Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.12.2000, Az.: 1 L 4758/99

Baugenehmigung; Nachbarklage; neues Vorbringen; Zulassungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.12.2000
Aktenzeichen
1 L 4758/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.11.1999 - AZ: 4 A 958/97

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Neues Vorbringen im Zulassungsverfahren ist zu berücksichtigen, wenn die nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entstandenen entscheidungserheblichen Umstände innerhalb der Antragsfrist für das Zulassungsverfahren dargelegt werden.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die neu vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits vorlagen und dem Zulassungsantragsteller bekannt waren, für das Gericht dagegen nicht erkennbar waren.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen  eine dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück.

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Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks B. 17,  das mit einem Wohngebäude bebaut ist, welches zur südöstlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 3 m einhält. In dieser Richtung schließt sich das unbebaute Grundstück B. 18 an, dessen Eigentümer der Beigeladene ist. Ihm erteilte die Beklagte am 17. April 1996 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück ohne seitlichen Grenzabstand. Der Widerspruch der Kläger gegen diese Baugenehmigung blieb erfolglos.

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Die Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 1999 ab. Zur Begründung führte es aus: Die beabsichtigte Baumaßnahme füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Diese werde durch geschlossene Bauweise nordöstlich und mit einer Ausnahme auch südöstlich des unbebauten Grundstücks des Beigeladenen geprägt. Eine Abweichung von der Grenzbebauung sei nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht geboten. Insbesondere sei nicht mit einer unzumutbaren Verschlechterung der Lichtverhältnisse zu rechnen.

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Der Zulassungsantrag der Kläger, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.

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Es kann offen bleiben, ob die Kläger mit der nötigen Trennschärfe zwischen den in den Nrn. 1 und 2 des § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungskriterien unterscheiden und deshalb womöglich hinter dem zurück bleiben, was § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO an Darlegung des Zulassungsgrundes gebietet. Die Kläger führen eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages aus, die Berufung sei zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden und außerdem die Rechtslage besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Im Folgenden setzen sich die Kläger mit dem angefochtenen Urteil in der Art einer Berufungsschrift ohne Bezugnahme auf die Zulassungsgründe auseinander. Damit wird nicht deutlich, welche Teile des Vorbringens den unterschiedlichen Zulassungsgründen zuzuordnen sind. Es ist nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, aus einer Reihe von ohne Bezug auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegungen herauszusuchen, die die am Anfang des Zulassungsantrags  lediglich zusammenfassend bezeichneten Zulassungsgründe zu   tragen geeignet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1.1997 - Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689). Dies kann im Ergebnis aber offen bleiben. Der Zulassungsantrag scheitert aus anderen Gründen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis die "besseren Gründe" sprechen, d.h. wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (Beschl. d. Sen. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NdsVBl. 1999, 93). Die Kläger haben mit der Zulassungsschrift vorgetragen, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11  C der Beklagten sei das Nachbargrundstück B. 18 nicht überbaubar. Die künftigen Festsetzungen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 A rechtfertigten die Baugenehmigung wegen mangelnder Planreife nicht. Es spricht einiges dafür,  dass dieses Vorbringen einer Berufung im Falle der Zulassung  zum Erfolg verhelfen könnte. Das im Falle der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 A des Beigeladenen für sich und seine Rechtsnachfolger liegt nicht vor. Das mit dem Aufstellungsvorgang für den Bebauungsplan Nr. 11 A vorgelegte Kartenmaterial lässt außerdem nicht mit letzter Sicherheit erkennen, ob das Grundstück B. 18 in dem genehmigten Umfang überbaut werden darf, so dass auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht mit letzter Sicherheit bejaht werden können. Würde es an der notwendigen Planreife fehlen, sprächen gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass sich die Kläger bei Durchführung eines Berufungsverfahrens  mit Erfolg gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen  der entgegenstehenden Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 11 C zur Wehr setzen könnten. Dieser materiellen Frage muss der Senat aber nicht näher nachgehen, weil die Zulassung der Berufung aus nachstehenden Gründen zu versagen ist. Die Kläger müssen sich entgegenhalten lassen, dass sie die Tatsache, es bestehe ein Bebauungsplan Nr. 11 C, der mangels Planreife des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 A noch Gültigkeit beanspruche, nicht bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht haben.

