Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 28.09.2005, Az.: 3 A 151/05

Deichverband; Grundsteuermessbetrag; Mindestbeitrag; Verbandsbeitrag

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
28.09.2005
Aktenzeichen
3 A 151/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Mindestbeiträge sind im Deichverbandsbeitragsrecht zulässig. Mindestbeiträge können erhoben werden, wenn bei strikter Anwendung des Grundmaßstabes der Satzung ein Beitrag anfiele, der niedriger läge als die durch die Hebung verursachten Kosten.

Mindestbeiträge werden nicht erhoben für den einzelnen Beitragserhebungsfall, sondern für das Grundstück bzw. den Grundbesitz, wie er Gegenstand des Einheitswertbescheides des Finanzamtes ist. Der Mindestbeitrag ist - wie der Beitrag im Übrigen - objektbezogen und nicht subjektbezogen. Der objektbezogene Ansatz und die Anknüpfung an den einzelnen Grundbesitz, wie er vom Finanzamt vorgegeben ist, kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Mindestbeitrag nach einem vom einzelnen Grundstück abgekoppelten Maßstab - nach Kopfteilen ("Mindestbeitrag pro Veranlagungsfall") - festgesetzt wird.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Verbandsbeiträgen für das gesamte Jahr 2004 in Höhe von 7,77 EUR.

2

Er ist Eigentümer eines Grundstückes in Hohnstorf an der Elbe. Dieses Grundstück liegt im Gebiet des beklagten Artlenburger Deichverbandes. Der Verband hat unter anderem zur Aufgabe, die Grundstücke vor Sturmflut und Hochwasser zu schützen und die Deichverteidigung durchzuführen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten erhebt der Verband Beiträge, wobei er nach seiner Satzung berechtigt ist, Mindestbeiträge in Höhe von 8,00 EUR zu erheben.

3

Für das Jahr 2004 wurde der Kläger für sein Wohngrundstück Triftweg 20 zu Verbandsbeiträgen in Höhe von 59.09 EUR herangezogen. Der entsprechende Bescheid ist nicht angefochten worden (Hebenummer 103656).

4

Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 10. September 2004 wurden gegenüber dem Kläger für das Jahr 2004 Verbandsbeiträge in Höhe der Mindestbeiträge von 8,00 EUR für den weiteren Grundbesitz „B.“ festgesetzt (Hebenummer C.).

5

De Kläger legte Widerspruch ein, weil der Mindestbeitrag bereits für die Hebenummer D. überschritten sei.

6

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. April 2005 zurückgewiesen.

7

Der Kläger hat am 30. Mai 2005 Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe bereits für sein Grundstück E. einen Beitrag in Höhe von 59,09 EUR gezahlt. Deswegen dürfe mit dem angefochtenen Bescheid kein Mindestbeitrag mehr festgesetzt werden. Bei zutreffender Rechenweise ergebe sich statt des Mindestbeitrages nur ein Beitrag von 0,23 EUR. In den Vergangenen Jahren sei bei der Beitragsveranlagung anders verfahren worden: Der Wasserverband der Ilmenauniederung habe die Beiträge festgesetzt und das Grundstück mit 0,23 EUR berechnet. Es habe eine gemeinsame Veranlagung mit den übrigen wirtschaftlichen Einheiten des Klägers stattgefunden, und es sei ein Gesamtbetrag ausgeworfen worden. Eine derartige gemeinsame Beitragserhebung verstoße nicht gegen die Satzung, sondern entspreche ihr. Nicht jeder Einheitswertbescheid müsse zu einem eigenen Beitragsbescheid führen, es sei zulässig, mehrere Einheitswertbescheide zu einem Beitragsbescheid zusammenzufassen. Ein Mindestbeitrag sei im Ergebnis nicht zu erheben, wenn nur ein Beitragsbescheid erlassen werde, der sich aus mehreren, insgesamt den Betrag von 8,00 EUR übersteigenden Beträgen zusammensetzte. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte nach dem Wortlaut der Satzung (lediglich) berechtigt sei, Mindestbeiträge zu erheben. Ein Ermessen, ob die Beiträge erhoben würden, sei jedoch nicht ausgeübt worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. September 2004 mit der Hebenummer C. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben, soweit ein Deichbeitrag von mehr als 0,23 EUR festgesetzt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 7,77 EUR zu erstatten.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet daher aus. Demzufolge ist auch der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von 7,77 EUR nicht gegeben.

