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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 23 Nds. SVVollzG - Ausstattung des Unterkunftsbereichs und persönlicher Besitz 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Die oder der Sicherungsverwahrte darf ihren oder seinen Unterkunftsbereich mit eigenen Sachen ausstatten und eigene Sachen besitzen, soweit nicht Gründe der Sicherheit der Anstalt entgegenstehen oder die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 gefährdet wird. 2Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können die Ausstattung des Unterkunftsbereichs mit und der Besitz von bestimmten Sachen in der Hausordnung allgemein untersagt werden.