Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 14.02.2013, Az.: S 32 SO 178/10

Vertrauendürfen hinsichtlich der Auslieferung am nächsten Werktag bei Abgabe des Schriftsatzes zur Post an einem Samstag; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
14.02.2013
Aktenzeichen
S 32 SO 178/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 39858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2013:0214.S32SO178.10.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2012 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 16. Februar 2010 die Kosten eines Einzelfallhelfers für die Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe in F. zu gewähren.

  4. 4.

    Die Anträge des Beigeladenen zu 4. werden abgewiesen.

  5. 5.

    Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger begehrt, ihm den Besuch der Werkstatt für behinderte Menschen in F. zu ermöglichen.

Der 1990 geborene Kläger leidet an einem frühkindlichen Autismus mit einer stark verzögerten geistigen und sprachlichen Entwicklung. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen "G" (Gehbehinderung), "H" (Hilflosigkeit) und "B" (Begleitperson im Personennahverkehr). Der Kläger besuchte einen heilpädagogischen Kindergarten und anschließend eine Förderschule für geistig Behinderte. Während des Schulbesuchs wurde er von einem Integrationshelfer begleitet, der von dem Deutschen Roten Kreuz, dem Beigeladenen zu 2., gestellt und von dem Beklagten finanziert wurde. Der Kläger bezieht laufende Geldleistungen der Pflegestufe 3 von der Pflegekasse, der Beigeladenen zu 3. Er wird von seiner Mutter als Betreuerin vertreten.

Am 18. September 2008 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Mutter und seinen zwischenzeitlich verstorbenen Vater, beim Beklagten die Kostenübernahme für einen Einzelfallhelfer zur Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe F., der Beigeladenen zu 1. Es sei beabsichtigt, ihn nach den Sommerferien 2009 in der Werkstatt für behinderte Menschen unterzubringen. Dies sei jedoch nur bei einer 1-zu-1-Betreuung durch einen persönlichen Integrationshelfer möglich. In einem Gutachten mit symptombezogener Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst vom 31. Oktober 2008, welches die Agentur für Arbeit O. zur Vorbereitung des Übergangs von der Schule in die Werkstatt für behinderte Menschen durch ihren ärztlichen Dienst (Dr. P.) eingeholt hatte, wurde festgestellt, dass der Kläger zwar gemeinschaftsfähig ist, seine Erkrankung jedoch auch in der Werkstatt für behinderte Menschen eine Einzelbetreuung erforderlich mache, da eine Weglauftendenz bestehe und er Gefahren nicht richtig einschätzen könne.

Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 31. Juli 2009 bestünden beim Kläger erhebliche Selbstgefährdungspotenziale mit Weglauftendenzen und fehlender Risiko- und Gefährdungseinschätzung. Die Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass die Werkstatt nicht über das erforderliche und qualifizierte Personal verfüge, das dem Behinderungsbild des Klägers gerecht werde. Nur unter heilpädagogischer Betreuung könne ein Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeit erbracht werden. Die Werkstatt für behinderte Menschen F. erfülle diese Anforderungen nicht.

Gemäß psychologischer Untersuchung vom 16. September 2009 seien die klägerischen kognitiven und psychomotorischen Fähigkeiten bezogen auf die Mitarbeiter der Werkstatt für behinderte Menschen als weit unterdurchschnittlich zu interpretieren. Das Eingangsverfahren erscheine als geeignete Maßnahme, um dem Kläger die Eingliederung ins Arbeitsleben zu ermöglichen, wenn eine sichere Umgebung für ihn bestünde.

In der Zeit vom 01. September 2009 bis 30. November 2009 besuchte der Kläger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Kosten der Agentur für Arbeit O. das dreimonatige Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen der Beigeladenen zu 1. In dieser Zeit stand ihm wiederum ein Einzelfallbetreuer zur Seite. Die Kosten für dessen Einsatz wurden im Rahmen eines gegen den Beklagten gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Agentur für Arbeit O. (als Beigeladene) im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegt.

Am 17. November 2009 lehnte der Fachausschuss der Einrichtung der Beigeladenen den Wechsel des Klägers in den Berufsbildungsbereich ab, da keine Werkstattfähigkeit vorliege. Es wurde festgestellt, dass der Kläger rein von seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten grundsätzlich in der Lage sei, den Anforderungen der Werkstatt für behinderte Menschen zu entsprechen, allerdings dafür eine 1-zu-1-Betreuung benötige.