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Zu der Frage, in welchem Umfang neues Vorbringen im Zulassungsverfahren berücksichtigungsfähig ist, vertritt der Senat die Auffassung,  dass nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung entstandene entscheidungserhebliche Umstände grundsätzlich zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb der Antragsfrist für das Zulassungsverfahren dargelegt werden (Beschl. d. Sen. v. 27.4.2000 - 1 M 1003/00 -, V.n.b.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.11.1998 - 9 L 5136/97 -, DVBl 1999, 476; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.2.1998 - 2 A 11966/97 -, NVwZ 1998, 1094; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 124 Anm. 7 c). Diese an der materiellen Gerechtigkeit der Entscheidung ausgerichtete Auslegung des Zulassungsrechts bedarf einer Einschränkung. Hat der Zulassungsantragsteller das ihm Zumutbare unterlassen, eine im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO "richtige" Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erreichen, ist ihm der Hinweis auf eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage im Zulassungsverfahren verwehrt. Neu vorgetragene Tatsachen und Beweismittel sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits vorlagen und dem Zulassungsantragsteller bekannt waren, für das Gericht dagegen nicht erkennbar waren (OVG Koblenz, Beschl. v. 16.2.1998 - 2 A 11966/97 -, aaO). Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens ist es nicht, Verfahrensversäumnisse der Beteiligten in der ersten Instanz mit Hilfe des Zulassungsrechts zu reparieren (OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.11.1998 - 9 L 5136/97 -, aaO). Nach diesen Maßstäben bleibt der Zulassungsantrag erfolglos.

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Dem Kläger zu 1) war die Existenz eines Bebauungsplanes Nr. 11 C, beschlossen vom Rat der Beklagten am 23. Mai 1972, seit langem bekannt. Der Kläger gehörte dem Rat der Beklagten seit der Gebietsreform bis 1991 an. In seiner Eigenschaft als Ratsherr hat der Kläger zu 1) an dem Verfahren zur Aufstellung des neuen Bebauungsplanes Nr. 11 A mitgewirkt. Der Rat der Beklagten beschloss am 10. September 1981, soweit ersichtlich unter Mitwirkung des Klägers zu 1), einen Bebauungsplan mit der Kenn-Nummer 11 A aufzustellen und den zukünftigen Planbereich u.a. aus dem Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 C herauszunehmen. Am 21. März 1985 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 11 A als Satzung. Zugleich wurde der Bebauungsplan Nr. 11 C aufgehoben, soweit er den Planbereich des neuen Bebauungsplanes Nr. 11 A betrifft. Zwar hat der Kläger zu 1) an der Beschlussfassung am 21. März 1985 ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mitgewirkt.  Es ist aber davon auszugehen,  dass er eine Tagesordnung mit dem  entsprechenden Tagesordnungspunkt und den  zur Beschlussfassung anstehenden Unterpunkten erhalten hat. Außerdem erhalten die Ratsmitglieder üblicherweise nach der Sitzung eine Niederschrift für ihre Unterlagen. Dort ist das Ergebnis der Beschlussfassung im Einzelnen vermerkt. Dem Kläger zu 1) war somit bekannt, dass in Teilbereichen des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 11 A, dem die Bezirksregierung Weser-Ems  später die Genehmigung versagte,  bereits ein alter Bebauungsplan Nr. 11 C vorhanden war.

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Soweit der Kläger zu 1) dem entgegen hält, ihm habe der Bebauungsplan Nr. 11 C im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegen, ist dieser Vortrag unzureichend. Der Kläger zu 1) stellt damit nicht in Abrede, dass ihm der Bebauungsplan Nr. 11 C schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt gewesen ist. Eine Vorlage des Plans wäre nicht erforderlich gewesen. Hätte der Kläger zu 1) auf die Existenz des Bebauungsplanes Nr. 11 C hingewiesen,  wäre das Verwaltungsgericht  von sich aus im Wege der  Amtsermittlung tätig geworden und hätte den Bebauungsplans beigezogen. Der Kläger zu 1) benennt auch keinen triftigen Grund, warum er es versäumt hat, auf den Bebauungsplan Nr. 11 C hinzuweisen. Es kommt dem Kläger zu 1) auch nicht zugute, dass die Beklagte ebenfalls nicht den Bebauungsplan Nr. 11 C in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hat. Ein solches Versäumnis könnte möglicherweise einen Zulassungsantragsteller entlasten, der im Gegensatz zur Behörde nicht über besondere Kenntnisse hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Situation seines Grundstückes verfügt. Der Kläger zu 1) muss sich demgegenüber  entgegenhalten lassen,  dass er als ehemaliger Ratsherr  über den    gleichen Informationsstand verfügte wie die Beklagte.

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Auch die Klägerin zu 2) hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum ihr das Einbringen des vorgenannten Prozessstoffes bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren unverschuldet nicht möglich gewesen ist. Der Zulassungsantrag enthält hierzu keine Angaben. In dem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Dezember 1999 wird lediglich vorgetragen, dass dem Kläger zu 1) der Bebauungsplan Nr. 11 C erstinstanzlich noch nicht vorgelegen habe. Abgesehen hiervon muss sich die Klägerin zu 2) die Kenntnisse ihres Großvaters, des Klägers zu 1),  zurechnen lassen, der im erstinstanzlichen Verfahren regelmäßig auch in Vollmacht für seine Enkelin vorgetragen hat.