Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.08.1996, Az.: 3 L 5612/93
Unterhaltsverband; Umlegung von Beiträgen; Maßstab; Flächenmaßstab; Umlegung nach Kopfteilen; Beitragspflichtige Eigentümer; Erschwernisbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.08.1996
- Aktenzeichen
- 3 L 5612/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0826.3L5612.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 101 Abs. 3 S. 1 WasG ND
- § 101 Abs. 3 S. 2 WasG ND
Fundstellen
- NdsVBl 1997, 10
- RdL 1996, 330
- ZfW 1997, 245
Amtlicher Leitsatz
1. In Unterhaltungsverbänden ist der Flächenmaßstab (ha-Maßstab) als Verteilungsmaßstab für die Umlegung von Unterhaltungsbeiträgen gesetzlich vorgeschrieben.
2. Über den Flächenmaßstab sind die gesamten Kosten, die einem Unterhaltungsverband in einer Rechnungsperiode entstehen, zu verteilen. Das Landesrecht läßt es nicht zu, bestimmte Kostenanteile (Hebungskosten oder Verwaltungskosten) auszusondern und nach einem anderen Maßstab (Kopfteilen) umzulegen.
3. Beitragspflichtig sind auch die Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verbandsanlage angrenzen.
4. Die Erhebung eines Höchstbetrages ist mit dem Landesrecht nicht vereinbar. Eine Pauschalierung der Kosten ist nur bei Erschwernisbeiträgen zulässig.