Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.12.2007, Az.: L 12 AL 128/07 ER; L 12 B 25/07 AL

Antrag eines Behinderten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und auf Prozesskostenhilfe zur entsprechenden Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
05.12.2007
Aktenzeichen
L 12 AL 128/07 ER; L 12 B 25/07 AL
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 51327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:1205.L12AL128.07ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 07.08.2007 - AZ: S 16 AL 172/07 ER

Redaktioneller Leitsatz

Es besteht für behinderte Menschen kein unbedingter Anspruch auf Aufnahme in den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Vielmehr muss die positive Erwartung bestehen, dass die geförderte Person nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird, die sog. Werkstattfähigkeit. Diese Prognoseentscheidung ist an den Zielen der beruflichen Integrationsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich der beschützten Werkstatt orientiert. Nicht "werkstattfähige" behinderte Menschen sollen dagegen gezielt von den Werkstätten ferngehalten werden.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts G. vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller (ASt.) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) G. vom 7. August 2007, mit dem dieses seine Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und auf Bewilligung von PKH zur entsprechenden Rechtsverfolgung abgelehnt hat.

2

Der 1989 geborene ASt. ist u.a. wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung mit epileptischem Anfallsleiden als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Darüber hinaus wurden ihm die Merkzeichen "G" ("erhebliche Gehbehinderung"), "aG" ("außergewöhnliche Gehbehinderung"), "H" ("hilflos") und "RF" ("Rundfunkgebührenbefreiung") zuerkannt. Bis Juli 2007 besuchte er eine staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte (H. -Schule der Heilpädagogischen Hilfe G.) zur Erfüllung der Schulpflicht.