14

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den umstrittenen Verbandsbeiträgen ist die Satzung des beklagten Artlenburger Deichverbandes vom 30. September 1998 (mit späteren Änderungen) - Satzung -.

15

Nach § 32 Abs. 1 der Satzung verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis der Grundsteuermessbeträge des im Verbandsgebiet gelegenen Grundbesitzes. Nach Abs. 2 und 3 a.a.O. wird der Grundsteuermessbetrag dem Verband durch die Finanzverwaltung übermittelt.

16

§ 32 Abs. 8 der Satzung lautet:

17

Der Verband ist berechtigt, Mindestbeiträge zu heben, deren Höhe sich aus einem pauschalierten Betrag für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und den Verwaltungskosten für die Beitragshebung bemisst. Bei Inkrafttreten dieser Satzung beträgt der Mindestbeitrag 8,00 EUR.

18

1. Die Satzungsbestimmungen sind rechtmäßig.

19

a) Das gilt zunächst hinsichtlich es Grundtatbestandes in § 32 Abs. 1 der Satzung. Die Beitragsanknüpfung an den Grundsteuermessbetrag ist nicht willkürlich, sondern rechtmäßig.

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Nach § 9 Abs. 2 NDG gilt für Deichverbände das Recht der Wasser- und Bodenverbände, besonders richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast). Nach dem damit maßgeblichen Wasserverbandsgesetz - WVG - muss die Satzung „Grundsätze für die Beitragsbemessung“ enthalten (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG). Der Beitrag bemisst sich nach dem Vorteil, den die Verbandsmitglieder von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegenden Leistungen zu erbringen; dabei reicht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Vorteile aus.

21

aa) Es ist zunächst sachgerecht und nicht fehlerhaft, bei den Beiträgen an das Grundstück anzuknüpfen. Jedes Grundstück setzt schon allein durch seine Lage im Überschwemmungsgebiet des Gewässers eine Ursache für die Deichunterhaltung. Die Ursache für die Deichunterhaltung und den davon ausgehenden Deichschutz setzen die Grundstücke unabhängig davon, ob sie nahe am Deich liegen oder weiter entfernt. Auch die Höhenlage der Grundstücke ist für die Deichunterhaltung unerheblich, da selbst Grundstücke, die oberhalb der Bemessungsgrenze liegen, vom Deichbau „bevorteilt“ sind. Dies lässt sich aus § 6 Abs. 1 NDG folgern. Danach sind die Eigentümer im Schutz der Deiche gelegenen Grundstücke deichpflichtig, wobei zum geschützten Gebiet auch die Bodenerhebungen innerhalb dieses Gebietes gehören. Entfernung vom Deich und Höhenlage der Grundstücke müssen - ausgehend von dem in § 6 Abs. 1 NDG niedergelegten vergleichbaren Vorteil aller geschützten Grundstücke - deshalb im Maßstab des Beitrages nicht zwingend Berücksichtigung finden.

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bb) Es ist auch nicht willkürlich, die Beitragslast nach dem Grundsteuermessbetrag zu berechnen. Der unterschiedlichen Qualität der Grundstücke im Hinblick auf ihre Nutzung - Grundstücke mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern, land- und forstwirtschaftliche Betriebe - wird schon im Bereich des Steuerrechtes bei der Festlegung des Grundsteuermessbetrages Rechnung getragen (§§ 14 f GrundStG). Den unterschiedlichen Nutzungsarten muss deshalb nicht „noch einmal“ im Maßstab des Verbandsbeitrages Rechnung getragen werden. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass „bessere“ oder „gerechtere“ Maßstäbe möglich sind als der des Grundsteuermessbetrages, ist die Anknüpfung des Beitragsverhältnisses an den Messbetrag weder willkürlich noch „gänzlich unpassend“ (vgl. Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 81 Rdnr. 10; vgl. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 279). Die Anknüpfung an den Grundsteuermessbetrag ist vor allem auch deshalb nicht zu beanstanden, weil nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile ausreicht. Demzufolge hat die Kammer einen an den Grundsteuermessbetrag anknüpfenden Beitragsmaßstab für einen Deichverband bereits mehrmals gebilligt (etwa Urteil vom 05.02.2002 - 3 A 172/01 -; Urteil vom 06.07.2005 - 3 A 299/02 -).

