Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.09.2005, Az.: 1 A 80/03
Beihilfe; Beamter; Verjährung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzungsgründe; Hinderungsgründe; Ausschlußfrist; Hinderungsgründe, persönliche; Unkenntnis; Fahrlässigkeit; Irrtum; Verschulden; Glaubhaftmachung; Auskunft, falsche
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 21.09.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 80/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2005:0921.1A80.03.0A
Rechtsgrundlagen
- 17 IX BhV
- 32 I VwVfG
- 32 II VwVfG
- 32 III VwVfG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch Irrtum und Unkenntnis über eine einzuhaltende Frist (hier die des § 17 Abs. 9 S. 1 BhV) können Hinderungsgründe i.S.v. § 32 VwVfG sein.
- 2.
Behördlich bekannte Gründe müssen nicht nochmals schriftlich dargelegt werden.
- 3.
Die falsche Auskunft einer zuständigen Sachbearbeiterin der zuständigen Behörde stellt regelmäßig einen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Beihilfe für eine verstorbene Versorgungsempfängerin.
Mit Formularantrag vom 9. Oktober (2001) 2002 - bei der Beihilfestelle A. am 10. Oktober 2002 eingegangen -beantragte er für die am 5. Juli 1923 geborene und am 7. Juli 2001 verstorbene Beihilfeberechtigte D. (Versorgungsempfängerin des Bundes) eine Beihilfe zu Aufwendungen, die zunächst für einen Krankenhaus-Aufenthalt (Juni / Juli 2001) in Höhe von 10 264,92 EUR und sodann für die Bestattung der Beihilfeberechtigten in Höhe von 7 410,23 EUR entstanden waren. Eine Sterbeurkunde und einen Erbschein fügte er dem Antrag bei. Auf dem Antrag vermerkte er:
"Antrag auf Beihilfe hat sich verspätet, da Erbschaft erst geklärt werden musste und ich auch durch Krankheit verhindert war."
Diesen Antrag lehnte die gen. Beihilfestelle durch Bescheid vom 29. Oktober 2002 mit der Begründung ab, gemäß § 17 Abs. 9 BhV werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werde, wobei maßgebendes Datum für die Antragstellung der Eingangsstempel der Feststellungsstelle sei. Hier sei aufgrund der Überschreitung der Jahresfrist ein Beihilfeanspruch erloschen. Da nach § 16 Abs. 2 BhV auch nicht mit dem Verstorbenen verwandte Personen eine Beihilfe zu den bis zum Tod und aus dessen Anlass entstandene Aufwendungen beantragen könnten, stelle der beigefügte Erbschein keine Voraussetzung für die Beihilfegewährung dar. Zwar könne gem. § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, aber der Antrag sei innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; ein solcher Antrag liege nicht vor.
Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass der Kläger gleichzeitig mit seinem Beihilfeantrag auch einen wirksamen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe, wobei zugleich auch die Gründe für die Verspätung dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien. Der Kläger sei auch ohne Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen: Nach seinen persönlichen Verhältnissen könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er gemeint habe, es komme auf die Erbenstellung an - zumal er nach dem Testament nur Ersatzerbe nach der bereits verstorbenen Erbin und eine Beihilfe auch grundsätzlich unvererblich sei. Durch § 16 BhV erhalte der Erbe eine Sonderstellung und werde - anders als Dritte - dem Personenkreis des § 16 Abs. 1 BhV gleichgestellt. So jedenfalls habe es der Kläger verstanden. Im Übrigen habe dieser sich aber auch im März 2002 - vor Fristablauf - bei der Sachbearbeiterin E. erkundigt und - ohne Hinweis auf eine Jahresfrist - die Auskunft erhalten, er solle seine Ansprüche möglichst noch bis zum Ende des Jahres 2002 geltend machen. In einem weiteren Gespräch vom September 2002 sei er vom Sachbearbeiter F. auf einen 2-wöchigen Wiedereinsetzungsantrag hingewiesen worden sowie darauf, dass er zusammen mit dem Beihilfeantrag dann die verspätete Erteilung des Erbscheins angeben solle. Das habe er getan. Über Antrags- und Wiedereinsetzungsfristen sei er nicht informiert worden. Gemäß dem auch im Beamtenverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (unzulässige Rechtsausübung) sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. Daneben mache er eine Amtspflichtverletzung geltend: Erst die falsche Beratung habe dazu geführt, dass er gemeint habe, es sei