3

Seinen im April 2007 bei der Antragsgegnerin (Ag.) gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Förderung der Aufnahme in den Eingangs- und Berufsbildungsbereich der I. gGmbH, einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), lehnte die Ag. mit Bescheid vom 10. Mai 2007 ab. Die Ag. führte dazu u.a. aus, die gesundheitlichen Einschränkungen des ASt. seien nach Beurteilung durch ihren Ärztlichen Dienst (Dr. J., Gutachten nach Aktenlage v. 7.5.2007) so wesentlich, dass Hilfen zur beruflichen Eingliederung nicht in Betracht kämen. Es könne nicht erwartet werden, dass der ASt. ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt. Hiergegen machte der ASt. mit seinem Widerspruch u.a. geltend, der Zugang zur WfbM stünde allen Menschen offen, sofern nur erwartet werden könne, dass sie nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dieses Mindestmaß sei nirgendwo quantifiziert; es genüge vielmehr, wenn das Arbeitsergebnis überhaupt verwertbar sei. Zudem sei es gerade die Aufgabe im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM, auch Menschen mit schwersten Behinderungen und höherem Betreuungsaufwand in die Arbeitsprozesse entsprechend ihren Möglichkeiten einzugliedern. Vergleiche mit Erlösbeträgen in der freien Wirtschaft bzw. arbeitsmarktüblichen Leistungen verböten sich dabei. Auch bei ihm sei bei entsprechender Förderung die geforderte Mindestleistung zu erwarten. Die Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der Ag. überzeuge demgegenüber nicht. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden worden. Am 20. Juli 2007 hat der ASt. beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Ag. vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, entsprechende Leistungen zu erbringen. Zur Begründung hat er auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen und ergänzend u.a. vorgetragen, die Ag. verkenne schon vom Grundsatz her Begriff und Aufgaben einer WfbM sowie Sinn und Zweck des Eingangsverfahrens. Dieses diene gerade der Feststellung, ob die WfbM die geeignete Einrichtung sei und welche Bereiche und Leistungen für die Eingliederung in Betracht kämen. Tatsächlich habe die Ag. jedoch das (vermeintliche) Ergebnis des Eingangsverfahrens vorweggenommen und ihn damit seiner Chance beraubt. Im Eingangs- und Berufsbildungsbereich werde die Arbeit behinderungsspezifisch angepasst und so kleinschrittig organisiert, dass auch die Fähigkeiten der Schwächsten erfolgreich zum Tragen kämen. Das gesetzlich geforderte Mindestmaß werde erst nach Durchlaufen dieses Bereichs gefordert. Ob die Arbeitsleistung dann erbracht werde, habe ausschließlich das Fachpersonal der WfbM zu ermitteln. Hierbei könne allerdings nicht mehr verlangt werden, als dass der behinderte Mensch in irgendeiner - auch einfachster - Weise am Produktionsprozess beteiligt ist. Andere Personen mit vergleichbaren Behinderungen trügen dementsprechend seit Jahren zum Arbeitsergebnis der WfBM bei. Auch bei ihm belege das Ergebnis eines im Frühjahr 2007 absolvierten Orientierungspraktikums eine günstige Prognose. Ferner sei das Eingangsverfahren nach einer Rahmenvereinbarung der Ag. mit der Bundesarbeitsgemeinschaft für WfbM in jedem Einzelfall durchzuführen. Erst im laufenden Jahr sei die Ag. hiervon abgerückt. Schließlich sei die Beurteilung auch im Lichte des besonderen verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes für behinderte Menschen vorzunehmen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die beantragte Maßnahme bereits Mitte August 2007 beginne; seine Aufnahme zu diesem Termin sei für einen reibungslosen Ablauf der Ausbildung ebenso erforderlich wie zur Abwendung eines förderungschädlichen Leerlaufs. Die nahtlose Aufnahme entspreche damit auch dem Normalisierungsprinzip bei der Eingliederung behinderter Menschen. Der ASt. hat zur Stützung seines Begehrens eine Stellungnahme des pädagogischen Leiters der I., K., vom 1. August 2007 über positive Erfahrungen mit der Eingliederung von Schulabgängern der H. -Schule sowie eine Leistungsbeschreibung zur Intensiv- und Spezialförderung vom März 2007 vorgelegt. Mit dem Eilantrag hat der ASt. zugleich die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L., G., zur entsprechenden Rechtsverfolgung beantragt. Mit Beschluss vom 7. August 2007 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung der PKH abgelehnt. Der Eilantrag sei zulässig, aber unbegründet, weil es für die begehrte Eilentscheidung jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehle. Hieran seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die begehrte Anordnung praktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund habe der ASt. jedoch nicht hinreichend dargetan, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil entstünde, wenn er später als August 2007 in das Eingangsverfahren der I. aufgenommen werde. Der nahtlose Übergang von der Schule in den Eingangsbereich sei zwar der Normalablauf; seine mögliche Verzögerung begründe aber noch keine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könne. Zudem müsse sich der ASt. zur Abwendung etwaiger Nachteile, die für seine Behinderung durch einen Leerlauf entstehen könnten, auf andere Maßnahmen (ggf. auch anderer Leistungsträger) zum Erhalt der Tagesstruktur und seiner bisher erlernten Fähigkeiten verweisen lassen. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass die angestrebte Maßnahme hierfür die einzige Möglichkeit darstelle. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Fähigkeiten gefährdet seien und nur durch die angestrebte Maßnahme aufrechterhalten werden könnten. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten sei auch die Bewilligung von PKH abzulehnen.

4

Gegen diesen ihm am 10. August 2007 zugestellten Beschluss hat der ASt. am 10. September 2007 Beschwerde beim SG eingelegt. Zur Begründung hat er auf die Begründung einer entsprechenden Beschwerde in einem ebenfalls von seinem Verfahrensbevollmächtigten vor dem erkennenden Gericht vertretenen Eilverfahren - L 12 AL 117/07 ER - Bezug genommen, die widerum im Wesentlichen seinem erstinstanzlichen Vorbringen im hiesigen Verfahren entspricht. Insbesondere hat er auf einen Runderlass der Ag. vom 12. Juli 2001 verwiesen, nach dem das Eingangsverfahren in jedem Einzelfall durchzuführen sei. Der ASt. hat ferner die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L., G., auch für das Beschwerdeverfahren beantragt.

