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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 66 Nds. SVVollzG - Freizeit 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die Vollzugsbehörde hat für Freizeitangebote, insbesondere kulturelle Angebote, Sportangebote und Veranstaltungen der Fortbildung, zu sorgen, die auf die Wünsche und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten Rücksicht nehmen. 2Der oder dem Sicherungsverwahrten ist die Benutzung einer Bücherei zu ermöglichen. 3Die Vollzugsbehörde soll sie oder ihn an den Umgang mit neuen Medien heranführen, soweit dies mit der Sicherheit der Anstalt vereinbar ist.

(2) 1Die Bereitschaft der oder des Sicherungsverwahrten zur Teilnahme an Freizeitangeboten ist zu wecken und zu fördern. 2Sie oder er soll angeleitet werden, an den Freizeitangeboten mitzuwirken. 3Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltung der Freizeit auch dazu dienen kann, die oder den Sicherungsverwahrten an die zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Behandlungsmaßnahmen heranzuführen.