Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 05.10.2005, Az.: 4 A 131/04

Ashkali; Aufenthaltserlaubnis; Kosovo; Serbien und Montenegro; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.10.2005
Aktenzeichen
4 A 131/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Sie sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, stammen aus F., Provinz Kosovo und gehören zur Volksgruppe der Ashkali bzw. Ägypter. Die Kläger zu 1. - 3. reisten im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein, der Kläger zu 4. wurde hier im Jahr 1992 geboren. Den ersten Asylantrag der Kläger zu 1. - 3. lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 30. Januar 1991 ab; gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 11. März 1991 forderte der Beklagte die Kläger zu 1. - 3. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die Klage der Kläger blieb ohne Erfolg; das Klageverfahren war im Januar 1992 beendet. Im April 1992 beantragten die Kläger zu 1. - 3. erneut die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte zunächst die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens ab. Auf die Klage der Kläger zu 1. - 3. half es dem Begehren ab und führte ein erneutes Asylverfahren für die Kläger zu 1. - 3. durch. Im April 1993 beantragten die Kläger für den Kläger zu 4. die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheiden vom 24. November 1995 (betreffend die Kläger zu 1. - 3.) und vom 18. November 1994 (betreffend den Kläger zu 4.) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Jugoslawien an. Das erkennende Gericht hob die Bescheide im Februar 1998 auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, die Kläger zu 1. - 3. als Asylberechtigte anzuerkennen und im Hinblick auf den Kläger zu 4. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Mai 2001 die Urteile des erkennenden Gerichts und wies die Klagen der Kläger ab.

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Am 29. Juni 2001 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Wegen ihrer Volkszugehörigkeit könnten sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 ab. Eine Aufenthaltsbefugnis könne nicht erteilt werden, weil den Klägern die freiwillige Ausreise möglich sei. Die Kläger erhoben Widerspruch, den die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 18. Februar 2004, der den Klägern am 23. Februar 2004 zugestellt wurde, zurückwies.

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Die Kläger haben am 19. März 2004 Klage erhoben, die zunächst auf den Erhalt einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG gerichtet gewesen ist. Nunmehr begehren die Kläger, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie könnten eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG verlangen. Eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo sei angesichts der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland und der Integration der Familie unzumutbar. Die Kläger hätten im Kosovo keine familiären Bindungen mehr. Die beiden ältesten Söhne der Kläger zu 1. und zu 2. seien im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Es sei zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könnten. Sie hätten ein Haus gekauft, in dem sie mit den Klägern lebten. Die Kläger zu 3. und zu 4. seien im Bundesgebiet aufgewachsen und seien praktisch Inländer. Angesichts der Situation der Minderheiten in der Provinz Kosovo sei den Klägern eine Rückkehr unzumutbar. Die subjektive Zumutbarkeit der Ausreise sei im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

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hilfsweise,

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den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 18. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass sie bis zum 31. Dezember 2004 eine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen konnten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht erteilt werden, wenn die freiwillige Ausreise - wie hier - möglich sei. Das Niedersächsische Innenministerium habe im Juli 2005 mitgeteilt, dass es außer der zahlenmäßigen Beschränkung und der Ausnahme für das nördliche Mitrovica keine Beschränkung für eine Rückführung von Ashkali mehr gebe. Es sei deswegen davon auszugehen, dass auch eine freiwillige Ausreise der Kläger gefahrlos möglich sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Es hat auch die Gerichtsakte nebst Beiakten des Verfahrens 4 A 130/04 vorgelegen, das einen weiteren volljährigen Sohn der Kläger zu 1. und zu 2. betrifft.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber sowohl mit dem Haupt - als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