23

b) Die Erhebung von Mindestbeiträgen (§ 32 Abs. 8 der Satzung) ist ebenfalls zulässig. Aufgrund der Auslegung der Satzung werden Mindestbeiträge erhoben nicht für den einzelnen Beitragserhebungsfall, sondern für das Grundstück bzw. den Grundbesitz, wie er Gegenstand des Einheitswertbescheides des Finanzamtes ist.

24

Mindestbeiträge sind im Deichverbandsbeitragsrecht zulässig. Mindestbeiträge können erhoben werden, wenn bei strikter Anwendung des Grundmaßstabes der Satzung ein Beitrag anfiele, der niedriger läge als die durch die Hebung verursachten Kosten.

25

§ 32 Abs. 8 der Satzung in seiner konkreten Ausgestaltung ist nicht unwirksam. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Allerdings ist in § 32 Abs. 8 a.a.O. nicht ausdrücklich geregelt, woran der Mindestbeitrag anknüpft. Es ergibt sich jedoch durch Auslegung der Satzung und durch Rückgriff auf das Grundsteuergesetz, dass bei der Erhebung von Mindestbeiträgen angeknüpft wird nicht an den einzelnen Beitragserhebungsfall, sondern an das einzelne Grundstück bzw. den Grundbesitz, wie er Gegenstand des Einheitswertbescheides des Finanzamtes ist. Mit anderen Worten ist die Anknüpfung des Mindestbeitrages an die Vielzahl des Grundbesitzes eines Beitragspflichtigen und nicht an den Veranlagungsfall durch die Satzung und das Grundsteuergesetz gleichsam zwingend vorgegeben.

26

Nach § 32 Abs. 2 der Satzung ist Grundlage für die Beitragsbemessung der Grundsteuermessbetrag des im Verbandsgebiet liegenden Grundbesitzes. Die Satzung hat nicht nur hier, sondern in ihrem gesamten § 32 den einzelnen Grundbesitz und nicht den einzelnen Veranlagungsfall im Auge. Wenn es etwa in § 32 Abs. 3 der Satzung heißt:

27

Liegt ein Grundbesitz insgesamt im Verbandgebiet, so ist der Einheitswert des Finanzamtes zugrunde zu legen,

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steht diese Formulierung im Singular, und in der Satzung steht eben nicht, dass - Plural - die (verschiedenen) Einheitswerte (gleichsam zusammenfassend) zugrundezulegen sind. § 32 Abs. 4 der Satzung trifft Regelungen für den Fall, dass „der Grundbesitz (wirtschaftliche Einheit)“ nur teilweise innerhalb des Verbandsgebietes liegt. Diese und auch weitere Vorschriften (§ 32 Abs. 5, 9, 10 der Satzung) beziehen sich niemals auf den einzelnen Veranlagungsfall. Die Vorschriften sind objektbezogen (Grundstück) und nicht subjektbezogen (Beitragschuldner). Diese objektbezogene und nicht die subjektbezogene Sichtweise gilt entsprechend auch für den Mindestbeitrag.