ausreichend, den Beihilfeantrag im Laufe des Jahres 2002 zu stellen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 2003 - zugestellt per Einschreiben/abgesandt am 21. März 2003 - wurde der Widerspruch sodann mit der Begründung zurückgewiesen, der Beihilfeanspruch sei erloschen, da die Jahresfrist des § 17 Abs. 9 BhV nicht eingehalten worden sei. Dem Antrag sei ein Gespräch vom 8. Oktober 2002 mit einem Mitarbeiter der Beihilfestelle - G. - vorausgegangen, in dem dieser auf den Verjährungszeitpunkt hingewiesen und gebeten habe, die objektiven Gründe der Verzögerung mitzuteilen. Der Beihilfeantrag könne zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werden, jedoch stellten die vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe keine Gründe im Sinne des § 32 VwVfG dar. Dem Kläger, der Bevollmächtigter der Verstorbenen gewesen sei, sei es möglich und auch zuzumuten gewesen, sich schriftlich an die Verwaltung - die Beihilfestelle Magdeburg - zu wenden, um so einen detaillierten Bescheid zur Geltendmachung der betr. Aufwendungen zu erhalten. Die telefonischen Anfragen und Auskünfte seien unerheblich, da sie unverbindlich gegeben würden und als solche zu bewerten seien. Die telefonische Auskunft vom März 2002 sei nicht nachvollziehbar. Zum Wegfall des Hindernisses, der die 14-Tage-Frist bestimme, habe der Kläger ebensowenig vorgetragen wie zu seiner Schuldlosigkeit. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG nicht vor.
Zur Begründung seiner am 22. April 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe als Erbe Originalrechnungen vorgelegt und sei nach § 16 Abs. 2 BhV grundsätzlich anspruchsberechtigt. Hinsichtlich der Jahresfrist sei es zunächst so, dass die Frist erst mit Feststellung seiner Erbenstellung durch den Erbschein vom 17. April 2002 zu laufen begonnen habe, so dass sein Antrag gar nicht verspätet gestellt worden sei. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, da er sich in einem Rechts- bzw. Tatsachenirrtum befunden habe, in dem er durch Rückfrage und falsche Auskünfte bei der Beihilfestelle Magdeburg sogar noch bestärkt worden sei. Das stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar (BVerwGE 43, 335 [BVerwG 20.03.1972 - BVerwG II WDB 3/72]). Er habe nicht wissen müssen, dass es auf seine Erbenstellung nicht ankomme - was zudem so nicht zutreffe, da dem Erben ein umfassenderer Anspruch auf Beihilfe eingeräumt werde als anderen Personen. Im Übrigen habe er sich unstreitig bei Sachbearbeitern der Beihilfestelle Magdeburg erkundigt, dort jedoch falsche Auskünfte erhalten, nämlich sowohl von der Sachbearbeiterin H. als auch vom Sachbearbeiter F.. Dieser habe ihn über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht aufgeklärt, sondern geraten, er solle sich auf die verspätete Klärung der Erbschaft oder auf seine Krankheit berufen. Das habe er getan. Wäre er nicht so belehrt worden, hätte er sich sofort auch auf die Telefonauskunft vom März 2002 bezogen. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist stelle sich angesichts dieser falschen, jedenfalls unterlassenen Belehrung als unzulässige Rechtsausübung dar. Neben einem Anspruch auf Wiederaufgreifen habe er auch einen solchen aus Amtspflichtverletzung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2002 in der Fassung ihres Beschwerdebescheides vom 7. März 2003 die beantragte Beihilfe zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt vor, ein Gespräch mit E. vom März 2002 werde in Abrede gestellt, während ein solches mit dem Sachbearbeiter F. zwar stattgefunden habe, der Kläger in diesem jedoch richtigerweise auf die Jahresfrist hingewiesen und gebeten worden sei, die Verzögerungsgründe mitzuteilen. Mit seinem Beihilfeantrag habe der Kläger zwar einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, dieser sei jedoch nicht fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Denn die dargelegten Gründe ließen keine entsprechende Bewertung zu.
Die Kammer hat dienstliche Erklärungen der beiden Sachbearbeiter - I. - über die geführten Telefonate eingeholt. Danach kann sich Frau H. an ein Telefongespräch mit dem Kläger "nicht erinnern". Auch Herr J. kann sich "nicht mehr erinnern", verweist aber auf eine von ihm 4 Tage nach Eingang des Beihilfeantrages gefertigte Gesprächsnotiz vom 14. Oktober 2002, Bl. 40 GA.