In einem undatierten Bericht des Sozialdienstes der Werkstatt für behinderten Menschen (Herr Q.) über die Betreuung des Klägers innerhalb des Eingangsverfahrens wird mitgeteilt, dass der Kläger die ihm angebotenen Arbeiten wie z.B. leichte Konfektionierungs- und Verpackungsarbeiten ohne Probleme bewältigen konnte. Weiter heißt es dort, dass in der Zeit vom 12. Oktober 2009 bis 06. November 2009 eine tägliche Entwöhnung des Klägers von seinem ihm vertrauten Einzelfallhelfer von 60 Minuten am Tag ausprobiert worden sei. Dabei habe er - irritiert durch das Wegbleiben seines Einzelfallhelfers - seinen Platz verlassen, sei in der Gruppe umher- gelaufen und habe versucht, anderen Beschäftigten Dinge zu entwenden. Er sei fortlaufend auf die Ausgangstür fixiert gewesen, um den Gruppenraum zu verlassen. Auch habe er keinerlei Scheu vor elektrischen Anlagen oder laufenden Maschinen gezeigt und versucht, mit blitzartig ergriffenen Gegenständen wie Stiften oder Pinseln in den Steckdosen zu bohren. Der Einzelfallhelfer, der sich in dieser Zeit außer Sichtweite, aber in ständiger Rufbereitschaft befunden habe, habe mehrfach gerufen werden müssen, um den Kläger zu beruhigen und in Sicherheit zu wissen. Der Entwöhnungsversuch habe abgebrochen werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2009 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit O. die Übernahme der Kosten für einen Einzelfallhelfer für die Zeit ab dem 01. Dezember 2009. Dieser Antrag war verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2012, Az.: S 59 AL 45/10, abgewiesen. Insoweit ist derzeit ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anhängig.

Am 16. Februar 2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Finanzierung eines Einzelfallhelfers. Seinen Antrag begründet er damit, dass er in Absprache mit der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe E. /F. und dem Familienentlastenden Dienst des DRK im Rahmen eines "Praktikums" unter Begleitung eines vom Familienentlastenden Dienst des vom DRK gestellten Integrationshelfers täglich die Werkstatt für behinderte Menschen besuche. Damit werde eine dringend notwendige Tagesstrukturierung erreicht. Er erhalte dadurch die Möglichkeit, am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben teilhaben zu können. Er habe dort viele Freunde und Bekannte, die er bereits aus seiner Schulzeit kenne. In die Gemeinschaft der Werkstattangehörigen sei er gut integriert. Behinderungsbedingt sei jedoch die 1-zu-1-Betreuung durch einen Integrationshelfer erforderlich.

Im Rahmen der Hilfeplankonferenz vom 13. April 2010 wurde die Werkstattfähigkeit des Klägers erneut verneint.

Mit Bescheid vom 21. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 16. Februar 2010 ab. Die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) seien nicht gegeben. Der Kläger könne mit dem Betreuungsschlüssel der Werkstatt für behinderte Menschen dort nicht aufgenommen werden. Die Werkstatt für behinderte Menschen F. sei daher keine geeignete Einrichtung der Eingliederungshilfe. Dies gelte auch für das Praktikum analog.

Den dagegen am 17. Mai 2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010, zugestellt am 26. August 2010 (Bl. 197 der VA), als unbegründet zurück. Die gewünschte Einzelfallhilfe sei dem Bereich der Leistungsgewährung der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuzuordnen. Die Werkstatt für behinderte Menschen sei keine geeignete Einrichtung, da weder der Betreuungsschlüssel im Arbeitsbereich noch der im Berufsbildungsbereich für die Betreuung des Klägers ausreiche. Eine Förder- und Betreuungsstätte im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX werde von der Werkstatt der Beigeladenen zu 1. nicht angeboten. Grundsätzlich sei die Aufnahme in einer teilstationären Fördereinrichtung möglich.

