Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2000, Az.: 4 L 4071/99
Eingliederungshilfe; Freibetrag; Kostenbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.12.2000
- Aktenzeichen
- 4 L 4071/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 9 A 7483/97
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs 1 BSHG
- § 85 Abs 1 Nr 3 BSHG
- § 85 Abs 2 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zweck des freizulassenden "Freibetrages" gemäß § 85 Abs. 2 BSHG ist es, den Selbsthilfewillen des erwerbstätigen Behinderten zu erhalten und zu stärken.
2. Nach Abzug des streitigen Kostenbeitrags muss der Hilfesuchenden von ihrem in der Werkstatt für Behinderte verdienten Einkommen ein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse angemessener Rest verbleiben. Zu berücksichtigen ist dabei auch ein Barbetrag.
3. Der Gesichtspunkt, dass die bei steigenden Kosten der allgemeinen Lebenshaltung auch die Kosten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ansteigen, findet dadurch Berücksichtigung, dass der Freibetrag gemäß § 85 Abs. 2 BSHG auf der Grundlage des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand berechnet wird und damit dementsprechend erhöht wird.
Gründe
Der nach § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil ist nicht begründet. Daraus folgt, dass der Klägerin auch nicht Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren bewilligt werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und wiederholt diese deshalb nicht. Zu dem Vorbringen der Klägerin in dem Zulassungsantrag ergänzt er das Folgende:
Auch nach Abzug des streitigen Kostenbeitrags verblieb der Klägerin von ihrem in der Werkstatt für Behinderte verdienten Einkommen ein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse angemessener Rest. Dieser betrug seinerzeit, bei der gebotenen Berücksichtigung des ihr gewährten Barbetrages (vgl. Urt. d. Sen. v. 26.11.1997 - 4 L 7348/95 -) etwa 250,-- DM monatlich. Dadurch ist dem nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 13.11.1991 - 4 L 1977/91 - FEVS 42, 464, m. w. N., zuletzt: v. 16.8.2000 - 4 L 2806/00 -) zu beachtenden Zweck des freizulassenden "Freibetrages", den Selbsthilfewillen des erwerbstätigen Behinderten zu erhalten und zu stärken, hinreichend genügt. Berücksichtigung findet dabei auch der Gesichtspunkt, dass die bei steigenden Kosten der allgemeinen Lebenshaltung ebenso steigenden Kosten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse eine entsprechende Anhebung des Freibetrages erfordern, weil dieser gemäß § 85 Abs. 2 BSHG auf der Grundlage des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand berechnet und dementsprechend erhöht wird (vgl. dazu das Senatsurt. v. 13.11.1991, a.a.O.).