Im Übrigen hat die Kammer über den Inhalt des Telefongesprächs des Klägers mit Frau H. vom März 2002 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. September 2005 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ablehnung der beantragten Beihilfe verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Es war somit die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.
Der Kläger hat zwar die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 S. 1 BhV nicht eingehalten, da er die Beihilfe nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt hat, aber ihm ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 1 VwVfG zu gewähren.
1. Der Kläger hat mit seinem Beihilfeantrag vom 9. Oktober 2002, bei der Beklagten am 10. Oktober 2002 eingegangen, Rechnungen vorgelegt, deren Ausstellungsdaten in der Zeit von Mai bis August 2001 liegen. Damit ist - wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat - die Jahresfrist des § 17 Abs. 9 S. 1 BhV, innerhalb derer eine Beihilfe gewährt wird, nicht eingehalten worden, vielmehr am 9. Oktober 2002 (Eingangsstempel der Beklagten) verstrichen gewesen.
2. Allerdings ist gemäß den amtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 17 Abs. 9 BhV eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der genannten Ausschlussfrist ausdrücklich zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen.
Nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen 2 Wochen zu stellen, entsprechende Gründe sind glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwVfG).
Zu den Hinderungsgründen zählen auch Irrtum und Unkenntnis (Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl., § 32 Rdn. 18) - ggf. auch Unkenntnis über eine einzuhaltende Frist (vgl. insoweit Nds. FG, Urt.v. 10.12.2003 - 4 K 508/01 - in DstRE 2004, 1497 m.w.N.). Maßgebend ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, so dass auch die "höchstpersönliche Situation des Säumigen" einzubeziehen ist (Klemm, NVwZ 1989, S. 102/104. Auch soll maßgeblich sein, ob es um einen Antrag geht, durch den ein Verwaltungsverfahren (Beihilfegewährung) überhaupt erst in Gang gesetzt wird. Krankheit, berufliche Anspannung, Unerfahrenheit, aber auch entschuldbare Rechts- und Tatsachenirrtümer (z.B. über Handlungs- und Beteiligtenfähigkeit, §§ 11 ff. VwVfG) können Hinderungsgründe sein. Entsprechende Gründe sind nur glaubhaft zu machen und nicht nachzuweisen. Die Behörde muss von ihnen nicht überzeugt sein (BVerwG, DVBl. 1982, 645 [BVerwG 23.03.1982 - BVerwG 1 C 20.81]; Klemm, aaO, S. 108).
Bei Unaufklärbarkeit der Gründe ist eine Wiedereinsetzung zu gewähren (so BAG NJW 1990, 2707 [BAG 09.01.1990 - 3 AZR 528/89]). Denn es geht um verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzgarantien (BVerfGE 41, 332 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75]).
2.1 Unstreitig ist hier ein Antrag auf Wiedereinsetzung - zusammen mit dem Beihilfeantrag - gestellt worden: Der Kläger hat unter "PS" darauf verwiesen, dass sich sein Beihilfeantrag "verspätet" hat. Der Sinn und Zweck dieser Erklärung konnte mit Blick auf die dafür vorgebrachten Gründe nur darin liegen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen. Deshalb ist dem Antrag auch ein Erbschein als Anlage beigefügt worden. Der Kläger hat hierbei auf das Abklären der Erbschaft und seine Verhinderung durch Krankheit als Begründung hingewiesen.
2.2 Dieser Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf die nur schriftlich im Beihilfeantrag vom 9. Oktober 2002 vorgebrachten Gründe - wie die Beklagte meint - beschränkt werden, woraus dann Zweifel am fristgerechten Einreichen des Antrages hergeleitet werden könnten (Pkt. 2 d.Schr. der Bekl.v. 16.7.2003). Vielmehr ist dem Antrag auch die Rechtsunkenntnis und der Irrtum des Klägers über die Jahresfrist zugrunde zu legen (vgl. insoweit BVerwGE 50, 248; BVerwGE 53, 139[BVerwG 04.03.1976 - 1 WB 31/75]; BVerwGE 61, 313[BVerwG 26.01.1981 - 1 B 12.81]; BVerwG NJW 1970, 773 [BVerwG 09.01.1970 - BVerwG IV B 71.69]; BVerwG NJW 1983, 1923 [BVerwG 08.03.1983 - 1 C 34/80]; BGH FamRZ 1989, 1282 mit Anm. Hausmann; Klemm, NVwZ 1989, 103 m.w.N.).