Dagegen hat der Kläger am 30. September 2010 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben. Er ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung der Kosten für einen Einzelfallhelfer. Es sei ihm nicht zuzumuten, ohne weitere Förderung und Kontakt zu Gleichaltrigen täglich zu Hause zu bleiben. Die Leistung des Einzelfallhelfers sei geeignet, ihm eine Tagesstruktur zu bieten und ihm die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Der Kläger rügt, dass eine aktuelle Einschätzung der Situation nicht erfolgt sei. Er sei zuletzt mit zwölf Jahren vom Gesundheitsamt begutachtet worden. Der Kläger verweist auf die UN-Menschenrechtskonvention und den Wunsch, eine wohn- und lebensortnahe Versorgung zu erreichen. Die von dem Beklagten vorgeschlagenen Einrichtungen würden über keine Aufnahmekapazitäten verfügen. Die Einrichtung in Hannover liege über 100 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Eine dortige Betreuung sei ihm nicht zumutbar, da er dann mindestens eineinhalb Stunden Autofahrt über sich ergehen lassen müsse. Er habe sich in der Werkstatt für behinderte Menschen positiv entwickelt. Seine Selbstständigkeit sei gefördert worden: er könne ohne aktive Unterstützung leichte Verpackungstätigkeiten ausführen und habe gelernt, Mahlzeiten selbstständig einzunehmen. Der Toilettengang erfolge nunmehr eigenständig. Er reagiere auf Signalworte des Einzelfallhelfers. Dennoch bestehe weiterhin ein Weglaufrisiko und keine Einschätzungsfähigkeit von Gefahren.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren,

  2. 2.

    den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 sowie den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten eines Einzelfallhelfers für die Zeit ab dem 16. Februar 2010 zu gewähren.

Mit Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 09. November 2010 wurde der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab dem 16. Oktober 2010 für zunächst ein Jahr vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Kosten für die Teilnahme an der Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe F. zu bewilligen und ihm dafür einen Einzelfallhelfer zu gewähren. Das hiergegen eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wurde im Wege der Mediation beendet.

Der Beklagte hat den Klageanspruch teilweise anerkannt und sich bereit erklärt, die Kosten für die Maßnahme in der Tagesförderstätte zu übernehmen. Dieses Teil-Anerkenntnis hat der Kläger angenommen.

Im Übrigen beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt im Rahmen der Klageerwiderung Bezug auf den Bescheid, den Widerspruchsbescheid und seinen Vortrag im Eilverfahren. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1. keine zusätzliche Betreuungsvergütung an den Einzelfallhelfer geschuldet werde. Die Beigeladene zu 1. sei aufgrund des Landesrahmenvertrages verpflichtet, den Kläger ohne einen Einzelfallhelfer aufzunehmen. Der Kläger sei nicht werkstattfähig und müsse daher in der Tagesförderstätte verbleiben. Er könne nicht in die Werkstatt für behinderte Menschen bzw. den Arbeitsbereich aufgenommen werden. In der Tagesförderstätte bestehe jedoch eine Aufnahmeverpflichtung ohne einen Einzelfallhelfer, da der Betreuungsschlüssel dort schon bei 1:3 liege. Ferner bemängelt der Beklagte, dass eine Reduzierung des Einsatzes des Einzelfallhelfers nicht erfolgt sei. Der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf eine Förderung seiner Teilnahme an der Maßnahme und damit auf die Aufnahme in der Werkstatt für behinderte Menschen, da er voraussichtlich für die gesamte Zeit seiner Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich eine ständige Einzelbetreuung benötige, die sich mit dem vorgesehenen Personalschlüssel nicht verwirklichen lasse (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 14. August 2002, Az.: L 13 AL 2380/09 ER - B).

Im Rahmen des Klageverfahrens sind die Lebenshilfe E. -F. GmbH als Beigeladene zu 1., das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband F. e.V. als Beigeladener zu 2., die Pflegekasse der Barmer GEK als Beigeladene zu 3. und das Land Niedersachsen, vertr. d.d. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als Beigeladener zu 4. beigeladen worden.

Die Beigeladene zu 1. wendet ein, der Stellenschlüssel (im Berufsbildungsbereich 1:6, im Arbeitsbereich 1:12) sei aufgrund der massiven Eigengefährdung des Klägers nicht ausreichend, um dessen Impulsausbrüchen entgegen zu wirken. Der Kläger habe sich zwar deutlich selbstständiger entwickelt und habe verschiedene leichte Verpackungsarbeiten erlernt. Er sei in die Werkstattgemeinschaft integriert. Dennoch sei eine umfängliche Unterstützung erforderlich, da die unveränderte Impulsstörung anhalte. Eine Reduzierung des Einzelfallhelfers finde täglich statt, die Gruppenleiter seien sensibilisiert. Eine Unterstützung durch den Einzelfallhelfer sei jedoch auch zukünftig erforderlich, da der Gruppenschlüssel und offene Charakter der Einrichtung die Sicherheit des Klägers nicht gewährleisten könne.