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Die Kläger können die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht verlangen. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG); sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Der Begriff der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst dabei sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung (vgl. Amtl. Begründung zu § 25 AufenthG, BT-Drs. 15/240 S. 79, 80). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt deswegen nur dann in Betracht, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine Abschiebung in dem von der Vorschrift genannten Sinne unmöglich ist (VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2995 - 6 A 171/05 - zit. nach juris, VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Tatsächliche Gründe, die der Ausreise und Abschiebung der Kläger entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Ausreise der Kläger ist weiter nicht rechtlich unmöglich. Rechtlich unmöglich ist eine freiwillige Ausreise und Abschiebung, wenn ihr Gründe entgegenstehen, die sich aus dem rechtlichen Verhältnis des Ausländers zu der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Da die Fälle, in denen (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen, bereits von § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst werden, sind rechtliche Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor allem inlandsbezogene Gründe und zwar insbesondere solche, die aus den Grundrechten der Betroffenen folgen (vgl. Amtl. Begründung zu § 25 AufenthG, BT-Drs. 15/240 S. 80). Soweit - wie hier - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, ist es darüber hinaus wegen der aus § 42 Abs. 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde folgenden Bindungswirkung ausgeschlossen, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines Sachverhaltes anzunehmen, der in den Anwendungsbereich des § 53 AuslG fällt (VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris; OVG für das Land Nordrhein - Westfalen, Beschl. v. 15.2.2005 - 18 A 4080/03 -, zit. nach juris).

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Hier stehen rechtliche Gründe einer freiwilligen Ausreise und Abschiebung der Kläger nicht entgegen. Solche folgen zunächst nicht aus der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, wonach der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat. Zwar sind Ausländerbehörde und Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, DVBl. 2004, 1097 ff.). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet hier aber nicht, den Klägern den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die beiden ältesten, volljährigen Söhne der Kläger zu 1. und zu 2. im Bundesgebiet über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen. Bei einer familiären Gemeinschaft zwischen Erwachsenen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgreifende Schutzwirkungen nur bei Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft, d.h. dann, wenn ein Familienmitglied auf die tatsächlich geleistete Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, DVBl. 2004, 1097 ff.). Eine derartige Gemeinschaft wird hier nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

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Nicht entschieden werden muss, ob - etwa mit Rücksicht Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - im Rahmen des § 25 Abs. 5 AuslG zu berücksichtigen ist, ob den Betroffenen die Ausreise bzw. Abschiebung aus subjektiven Gründen zumutbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005 - 6 A 171/05 - zit. nach juris, VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris, Benassi, „Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG“, InfAuslR, 2005, 357). Derartige Gründe sind hier für die Kläger nämlich nicht anzuerkennen. Die Kläger können sich dabei nicht mit Erfolg allein auf die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet berufen. Ihnen war der Aufenthalt lediglich zur Durchführung der Asylverfahren gestattet. Sie durften nicht berechtigt darauf vertrauen, sich nach deren erfolglosem Abschluss weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu können. Zeiten des Aufenthalts der Ausländer im Bundesgebiet, die darauf zurückgehen, dass diese ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind, obwohl ihnen die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich war, könnten auch im Rahmen der Prüfung einer Zumutbarkeit der Ausreise nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Hier waren die Kläger zu 1. - 3. bereits mit dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Frühjahr 1992 zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Ihr zweites Asylverfahren war ebenso wie das Asylverfahren des Klägers zu 4. im Mai 2001 abgeschlossen. Die Kläger sind seither vollziehbar ausreispflichtig, ohne dass sie Anstrengungen unternommen hätten, dieser Ausreisepflicht nachzukommen.

