§ 26 Nds. SVVollzG - Einkauf
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte darf aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot einkaufen. 2Es ist für ein Angebot zu sorgen, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten Rücksicht nimmt.
(2) 1Gegenstände, die die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. 2Der Umfang des Einkaufs kann beschränkt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist. 3In Anstaltskrankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.