Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 24.07.2009, Az.: S 1 SF 71/08

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über Rechtsanwaltsgebühren unter Hinweis auf einen besonderen Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
24.07.2009
Aktenzeichen
S 1 SF 71/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 21334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2009:0724.S1SF71.08.0A

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.10.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die von der Klägerin gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für das Klageverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der vom Urkundsbeamten gewählte Ansatz des Mittelwertes für die Verfahrensgebühr und die Einigungs-/Erledigungsgebühr ist angemessen. Soweit die Klägerin höhere Gebühren verlangt, ist deren Bestimmung unbillig.

2

1.

Mit der detaillierten Auflistung von Selbstverständlichkeiten des im Durchschnittsfall üblicherweise erforderlichen anwaltlichen Tätigkeitsaufwandes kann weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit begründet werden, Beschluss der erkennenden Kostenkammer vom 23.06.2009 zum Az. S 1 SF 12/09 E, zumal im vorliegenden Ausgangsverfahren wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, vgl. dazu nur die Kammerbeschlüsse vom 28.08.2008 zum Az. S 1 SF 89/06, vom 03.09.2008 zum Az. S 1 SF 15/08, vom 31.03.2009 zum Az. S 1 SF 64/08, vom 02.04.2009 zum Az. S 1 SF 46/08, vom 03.04.2009 zum Az. S 1 SF 53/08, vom 08.06.2009 zum Az. S 1 SF 16/08, vom 15.07.2009 zum Az. S 1 SF 31/08, nicht zu übersehen ist, dass eine in den Vordergrund gestellte schriftliche Anwaltsleistung - hier die Klageschrift - die mehr oder minder inhaltlich gleichlautende Abschrift eines früheren Schriftsatzes in einer im Sinne von § 17 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verschiedenen und damit gesondert abrechenbaren Angelegenheit darstellt, hier der Antragsschrift vom 17.11.2004 einschließlich der darin enthaltenen Schreibfehler, vgl. beispielsweise die "Gebährmutter" unter Ziffer 3. der Antragsschrift = Klageschrift.

3

2.

Allein das Anbieten von Beweismitteln oder auch die Mitwirkung bei der Beschaffung von Beweismitteln kann nicht regelhaft als über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehendes anwaltliches Handeln qualifiziert werden, vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 22.07.2009 zum Az. S 1 SF 66/08. Dass wiederum, wenn ein Teilanerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen wird, auf einen vermeintlich weitergehenden Anspruch verzichtet wird, liegt - als Selbstverständlichkeit - in der Natur des Vergleichs.

4

3.

Im Rentenrechtsstreit S 1 RA 61/03 hatte die Klägerin mit anwaltlichem Beistand Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Zahlungsbeginn Oktober 2001 eingeklagt , Rentenbescheid vom 02.05.2005. Schon bei diesem Ausgangspunkt ist die b e s o n d e r e Bedeutung eines höheren als des schon festgestellten Behinderungsgrades von 60 zuzüglich Merkzeichen G nicht ohne weiteres zu erkennen. Vielmehr lag auch nach der Bedeutung der Sache nur ein (allenfalls) durchschnittliches Klageverfahren nach Schwerbehindertenrecht vor. Sollten andere Sozialgerichte die Vergütung für reine Durchschnittsfälle tatsächlich höher als mit der Mittelgebühr ansetzen, kann die Klägerin nicht verlangen, dass sich das erkennende Gericht einer solchen Praxis anschließt.

5

4.

Aus welchen konkreten Gründen die Verfahrensdauer von drei Jahren im vorliegenden Fall einen Gebührenansatz über dem Mittelwert rechtfertigen soll, ist mangels entsprechender Darlegung nicht ersichtlich. Die Verfahrensdauer zählt auch nicht zu den in § 14 Abs. 1 RVG genannten Bemessungskriterien.

6

5.

Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).