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Dabei wäre ihnen eine freiwillige Ausreise möglich gewesen. Zwar standen einer Abschiebung bis zum Mai dieses Jahres tatsächliche Hinderungsgründe entgegen, weil die UNMIK einer Rückführung von Minderheitenangehörigen der Ashkali in den Kosovo vor Mai 2005 nicht zugestimmt hat (vgl. Runderlasse des Nds. Innenministeriums vom 23.9.2004, 25.6.2004 und vom 3.5.2005). Eine freiwillige Ausreise konnte hingegen erfolgen. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die Situation der Minderheitenangehörigen in der Provinz Kosovo berufen, wobei dahinstehen kann, ob diese als zielstaatsbezogener Umstand im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG überhaupt Berücksichtigung finden könnte. Zwar kam es nach dem Abzug der serbischen Truppen im Juni 1999 in der Provinz Kosovo zu massiven Übergriffen von Zivilisten gegenüber Mitgliedern der Minderheitsethnien, auch gegen Roma und Ashkali (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 18.5.2000; UNHCR, Auskünfte an das Nds.OVG v. 28.7.2000 u. v. 4.10.2000, Bericht v. September 2000: „Aktueller Überblick über die Lage im Kosovo“). In der Folgezeit sind die schweren Zwischenfälle aber zurückgegangen, die Sicherheitslage und die Gesamtsituation der Gemeinschaften von Roma, Ashkali und Ägyptern hatte sich bis März 2004 verbessert. Die Lage wurde - abhängig von der jeweiligen Region - zwar noch als schwierig angesehen, insgesamt wurde aber für viele Gebiete von einer stabilisierten Situation gesprochen wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27.11.2002; UNHCR/OSCE: „Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum von September 2001 bis April 2002“, Presseerklärung v. 30.5.2002; UNHCR, Bericht v. Oktober 2001: „Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo“, Auskunft an das VG Kassel v. 26.10.2001; Bericht v. Januar 2003: "Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo"; Schweizer Flüchtlingshilfe, Bericht v. 25.4.2002: „Minderheiten aus Kosova“, Bericht v. 16.4.2002: „Kosova - Situation der Minderheiten“). Von den Unruhen im März 2004, deren hauptsächliches Ziel die serbische Bevölkerungsgruppe war, waren die Ashkali bzw. Ägypter in der Region von F., aus der die Kläger stammen, nicht betroffen (vgl. UNHCR, Bericht v. Juni 2004, Update zur Situation der Minderheiten). In dem genannten Bericht des UNHCR wird weiter festgestellt, dass Minderheitenangehörige in den Regionen Gjliane, Prizren und Peje/Pec zu diesem Zeitpunkt wieder das Niveau an Rechten erreicht hatten, dass sie vor den Unruhen im März 2004 gehabt haben. Die albanisch sprechenden Ashkali im Kosovo genossen dabei ohnehin eine vergleichsweise größere Bewegungsfreiheit und eine stabilere Sicherheitslage als serbisch sprechende Minderheiten (UNHCR, „Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo“, August 2004). Im Hinblick auf die Situation der Ashkali bzw. Ägypter in der Provinz Kosovo ist den Klägern eine Ausreise auch gegenwärtig zumutbar. Der UNHCR zählt Angehörige dieser Volksgruppe nicht mehr zu den Personen mit besonderem Schutzbedürfnis („Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo“, März 2005).

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Die Ausreise ist für die Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar . Eine besondere, über die bloße Aufenthaltsdauer hinausgehende Integration der Kläger ist nämlich nicht festzustellen. Die Kläger zu 1. und zu 2. haben sich seit ihrer Einreise im Jahr 1991 eine eigene, von staatlichen Leistungen unabhängige Lebensgrundlage nicht geschaffen. Sie waren mit Ausnahme eines Zeitraums von etwa zwei Jahren während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts auf Leistungen nach dem AsylbLG bzw. dem BSHG angewiesen. Gegenwärtig erhalten sie nach ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung Leistungen nach dem SGB XII. Der Umstand, dass die Kläger zu 3. und zu 4. in der Bundesrepublik aufgewachsen sind, und hier die Schule besuchen, kann sich nicht zu Gunsten der Kläger auswirken, denn minderjährige Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern (OVG für das Land Nordrhein - Westfalen, Beschl. v. 1.6.2005 - 18 B 677/05 -).

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Ein Anspruch der Kläger folgt nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. Die Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Sie knüpft an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an und modifiziert nur die dort vorgesehene Rechtsfolge, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -).

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Auch der Hilfsantrag der Kläger bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Als mögliche Anspruchsgrundlage kam dabei allenfalls § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG in Frage. Nach § 30 Abs. 3 AuslG konnte einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig war, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorlagen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die er nicht zu vertreten hatte. Weiter war § 30 Abs. 4 AuslG zu prüfen, wonach einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig war und eine Duldung besaß, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, es sei denn der Ausländer weigerte sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den genannten Regelungen bestand jedoch nicht, wenn - wie hier - eine freiwillige Ausreise möglich war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.