Der Beigeladene zu 2. gibt zu bedenken, dass ohne Kostenzusage durch den Beklagten die Erbringung der Leistungen nicht mehr sichergestellt werden könne und die Maßnahme dann beendet werden müsse.

Der Beigeladene zu 4. beantragt,

  1. 1.

    die Beigeladene zu 1. zu verurteilen, den Kläger in der Tagesförderstätte der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen inklusive Tagesförderstätte zu den Bedingungen der Leistungsvereinbarung vom 21. Januar/ 1. Juni 2010 zu betreuen,

  2. 2.

    den weitergehenden Antrag des Klägers auf zusätzliche Betreuung durch einen Einzelfallhelfer des Beigeladenen zu 2. abzuweisen.

Der Beigeladene zu 4. ist der Auffassung, der Kläger gehöre mangels Werkstattfähigkeit in die Zielgruppe der Tagesförderstätte, da er die Aufnahmevoraussetzungen für die Werkstatt nicht erfülle. Es bestünden keine Ausschlusskriterien für die Aufnahme oder Betreuung in der Tagesförderstätte, dies sei unabhängig vom Schweregrad der Behinderung. Ab dem 01. Januar 2013 bestehe die Möglichkeit, dem besonderen Hilfebedarf durch eine bedarfs- und leistungsgerechte Zuordnung Rechnung zu tragen (Personalschlüssel von bisher 1:5 auf 1:3 erhöht), verbunden mit einer Vergütungsanhebung. Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung sei abschließend und biete keinerlei Spielräume für einen ergänzenden Vergütungsanspruch. Infolge der vereinbarten Pauschalen sei es Aufgabe der Beigeladenen zu 1., sich entsprechend zu organisieren (Mischkalkulation).

Laut Eingliederungsplan vom 08. Juli 2011 (Bl. 373 der Verwaltungsakte) leidet der Kläger unter Impulsausbrüchen. Er kann Anweisungen bezüglich einfacher Tätigkeiten schnell verstehen und umsetzen. Bei Veränderungen bestünde eine große Unsicherheit. Er bedürfe dann Unterstützung. Auch sei eine dauerhafte Hilfe bei Tätigkeiten aus dem lebenspraktischen Bereich (Ankleiden, Essen, Hygiene, Toilettengang) erforderlich. Er sei auf die Hilfe bei der Gesundheitsvorsorge und bei alltäglichen Dingen angewiesen. Der Kläger sei nicht kritikfähig, es bestünden keine sozialen Kontakte. Bei emotionalem Stress leide er unter starken Stimmungsschwankungen und unvorhersehbaren Reaktionen, es bestehe jederzeit Fluchtgefahr. Andererseits sei eine hohe Fördermotivation beim Kläger zu konstatieren, wenn die Tätigkeit Spaß mache, allerdings bestehe auch eine geringe Misserfolgstoleranz. Der Kläger sei örtlich nicht orientiert. Er habe sich geringfügig in den sozialen Bezugsrahmen der Werkstatt für behinderte Menschen integrieren können und fühle sich wohl und akzeptiert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er nicht vermittelbar.

Am 06. Juni 2012 fand eine Hilfeplankonferenz (Bl. 514 ff. der Verwaltungsakte) statt, wonach die Lerneinheit in der Tagesförderstätte beginnt. Der Kläger könne dann in der Montagegruppe arbeiten (2. Lerneinheit). Die Autoritätspersonen würden mittlerweile von ihm anerkannt.