5

Die Ag. hält die angefochtenen Beschlüsse für zutreffend. Insbesondere sei keine zwingende Notwendigkeit für eine unverzügliche Aufnahme des ASt. in das Eingangsverfahren ersichtlich. Die weiteren Fragen müssten im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ergänzend hat die Ag. ein Gutachten ihres Psychologischen Dienstes (Gutachter M.) über den ASt. vom 16. August 2007 übersandt, wonach davon auszugehen sei, dass der ASt. ausschließlich verbal vorgegebene Anweisungen nicht hinreichend verstehe. Für das Verständnis handlungsorientierter Anweisungen im Sinne eines Vormachens, Zeigens und Demonstrierens sei ein längerer Erprobungsansatz erforderlich. Das SG hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes lägen weiterhin nicht vor. Soweit der ASt. den möglichen Verlust sozialer Kontakte, der Förderungskontinuität und der Tagesstruktur als unzumutbare Nachteile bei weiterer Verzögerung seiner Aufnahme in die WfbM geltend mache, stünden diese nicht mit der konkreten Maßnahme, sondern mit seinem sozialen Umfeld in Zusammenhang. Dieses könne jedoch auch durch anderweitige Fördermaßnahmen erhalten werden. Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehung des Eilantrages ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

7

Zutreffend ist das SG in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materieller Rechtsanspruch) wie auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (besondere Eilbedürftigkeit) erfordert (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO)). Im Rahmen des Eilverfahrens findet dabei regelmäßig nur eine summarische Prüfung statt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 16c). Die Prüfung hat jedoch um so eingehender zu erfolgen, wenn Grundrechte berührt sind und sich schwere und unzumutbare Nachteile für den Rechtssuchenden ergeben könnten, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, (74) [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]; 94, 166, (216)sowie Beschl. v. 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236). Maßgeblich ist danach in erster Linie der wahrscheinliche Verfahrensausgang im Hauptsacheverfahren: Ist das Begehren dort offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann ein Recht, das durch eine einstweilige Anordnung geschützt werden muss, nicht bestehen; bei offensichtlicher Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsachebegehrens ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung demgegenüber in der Regel zu entsprechen. Bei offener Prognose hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens erfolgt die Entscheidung anhand einer Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt dabei - wie das SG ebenfalls zutreffend erkannt hat - nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. erneut Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 29 f., 31). Gemessen daran ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.

8

Ein Erfolg des ASt. im Hauptsacheverfahren erscheint zunächst nicht offensichtlich gegeben oder auch nur überwiegend wahrscheinlich. Bei ihrer Entscheidung über den Anspruch des ASt. auf Aufnahme in die WfbM hat die Ag. u.a. - neben den Hinderungsgründen einer Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. eines unverhältnismäßig hohen Betreuungs- und Pflegeaufwandes - auch "sonstige Umstände" zu berücksichtigen, die ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen und damit seiner Aufnahme (bereits) in den Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich entgegenstehen können (§ 136 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)). Ein unbedingter Anspruch des behinderten Menschen auf Aufnahme in eine WfbM besteht daher nicht. Darüber hinaus verlangt § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Aufnahme zumindest die (begründete) positive Erwartung, dass er spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird. Wie schon die Vorgängerregelungen des Schwerbehindertengesetzes (§ 54 Abs. 2 SchwbG) hält auch das SGB IX damit an dem Ansatz fest, dass nur solche behinderten Menschen in WfbM aufgenommen werden, bei denen eine entsprechende positive Prognose gestellt werden kann. Die Prognose ist an den Zielen der beruflichen Integrationsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich der beschützten Werkstatt orientiert. Behinderte Menschen, die in diesem Sinne nicht "werkstattfähig" sind, werden von den Werkstätten gezielt ferngehalten (vgl. Oppermann, in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 5 Rn. 98 m.w.N.). Die Feststellung dieser "Werkstattfähigkeit" obliegt dabei nach allgemeinen Grundsätzen dem Rehabilitationsträger im Rahmen seiner Verpflichtung zur umfassenden - und neutralen - Sachaufklärung (§ 20 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)). Davon vermitteln auch die vom ASt. angeführte Rahmenvereinbarung zwischen der Ag. und der Bundesarbeitsgemeinschaft für WfbM und der vom ASt. angesprochene Runderlass der Ag. keine Ausnahme: Ungeachtet der Frage, inwiefern diese überhaupt geeignet sind, dem ASt. eigene Rechte zu vermitteln, sehen auch sie die "obligatorische" Durchführung des Eingangsverfahrens augenscheinlich nur für (bereits in die WfbM aufgenommene) "Teilnehmer" an den dortigen Maßnahmen vor, nicht aber einen - über die gesetzlichen Bestimmungen hinausreichenden - Rechtsanspruch darauf, als "Teilnehmer" in die WfbM aufgenommen zu werden. Ob der ASt. vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die I. (oder eine andere WfbM) erfüllt, erscheint jedenfalls gegenwärtig vor dem Hintergrund der Bewertungen des Ärztlichen und des Psychologischen Dienstes der Ag. (Gutachten v. 7.5.2007 bzw. v. 16.8.2007), an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, fraglich. Ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens ist danach zumindest nicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg. Die vom ASt. ergänzend in Bezug genommenen Stellungnahmen von Mitarbeitern der I. enthalten ebenfalls keine für den ASt. günstigeren Anhaltspunkte, zumal sie sich lediglich allgemein auf Eingliederungserfahrungen in der Vergangenheit bzw. eine allgemeine Leistungsbeschreibung für die Intensiv- und Spezialförderung beziehen. Die abschließende Bewertung des vom ASt. geltend gemachten Anspruchs muss damit dem Hauptsacheverfahren und der dort ggf. weiter zu veranlassenden Sachaufklärung vorbehalten bleiben. Sie ist im vorliegenden Fall auch unter dem nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu berücksichtigenden besonderen Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen nicht bereits im Eilverfahren geboten.

