Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.09.2005, Az.: 1 B 38/05
Anordnungsanspruch; Ausnahmeregelung; Erholungsurlaub; Resturlaub; Sicherungsanordnung; Urlaub; Urlaub ohne Bezüge; Urlaubsjahr; Verfallregelung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 09.09.2005
- Aktenzeichen
- 1 B 38/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 2 Abs 1 UrlV ND
- § 8 Abs 1 S 3 UrlV ND
- § 8 Abs 1 S 2 UrlV ND
- § 5 Abs 5 S 2 UrlV ND
Gründe
Der Antragsteller - verbeamteter Lehrer - begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den für das Urlaubsjahr 2003 zustehenden Erholungsurlaub noch im Jahre 2005 zu gewähren. Den Urlaub hat er wegen Erkrankung und des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand, das mit Verfügung vom 14. April 2004 wieder eingestellt wurde, nicht nehmen können.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2003.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO verfällt Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist. Der Urlaubsanspruch des Antragstellers für das Kalenderjahr 2003, das gleichzeitig das Urlaubsjahr ist (§ 2 Abs. 1 NEUrlVO), war mit Ablauf des Monats September 2004 verfallen. Rechtliche Bedenken gegen diese „Verfallsregelung“ sind weder vorgetragen noch ersichtlich (in diesem Sinne für Bundesbeamte schon BVerwG, U. v. 12.12.1962 - VI C 110.61 -, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 1).
Einer der Ausnahmetatbestände der niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds.GVBL. S. 318 - NEUrlVO), nach denen abweichend von der Grundregel „alter“ Urlaub auch noch zu einem späteren Zeitraum gewährt werden kann, ist hier nicht erfüllt.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 NEUrlVO ist abweichend von der Grundregel des § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO zustehender Erholungsurlaub, der vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erteilt wurde, nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu erteilen. Der Antragsteller war hier aber nicht ohne Bezüge beurlaubt. Eine entsprechende Anwendung der Regelung ist im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter rechtlich nicht möglich. Das Verfahren auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist einem Urlaub ohne Bezüge im Sinne der Erholungsurlaubsverordnung darüber hinaus auch nicht vergleichbar. Denn der Antragsteller hat während des Verfahrens Bezüge erhalten. Diese waren zwar zunächst reduziert; der einbehaltene Betrag ist ihm aber nach Einstellung des Verfahrens nachgezahlt worden.
Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 NEUrlVO für Resturlaub im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverboten nach der Mutterschutzverordnung ist hier ebenfalls nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.