29

Dass Mindestbeiträge an den Grundbesitz anknüpfen, wie er Gegenstand des Grundsteuermessbescheides ist, ergibt sich vor allem auch aus dem Grundsteuergesetz. Nach § 13 Grundsteuergesetz wird der Grundsteuermessbetrag durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert ermittelt, der für den Steuergegenstand maßgebend ist. Steuergegenstand ist nach § 2 Grundsteuergesetz und § 19 Abs. 1 Bewertungsgesetz „der Grundbesitz“, wozu die Betriebe der Land und Forstwirtschaft, die Grundstücke und die Betriebsgrundstücke gehören. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird der einzelne Betrieb als wirtschaftliche Einheit bewertet, wobei auch mehrere Flächen ohne Rücksicht auf ihre räumliche Lage zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können, wenn sie gemeinsam bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Zu den Grundstücken im Sinne des Grundsteuerrechtes gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum u.s.w.; im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft bildet hier jedes einzelne Grundstück eine selbstständige wirtschaftliche Einheit (vgl. hierzu Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Aufl. 2004, § 2 Randnr. 2 ff.,15). Im Einzelnen hat also das Finanzamt festzulegen, inwieweit einzelne Grundstücke zusammengefasst oder getrennt bewertet werden. Die Festlegung, ob Grundbesitz getrennt oder gemeinsam veranlagt wird, obliegt nicht dem Verband. Der beklagte Verband übernimmt die im Grundsteuermessbescheid festgelegten Daten des Finanzamtes vielmehr, ohne dass er insoweit zu einer Nachprüfung der Richtigkeit oder zu einer Korrektur dessen, was Steuergegenstand ist, verpflichtet ist. Aufgrund der Daten bzw. aufgrund der Bescheide, die der beklagte Verband übermittelt bekommt, werden von ihm dann die konkreten Verbandsbeiträge berechnet. Dies zeigt, dass letztlich dasjenige zur Grundlage des Beitrages - auch des Mindestbeitrages - gemacht wird, was das Finanzamt als Steuergegenstand ansieht: der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb, die Grundstücke oder Betriebsgrundstücke. Deshalb ist es folgerichtig und konsequent, wenn der einzelne Grundbesitz (das Grundstück als Steuer- und Beitragsobjekt) Gegenstand des Mindestbeitrages ist und nicht der einzelne Veranlagungsfall.

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Dieser objektbezogene Ansatz und die Anknüpfung an den einzelnen Grundbesitz, wie er vom Finanzamt vorgegeben ist, kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Mindestbeitrag nach einem vom einzelnen Grundstück abgekoppelten Maßstab - nach Kopfteilen („Mindestbeitrag pro Veranlagungsfall“) - festgesetzt wird. Dies würde nicht nur der Satzung, sondern auch dem Gesetz widersprechen (vgl. zu Mindestbeiträgen für wasserrechtliche Unterhaltungsverbände Nds. OVG, Urteil v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 - Nieders.Vbl 1997 Seite 10; Beschluss vom 25.09.2000 - 3 L 3263/00 -; VG Stade, Urteil vom 07.02.2000 - 3 A 1506/98 -; Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Kommentar Stand April 2005, § 101 Randnr. 4).

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2. Die Satzungsbestimmungen sind auch zutreffend angewandt worden.

32

Der Beklagte verfährt entsprechend den dargestellten rechtlichen Vorgaben in seiner Praxis, indem er für jedes Grundstück einen eigenen Beitragsbescheid erlässt und - wenn sich bei der Berechnung nach dem Grundsteuermessbetrag ein Beitrag von weniger als 8 EUR ergibt - für dieses Grundstück einen Mindestbeitrag festsetzt.

33

Da sich für das Grundstück des Klägers nach dem allgemeinen Maßstab ein Verbandsbeitrag von 0,23 EUR errechnen würde, ist der Beklagte berechtigt gewesen, aufgrund § 32 Abs. 8 der Satzung den streitigen Mindestbeitrag von 8 EUR festzusetzen.

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§ 32 der Satzung, wonach der Verband „berechtigt“ ist, Mindestbeiträge zu erheben, ist keine Vorschrift, die dem Beklagten im Einzelfall ein Ermessen eröffnet, ob er Mindestbeiträge erhebt oder nicht. Die „Berechtigung“, Mindestbeiträge zu erheben, bezieht sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift vielmehr (nur) auf diejenigen Fälle, bei denen auf den einzeln zu veranlagenden Grundbesitz ein Beitrag entfiele, der niedriger als 8 EUR liegt.

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Der Umstand, dass die Beitragsveranlagung in den vergangenen Jahren vom Wasserverband der Ilmenauniederung in anderer Weise vorgenommen und nicht für jeden einzelnen Grundbesitz gesondert ein (Mindest-)Beitrag ausgeworfen worden ist, ist unerheblich. Die Vorgehensweise des Wasserverbandes der Ilmenauniederung hat nicht dem Satzungsrecht des Beklagten entsprochen. Der Beklagte ist an die rechtswidrige Verwaltungspraxis des Wasserverbandes nicht gebunden.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.