9

Die mithin vorzunehmende Interessenabwägung führt ebenfalls nicht zum Erlass der vom ASt. begehrten einstweiligen Anordnung. Bei (nach dem Gesagten) als offen zu wertendem Verfahrensausgang in der Hauptsache hat sich auch der Senat nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugen können. Dem ASt. drohen durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitung die spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Dem Senat ist - nicht zuletzt auch aus dem auch vom ASt. in Bezug genommenen Parallelverfahren L 12 AL 117/07 ER - bekannt, dass grundsätzlich auch laufende Aufnahmen in den Eingangsbereich der I. zu einem späteren Zeitpunkt möglich, wenn auch für Schulabgänger normalerweise nicht üblich sind. Die für den ASt. somit durch ein weiteres Zuwarten verbleibenden Nachteile überwiegen die Nachteile nicht, die für die Ag. entstünden, wenn sie zunächst zur Förderung der Maßnahme verpflichtet würde, nach einem späteren Obsiegen in der Hauptsache aber die verauslagten Kosten (ggf. erfolglos) zurückzufordern hätte. Der Senat nimmt hierfür zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführliche und überzeugende Begründung des SG in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 30. Oktober 2007 Bezug. Weshalb die - zumindest vorübergehende - Inanspruchnahme anderweitiger Angebote (Betreuung in einer Tagesförderstätte, wiederholtes Orientierungspraktikum etc.) für den ASt. nicht möglich und zum Erhalt der von ihm erworbenen Fähigkeiten nicht ausreichend sein sollten, ist nicht ersichtlich. Schließlich hatte der Senat - ebenso wie das SG - zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung der Ag. in dem vom ASt. begehrten Sinne eine vollumfängliche Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Gründe, die dies ausnahmsweise rechtfertigen könnten, vermag auch der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

11

Die Beschwerde gegen die Ablehung des PKH-Antrages in dem angefochtenen Beschluss ist ebenfalls zulässig, aber gleichermaßen unbegründet. Der Rechtsverfolgung des ASt. konnte aus den dargestellten Gründen auch nach Auffassung des Senats bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht die für die Bewilligung von PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht beigemessen werden. Das SG hat dazu zu Recht auf die Erfolgsaussichten des Eilverfahrens und den dabei bereits fehlenden Anordnungsgrund abgestellt. Aus den gleichen Gründen kommt auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Da PKH mithin nicht zu bewilligen war, war auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L., G., abzulehnen, weil die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur in Betracht kommt, wenn und soweit PKH bewilligt wurde (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO).

12

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.