Gemäß der weiteren Hilfeplankonferenz vom 15. November 2012 (Bl. 613 ff. der Verwaltungsakte) habe der Kläger mehrere Aufgabenfelder kennengelernt und sei in der Lage, diese selbstständig zu erledigen, nachdem er vom Helfer umfassend unterstützt worden sei. Er könne Abläufe verinnerlichen. Den Gruppenleiter begrüße er mittlerweile per Handschlag. Vor allem in der Pause müsse er nicht mehr ständig beaufsichtigt werden. Bei guter Tagesform könne der Kläger wirtschaftlich verwertbare Arbeitsergebnisse erzielen. Dennoch werden weiterhin Weglauf- und Gefährdungstendenzen festgehalten. Den Toilettengang erledige der Kläger nunmehr selbstständig. Er sei in den Ablauf der Werkstatt für behinderte Menschen integriert. Aufgrund des umfassenden Behinderungsbildes seien Fachkenntnisse des Helfers erforderlich. Dessen Abwesenheitszeiten würden langsam auf 30 Minuten gesteigert.

Mit Bescheid vom 19. November 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme eines Einzelfallhelfers ab dem 01. Januar 2013 ab. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Aufgaben der Eingliederungshilfe, die im Falle des Klägers zu bewältigen wären, in den Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1. fallen würden. Der Bescheid sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2013 verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, da dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

1. Die am 30. September 2010 erhobene Klage ist gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfristet.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist gemäß § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Im Falle der Zustellung gelten die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG). Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz am 26. August 2010. Die Zustellung an die Mutter des Klägers war gemäß § 7 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz zulässig, da diese als Betreuerin bestellt ist. Die am 27. August 2010 begonnene Frist (§ 64 Abs. 1 SGG) endete gemäß § 64 Abs. 3 SGG am 27. September 2010, da es sich bei dem 26. September 2010 um einen Sonntag handelte.

2. Dem Kläger war jedoch gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt vor. Nach § 67 Abs.1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.

Dem Kläger kann kein Verschulden vorgeworfen werden, da die Klage infolge von Verzögerungen durch die Post verspätet bei Gericht einging. Die Klage war ordnungsgemäß adressiert und den postalischen Bestimmungen entsprechend frankiert (Bl. 4 der GA). Sie wurde von der Betreuerin des Klägers so rechtzeitig zur Post gegeben, dass diese nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post davon ausgehen durfte, dass die Klage das Gericht bei regelmäßigem Betriebsablauf fristgerecht erreicht hätte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 67 Rd-Nr. 6). Ausweislich des Poststempels wurde die Klage am 25. September 2010, einem Samstag, aufgegeben. Ohne konkrete Anhaltspunkte darf der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen, dass im regionalen Auslieferungsgebiet eine Auslieferung am nächsten Werktag erfolgt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 67 Rd-Nr. 6 a). Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine verminderte Leistungsfähigkeit der Post, etwa am Wochenende, nicht zu einer voraussehbaren Verzögerung führt, ist dem Kläger kein Verschulden vorzuwerfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000, Az.: BvR 2104/99).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Dabei war infolge des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2013, mit dem sich der Beklagte bereit erklärte, die Kosten für die Maßnahme in der Tagesförderstätte zu übernehmen, allein noch über die Frage der Kostentragung des Einzelallhelfers zu entscheiden.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 sowie der Ablehnungsbescheid vom 19. November 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Einzelfallhelfers für die Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe F. für die Zeit ab Antragstellung, das heißt ab dem 16. Februar 2010.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 4, 56 SGB XII i.V.m. den §§ 55 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7, 136 Abs. 3 SGB IX.

Der Anspruch des Klägers auf Bereitstellung eines Einzelfallhelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe geltend die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt (§ 53 Abs. 4 SGB XII). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§ 54 Abs. 1 SGB XII, 55 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Danach werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder soweit wie möglich unabhängig von der Pflege machen und nach den Kapiteln 4 - 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Dazu gehören auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).

