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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 38 Nds. SVVollzG - Arbeit, Aus- und Weiterbildung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Soweit die Vollzugsbehörde der oder dem Sicherungsverwahrten nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Arbeit, Aus- oder Weiterbildung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung anzubieten hat oder die oder der Sicherungsverwahrte eine danach angebotene Tätigkeit ablehnt, soll die Vollzugsbehörde der oder dem Sicherungsverwahrten auf Antrag eine ihren oder seinen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entsprechende Tätigkeit anbieten.

(2) Die oder der Sicherungsverwahrte darf eine Tätigkeit nicht zur Unzeit niederlegen.