Die Beschränkung auf die nur schriftlich vorgebrachten Gründe greift zu kurz: Vielmehr ist über diese Gründe hinaus aus dem breiten Spektrum an Hinderungsgründen (Kopp/ Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage, § 32 Rdn. 18 m.w.N.) hier noch auf andere Gründe - auch auf die Unkenntnis und den Irrtum des Klägers über die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV (vgl. Nds. FG, Urt.v. 10.12.2003 - 4 K 508/01 - in DstRE 2004, 1497 m.w.N.; Klemm, NVwZ 1989, 103 m.w.N.) - zurückzugreifen. Denn in dem Falle, dass die Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich sind, sie sich z.B. aus den Umständen der verspäteten Vornahme einer Rechtshandlung ergeben oder sonst für die Behörde erkennbar, ihr ggf. sogar im Einzelnen bekannt sind, ist diesbezüglich kein besonderer Vortrag mehr seitens des Antragstellers erforderlich (Kopp/Ramsauer, aaO., Rdn. 52; BGH NJW 1979, 110 [BGH 18.10.1978 - IV ZB 43/78] u. NJW 1986, 2646 [BGH 19.06.1986 - VII ZB 20/85]; BVerwG DVBl. 1983, 996 [BVerwG 22.03.1983 - BVerwG 9 C 226/82]; OVG Münster, NWVBl. 1998, 407). Ein solcher ist dann entbehrlich.
Von einer derartigen Offensichtlichkeit der Unkenntnis bzw. eines Irrtums des Klägers über die Jahresfrist des § 17 Abs. 9 BhV ist hier angesichts des Telefongesprächs des Klägers mit dem Sachbearbeiter J. der Beklagten am 8. Oktober 2002 auszugehen: Erst durch dieses Gespräch - für den Sachbearbeiter, der darüber einen Vermerk gefertigt hat, klar erkennbar - hat der Kläger erst davon erfahren, dass es eine Ausschlussfrist gibt, er diese bereits versäumt und er demzufolge nunmehr noch Gründe für eine Wiedereinsetzung vorzutragen habe. Hierzu ist ihm vom Sachbearbeiter J. geraten worden. Diesem Rat ist er dann umgehend mit seinem Antrag vom 9. Oktober - bei der Beklagten am 10. Oktober 2002 eingegangen - gefolgt. Bei diesem Ablauf der Dinge war der Kläger einer ausdrücklichen Darlegung der bei der Behörde schon bekannten Gründe enthoben (BVerwG NJW 1976, 74 [BVerwG 09.07.1975 - BVerwG VI C 18.75]; DVBl. 1983, 996; BayVBl. 1985, 286; BGH NJW 1979, 109 [BGH 18.10.1978 - IV ZB 43/78]; VGH München, BayVBl. 1978, 246). Eine Fristversäumnis kann dem Kläger hinsichtlich des Geltendmachens von Gründen somit nicht vorgehalten werden.
2.3 Die erforderliche Glaubhaftmachung der vorgetragenen sowie der in der Behörde bekannten Hinderungsgründe erfolgte mit dem Widerspruch des Klägers durch Darlegungen einerseits zu der Auffassung, zunächst einmal habe seine Erbenstellung geklärt werden müssen (S. 4 des Widerspruchs), und andererseits durch entsprechende Ausführungen zu dem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin H. vom März 2002 (vgl. insoweit BVerfGE 26, 315 [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvR 753/68]; Klemm, aaO., S. 108 m.w.N.), die ihn nicht auf die geltende Jahresfrist hingewiesen, vielmehr seinen Irrtum hervorgerufen und bestärkt habe (S. 5 des Widerspruchs). Die Sachbearbeiterin wurde dafür als Zeugin benannt. Schon aufgrund dieser lebensnahen Ausführungen und Erklärungen des Klägers, die durch den Vermerk des Sachbearbeiters J., den vorgelegten Erbschein und den zeitlichen Ablauf gestützt wurden, hätte die Beklagte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren können. Die Ausführungen des Klägers zur unzutreffenden, seinen Irrtum auslösenden und diesen stützenden Auskunft der Sachbearbeiterin H. sind durch die Aussagen des Zeugen L. vom 21. September 2005 schließlich nachhaltig bestätigt und unterstrichen worden.