1. Der Kläger leidet unter einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, durch die er wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt ist. Dem bei seiner Mutter lebenden Kläger würden ohne Teilnahme in der Tagesfördergruppe die Kontakte zu Gleichaltrigen und anderen Menschen fehlen. Ebenso hätte er keine alltagsstrukturierende außerhäusliche Beschäftigungsmöglichkeit. In seinem Fall besteht die Aussicht, mit Hilfe der Eingliederungshilfe das Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. § 53 Abs. 3 SB XII). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur muss die Formulierung des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII "wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aussicht besteht, dass die Aufgabe er Eingliederungshilfe erfüllt werden kann" als Hinweis des Gesetzgebers dazu verstanden werden, dass immer dann, wenn auch nur kleinste Erfolge durch die Eingliederungshilfe denkbar sind, diese zu gewähren ist. Schon eine Milderung wird als ausreichend angesehen (Hauck/Noftz, SGB XII, § 53 Rd-Nr. 27). Die Maßnahmen müssen dabei dem individuellen Hilfe- und Förderbedarf des behinderten Menschen entsprechen. Ziel ist es, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Hauck/Noftz, SGB XII, § 53 Rd-Nr. 28), ihm die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. jeglichen Kontakte zur Umwelt, zu ermöglichen oder zu erleichtern (Hauck/Noftz, SGB II, § 53 Rd-Nr. 30) sowie ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (Hauck/Noftz, SGB XII, § 53 Rd-Nr. 31) und ihn möglichst unabhängig von Pflege zu machen (Hauck/Noftz, SGB XII, § 53 Rd-Nr. 32).

Die Kammer ist - auch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass für ihn eine tagesstrukturierende adäquate außerhäusliche Beschäftigungsmöglichkeit durch die Tagesfördermaßnahme notwendig ist. Hierdurch besteht für den Kläger die Kontaktaufnahme nach außen zu Behinderten und Nichtbehinderten. Insbesondere der Kontakt zu anderen Behinderten in der Einrichtung und zu den Gruppenleitern zeigt die Möglichkeit des Erreichens der Eingliederungshilfe. So ist der Kläger nach den Ergebnissen insbesondere der letzten Hilfeplankonferenzen integriert, er begrüßt seine Gruppenleiter durch Handgeben. Auf diese Weise können seine sozialen Fähigkeiten erhalten und ausgebaut werden. Ihm ist ein Orts- und Gruppenwechsel sowie ein Wechsel der Bezugspersonen zwischen der Familie und der Werkstatt möglich. Auch zeigt sich beim Kläger eine Verselbständigung - etwa bei den Toilettengängen und in den Pausen, er kann mittlerweile Abläufe verinnerlichen. Durch seinen täglichen außerhäuslichen Kontakt wird seiner sozialen Ausgrenzung vorgebeugt. Einer Benachteiligung im Vergleich zu Mitschülern oder anderen Behinderten, die einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen nachgehen, kann durch die Unterbringung des Klägers im Rahmen der Tagesfördermaßnahme entgegen gewirkt werden. Dem Inklusionsgedanken wird damit Rechnung getragen.

2. Zu den Hilfen gehören auch Einrichtungen und Gruppen gemäß § 136 Abs. 3 SGB IX, die der Werkstatt für behinderte Menschen angegliedert sind, rechtlich gesehen jedoch nicht Teil der Werkstatt sind. Vorrangig zu § 136 Abs.3 SGB IX wäre ein Anspruch auf Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 136 Abs. 2 SGB IX, sofern ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht wird. Dies wird dann angenommen, wenn der behinderte Mensch durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden ([...]PK, SGB IX, § 136 Rd-Nr. 25). Ausgeschlossen sind behinderte Menschen, für die lediglich die Pflege, Aufbewahrung und bloße Beschäftigung um der Beschäftigung willen in Betracht kommt ([...]PK, § 136 Rd-Nr. 28). Auch wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist, obwohl der behinderte Mensch eine seiner Behinderung nach angemessene Betreuung erhält, ist eine Aufnahme nicht möglich ([...]PK, § 136 Rd-Nr. 29). Wie bereits im Rahmen des Verfahrens S 59 AL 45/10 entschieden, liegen die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB IX nicht vor. Zwar kann der Kläger im Falle einer 1-zu-1-Betreuung ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, wie insbesondere das Ergebnis der Hilfeplankonferenz aus November 2012 zeigt, allerdings bestehen bei ihm nach wie vor erhebliche Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist mit ihrem Personalschlüssel unstreitig nicht in der Lage, dies aufzufangen.

