Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2000, Az.: 4 M 3681/00
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Lagerung von Möbeln und sonstiger Habe für die Dauer einer Inhaftierung durch den Sozialhilfeträger; Erhaltung von Einrichtungsgegenständen und sonstiger Habe eines Häftlings als Bestandteil der Sicherung der Unterkunft nach § 15a Abs. 1 S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Aufbewahrung von Gegenständen eines Inhaftierten; Annahme der Notwendigkeit der Aufwendungen für die Lagerung von Gegenständen für die Dauer einer Inhaftierung bei Unmöglichkeit der Aufbewahrung durch die Justizvollzugsanstalt (JVA)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.2000
- Aktenzeichen
- 4 M 3681/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2000:1204.4M3681.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15a Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 72 BSHG
- § 72 Abs. 1 StVollzG
- § 83 Abs. 2 StVollzG
Fundstellen
- FEVS 2001, 274-276
- NJW 2001, 1155-1156 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2001, 704 (amtl. Leitsatz)
- info also 2001, 172
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch wenn sich der Hilfesuchende (noch) für voraussichtlich längere Zeit (hier: mehr als sechs Monate) in Haft befinden wird, kann zur "Sicherung der Unterkunft" i. S. des § 15a Abs. 1 S. 1 BSHG auch die Übernahme der Kosten gehören, die durch die Aufbewahrung von Möbeln und sonstiger Habe des Häftlings während der Haftzeit entstehen.
- 2.
Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten ist, dass die Aufbewahrung der Gegenstände nach deren Art und Menge sozialhilferechtlich angemessen ist und die Kosten der Höhe nach angemessen und auch notwendig sind, das heißt eine Aufbewahrung der Gegenstände etwa durch die Justizvollzugsbehörde (§ 72 Abs. 1 oder § 83 Abs. 2 StVollzG) nicht möglich ist.