2.4 Die Unkenntnis des Klägers - eines gelernten Kaufmanns - war auch unverschuldet: Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen (persönlich) zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat (BGH NJW 1985, 1711 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Jahresfrist des § 17 Abs. 9 S. 1 BhV als Kaufmann nicht bekannt war, wenngleich er von der verstorbenen Versorgungsempfängerin für das Einreichen von Beihilfeanträgen ausdrücklich bevollmächtigt war. Er hatte bislang nur einige wenige Anträge eingereicht und also keine sonderlich große Erfahrung mit diesen Anträgen. Angesichts dessen war es jedoch für ihn geboten, dass er sich bei der zuständigen Beihilfestelle erkundigt und dort Auskünfte einholt (vgl. BayObLG, Beschl.V. 14.11.2002 - 2 Z BR 113/02 -, FGPrax 2003, S. 24 zum Verwalter von Wohnungseigentum). Eben das hat er im März 2002 getan: Der Kläger hat sich im März 2002 bei einer Person erkundigt hat, auf deren Sachkunde er vertrauen durfte, nämlich bei der Sachbearbeiterin H. der Beihilfestelle der Beklagten in M. Von dieser zuständigen Sachbearbeiterin, die sich an das Telefongespräch nicht mehr erinnern konnte (vgl. ihre dienstl. Erklärung v. 15.9.2004), hat er allerdings eine - objektiv falsche - Auskunft erhalten, nämlich die, der Kläger "müsse das bis Ende des Jahres einreichen" (so der Zeuge M. bei seiner Vernehmung am 21.9.2005, S. 2 d. Sitzungsprotokolls). Durch die Aussage des Zeugen L. ist geklärt und glaubhaft gemacht, dass es dieses Telefonat im Frühjahr 2002 gegeben hat und der Kläger hierbei inhaltlich die Auskunft erhalten hat, er habe bis zum Jahresende Zeit und könne bis dahin mit dem "Einreichen" warten. Da das Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Beihilfestelle in M. geführt wurde, kann es sich auch nur um einen Beihilfeantrag gehandelt haben. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und des Todes der Beihilfeberechtigten im Jahr zuvor dürfte dieser Beihilfeantrag zudem allein die hier in Rede stehenden Rechnungen betroffen haben. Denn um andere Rechnungen konnte es dem Kläger - der von Beruf Kaufmann ist - gar nicht gehen. Somit war die - durch die Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin nicht beseitigte, sondern durch diese aufrecht erhaltene - Unkenntnis des Klägers von der geltenden Jahresfrist in keiner Weise verschuldet. Erst auf dieser Grundlage hat der Kläger dann die Jahresfrist im Sommer 2002 verstreichen lassen und seinen Beihilfeantrag am 9. Oktober 2002 eingereicht, als er auf die Frist tags zuvor vom Sachbearbeiter J. telefonisch erstmals ausdrücklich hingewiesen worden war.
Eine derartige falsche, einen Irrtum erregende Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin in der zuständigen Behörde stellt regelmäßig einen Wiedereinsetzungsgrund dar (BVerwGE 43, 335 [BVerwG 20.03.1972 - BVerwG II WDB 3/72]; Kopp/ Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl., § 32 Rdn. 30a).
Die Aussage des Zeugen L. ist - entgegen der Auffassung der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde - auch ohne jede Einschränkung verwertbar: Denn das Verwertungsverbot der Strafprozessordnung ist im Verwaltungsrecht nicht anwendbar - zumal es im vorliegenden Zusammenhang lediglich um die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen geht, nicht um Beweiserhebungen.