Der Besuch einer Einrichtung im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII in Form einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht in Form einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Die Förderstätten im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX sind der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen nur organisatorisch, aber nicht rechtlich angegliedert und zählen nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach § 41 SGB IX. Daraus folgt, dass eine solche Förderstätte allen schwerbehinderten Menschen offen steht, die die Aufnahmekriterien des § 136 Abs. 2 SGB IX (d.h. u.a. das Erbringen eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) für die Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen und nicht etwa nur den "noch nicht" werkstattfähigen Behinderten. Der Tagesförderbereich gemäß § 136 Abs. 3 SGB IX ist ein Bereich, der unter dem "verlängerten Dach", d.h. nicht zwingend räumlich getrennt, der Werkstatt für behinderte Menschen angegliedert, aber rechtlich und organisatorisch selbstständig ist. Es handelt sich um ein Leistungsangebot für diejenigen behinderten Menschen, die wegen mangelnder Werkstattfähigkeit keinen Zugang zur Werkstatt für Behinderte dem Grunde nach haben. Ziel der in Förder- und Betreuungsstätten angebotenen Maßnahmen sind nicht nur die Vorbereitung auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch die Förderung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und insbesondere angemessene tagesstrukturierende Hilfen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2009, L 7 SO 25/09 B ER m.w.N.). Dies lässt sich letztlich auch dem Wortlaut des § 136 Abs. 3 SGB IX entnehmen, der bestimmt, dass behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden sollen, die der Werkstatt angegliedert sind.

Der Beklagte hat insbesondere verkannt, dass eine Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, einer Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX, nicht nur dann in Betracht kommt, wenn damit zu rechnen ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt Wertstattfähigkeit eintritt, sondern dass der Förder- und Betreuungsbereich allen schwer- und schwerstbehinderten Menschen offen steht, die ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbringen können. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 136 Abs. 3 SGB IX ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund der Art seiner Behinderung auch im Förder- und Betreuungsbereich in der Werkstatt für behinderte Menschen F. mit dem dortigen Betreuungsschlüssel von 1:3 nicht aufgenommen werden kann. Der Ausschluss von behinderten Menschen aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte, die trotz körperlicher Leistungsfähigkeit zur Erbringung eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung eines übermäßigen Betreuungsaufwandes bedürfen, wie es im Fall des Klägers aufgrund seiner unkontrollierten Weglauf- und Selbst- sowie Fremdgefährdungstendenzen der Fall ist, gilt nicht für den Tagesförderbereich gemäß § 136 Abs. 3 SGB IX. Da dort nur ein Betreuungsschlüssel von 1:3 vorgesehen ist, dieser Bereich jedoch grundsätzlich allen Behinderten, auch Schwerstbehinderten, offen stehen soll, die nicht § 136 Abs. 2 SGB IX unterfallen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.8.2009, Az.: L 7 SO 25/009 B ER), steht die im Falle des Klägers notwendige Einzelbetreuung seiner Aufnahme nicht entgegen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Reha-Bereiche offen gestaltet und Übergänge möglich sein sollen, ist es Aufgabe des Beklagten, den Eingliederungshilfeanspruch des Klägers durch die Bereitstellung des Einzelfallhelfers sicherzustellen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Maßnahmen der Eingliederungshilfe dem individuellen Hilfe- und Förderbedarf des behinderten Menschen entsprechen müssen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls in Abhängigkeit von dem in der Einrichtung zu deckenden individuellen Bedarf und dem Leistungsangebot der Förderstätte andererseits (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az.: L 23 SO 277/08 m.w.N.). Vorrangiger Zweck muss die Stärkung der allgemeinen Lebenstüchtigkeit des behinderten Menschen sein.

3. In Anbetracht des Behinderungsbildes des Klägers ist eine Einzelfallbetreuung notwendig, die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2013 nicht von der Beigeladenen zu 1. sichergestellt wird. Nach Angaben der Beigeladenen zu 1. kann diese eine Einzelfallbetreuung nicht bewerkstelligen. Dies sei mit dem Personalschlüssel nicht sicherzustellen.

