. 5Die Gestattung der Selbstverpflegung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss dauerhaft nicht zweckentsprechend verwendet wird. 6§ 104 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) 1Soweit der oder dem Sicherungsverwahrten nicht gestattet wird, sich selbst zu verpflegen, nimmt sie oder er an der Gemeinschaftsverpflegung teil. 2Die oder der Sicherungsverwahrte ist gesund zu ernähren. 3Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 4Der oder dem Sicherungsverwahrten ist es zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(3) Die Sicherungsverwahrten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.