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist sogar der Auffassung, dass es einen Fall der höheren Gewalt iSv § 32 Abs. 3 VwVfG darstellt, wenn ein Betroffener es versäumt, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, weil ein Behördenmitarbeiter eine falsche Auskunft erteilt hat, die ihrerseits falsche Vorstellungen geweckt und Irrtümer erzeugt hat. Vgl. dazu BVerwG, NJW 1997, 2966 [BVerwG 18.04.1997 - BVerwG 8 C 38.95]:
"Die Versäumung der Antragsfrist für die Bewilligung von Wohngeld ist unverschuldet im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften, wenn der Betroffene den rechtzeitigen Antrag aufgrund einer falschen Auskunft der zur richtigen Beratung verpflichteten zuständigen Wohngeldstelle unterlassen hat (vgl. BVerwGE 43, 332 (335) = NJW 1972, 1212 und BVerwGE 73, 126 (129)[BVerwG 26.01.1981 - 1 WB 47/79]). Eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, ist sogar als unabwendbarer Zufall (vgl. BVerwGE 73, 126 (129)[BVerwG 26.01.1981 - 1 WB 47/79]) und damit - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt anzusehen (vgl. BVerfGE 71, 305 (348) = NJW 1986, 1483 [BVerfG 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84]). Der in den Wiedereinsetzungsvorschriften (§ 60 VwGO, § 27 SGB X, § 32 VwVfG) verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger zu verstehen als der dort ebenfalls gebrauchte Begriff "ohne Verschulden". Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis voraus (vgl. BVerwG, Buchholz 402.25§ 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 (4) = NVwZ 1987, 605; BGHZ 17, 199 (201) = NJW 1955, 1225 = LM § 203 BGB Nr. 2 (L); Kopp, VwGO, 10. Aufl. (1994), § 58 Rdnr. 20), sondern entspricht mit seinen inhaltlichen Anforderungen den "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" i.S. des § 233 I ZPO a.F. (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 S. 1 (5); BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 (26); BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 (46) = NJW 1980, 1480 [BVerwG 11.05.1979 - BVerwG 6 C 70.78] und BVerwG, Buchholz 402.25§ 33 AsylVfG Nr. 62 S. 1 (4) = NVwZ 1987, 605 [BVerwG 13.01.1987 - 9 C 259/86]), so daß zur näheren Bestimmung des Begriffs auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden kann.
Unter höherer Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und des BVerwG seit jeher ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und ErfahN.erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 S. 5; BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 26 m.w. Nachw.; BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 46 = NJW 1980, 1480 [BVerwG 11.05.1979 - BVerwG 6 C 70.78] und BVerwG, Buchholz 402.25§ 33 AsylVfG Nr. 6 S. 4f. = NVwZ 1987, 605 [BVerwG 13.01.1987 - 9 C 259/86]; ebenso bereits: RGZ 48, 409 (411) m.w. Nachw.; 96, 322 (323); st. Rspr.). In der Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Vornahme einer fristgebundenen Handlung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen immer ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt zu erblicken, nach dessen Wegfall die unverzügliche Nachholung der unterbliebenen Handlung durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen ist (vgl. BVerfGE 71, 305 (348) = NJW 1986, 1483 [BVerfG 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84]; BVerwG, NVwZ 1996, 207 = InfAuslR 1985, 278 [BVerwG 23.04.1985 - BVerwG 9 C 7.85] (280f.)). Höhere Gewalt ist insbesondere auch bei einer falschen, irreführenden Rechts(behelfs)belehrung anzunehmen, wenn gerade sie ursächlich für die Fristversäumnis war (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 47; OVG Berlin, NJW 1965, 1151 [OVG Berlin 25.03.1965 - OVG II B 59/64]; Kopp, § 58 Rdnr. 20). Ebenso kann ein Fall höherer Gewalt durch ein sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde begründet werden (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 47)."
Im Übrigen ist hier die Schuldschwelle wegen des Erstantrages auf Beihilfe, wegen der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, höher anzusetzen als bei Rechtsbehelfsbelehrungen (Klemm, aaO, S. 104). Dabei ist einzubeziehen, dass die Jahresfrist nicht allgemein bekannt ist und bei Erben oftmals Unsicherheiten über beamtenrechtliche Ansprüche bestehen, die Vorstellung vielmehr, ohne Erbschein "nichts beanspruchen zu können", sehr verbreitet ist.
Darauf, dass der Erbschein schon am 17. April 2002 ausgestellt, dem Kläger bis zum Ablauf der Jahresfrist also noch ca. 2 Monate zur Verfügung standen (so der Vortrag der Bekl.), kommt es angesichts der falschen Auskunft vom März 2002 nicht an: Der Kläger durfte nach der Auskunft vom März 2002 der Meinung sein, er könne noch bis zum Jahresende 2002 einen Antrag einreichen. Diese Ansicht musste er erst am 8. Oktober 2002 revidieren - nach dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter J. Seine bis Oktober vorliegende Rechtsunkenntnis kann dem Kläger von der Beklagten nicht vorgehalten werden.
3. Der Kläger hat bei dieser Lage der Dinge auch materiell Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe, die von der BeklagtO. EUR berechnet worden ist (Schr.v. 16.7.2003, Bl. 27 GA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.