§ 23 Nds. SVVollzG - Ausstattung des Unterkunftsbereichs und persönlicher Besitz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Die oder der Sicherungsverwahrte darf ihren oder seinen Unterkunftsbereich mit eigenen Sachen ausstatten und eigene Sachen besitzen, soweit nicht Gründe der Sicherheit der Anstalt entgegenstehen oder die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 gefährdet wird. 2Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können die Ausstattung des Unterkunftsbereichs mit und der Besitz von bestimmten Sachen in der Hausordnung allgemein untersagt werden.