Der Beklagte kann den Kläger schon deshalb nicht an die Beigeladene zu 1. verweisen, da der Kläger dieser gegenüber - resultierend aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis - keinen durchsetzungsfähigen Anspruch geltend machen kann. Soweit der Beklagte einwendet, die Beigeladene zu 1. sei aufgrund der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zum Vorhalten entsprechenden Personals, das eine 1-zu-1-Betreuung im Falle des Klägers gewährleiste, verpflichtet, kann dies nicht im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens Berücksichtigung finden. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine zwischen der Beigeladenen zu 1. als Einrichtungsträger und dem Beigeladenen zu 4. geschlossenen Vereinbarung, die keine Wirkung gegenüber dem Kläger entfalten kann, der an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt ist. Die Vereinbarung entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine Wirkung und kann nicht die Voraussetzungen seines Anspruchs festlegen, da es sich um eine lediglich interne Vereinbarung zwischen den Trägern zur Kostenaufteilung handelt, die hiermit die Voraussetzungen für eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII schaffen. Sie kann dem Kläger schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, da sein Anspruch aus dem Bundesgesetz des SGB XII vorgeht. Die Vereinbarung hingegen stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, dessen Kern sich aus der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ergibt und der der Sicherstellung des Rechtsanspruchs des Leistungsberechtigten dient (§ 75 Rd-Nr. 30).

Soweit der Beklagte sowie der Beigeladene zu 4. der Auffassung sind, dass die Beigeladene zu 1. ihrer vertraglichen Verpflichtung aus der Leistungs- und Rahmenvereinbarung nicht nachkommt, steht es diesen frei, die mit diesem Urteil verbundene Kostentragungspflicht ggf. als Schadensersatzforderung gegenüber der Beigeladenen zu 1. geltend zu machen. Im Hinblick auf den sozialrechtlichen Gewährleistungsanspruch gemäß § 1 SGB XII ist es vorrangige Pflicht des Sozialhilfeträgers, den Eingliederungshilfeanspruch des Klägers zu gewährleisten. Vertragliche Regressansprüche müssen hinten anstehen und können im Verhältnis des Klägers zum Beklagten nicht von Relevanz sein. Die zu schließenden Vereinbarungen nach § 75 SGB XII folgen dem sozialrechtlichen Gewährleistungsanspruch nach. In dem Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Leistungserbringer und Sozialhilfeempfänger erbringt der Sozialhilfeträger nach den gesetzlichen Gesamtkonzept keine Geldleistung, sondern eine Sachleistungsverschaffung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R). Dabei hat der Sozialhilfeträger die Sachleistung über die Verträge mit Leistungserbringern sicherzustellen. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung zustehenden Vergütung (BSG, Urtiel vom 28.10.2008, Az: B 8 SO 22/07 R). Zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger gibt es zwar vertragliche Regelungen (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII), jedoch ergibt sich hieraus kein direkter Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger (SG Osnabrück, Urteil vom 01.12.2009, Az.: S 16 AL 200/07).

Die Anträge des Beigeladenen zu 4. waren abzulehnen, da der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zu verpflichten war, die Kosten für den Einzelfallhelfer zu übernehmen.

4. Zwar stellt § 136 Abs.3 SGB IX ein "Soll"-Vorschrift dar, d.h. die Art der Leistung ist in das Ermessen des Trägers gestellt. Das Erfordernis der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme in der Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderten Menschen wird von dem Beklagten jedoch nicht mehr in Frage gestellt. Demgemäß hat er den Anspruch über die Kosten für die Maßnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung (und damit teilweise) anerkannt. Zwischen den Beteiligten einschließlich der Beigeladenen war nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Unterbringung des Klägers in der Tagesfördergruppe der Werkstatt für behinderte Menschen der Beigeladenen zu 1. die richtige Einrichtung ist. Da dies nach den vorhergehenden Ausführungen infolge der erheblichen Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des Klägers sowie seiner Weglauftendenzen nur durch einen Einzelfallhelfer gewährleistet werden kann, war der Beklagte zur Kostenübernahme zu verpflichten. Im Anbetracht des umfassenden Krankheitsbildes hat der Kläger einen Anspruch auf einen qualifizierten Assistenten, da nur so das Eingliederungsziel erreichbar ist.

5. Der Kläger ist hilfebedürftig, da er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten des Einzelfallhelfers zu tragen.

III.

Die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. August 2002, Az.: L 13 AL 2380/02 ER - B ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, da im Bereich des Arbeitslosengeldes I nur über die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB IX hinsichtlich der Werkstatt für Behinderte zu prüfen sind. Im vorliegenden Falle ist jedoch der Bereich der Tagesfördereinrichtung des § 136 Abs.3 SGB IX unstreitig betroffen, so dass diese Entscheidung keinerlei Relevanz auf das vorliegende Verfahren haben kann (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.08.2010, Az: L 11 AL 49/10 B ER).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten.