Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 21.10.2009, Az.: S 16 AL 213/08
Klage gegen eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Absoluter Verzögerungsbegriff als Kriterium für die Annahme einer Verspätung im sozialgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 21.10.2009
- Aktenzeichen
- S 16 AL 213/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 31981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2009:1021.S16AL213.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III
- § 106a Abs. 2 SGG
- § 106a Abs. 3 Nr. 1 SGG
- § 106a Abs. 3 S. 3 SGG
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Die Klägerin stand in der Zeit vom 20.07.2006 bis 30.06.2008 bei der E. aus F. als Omnibusfahrerin in einem Arbeitsverhältnis. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin am 25.04.2007 eine Abmahnung, da sich Kunden über ihr Verhalten beschwert hätten. Es liege eine Beschwerde einer Kundin Frau G. vom 01.04.2007 und eine Beschwerde einer Frau H. I. vom 13.02.2007 vor. Mit Schreiben vom 25.04.2008 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 20 TV-N zum 30.06.2008 gekündigt. Nach der Abmahnung sei es zu unliebsamen Auseinersetzungen zwischen der Klägerin und der aushilfsweise tätigen Kollegin Frau J. gekommen. Diese habe das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil sie nicht mehr mit der Klägerin zusammentreffen wollte und sich den ständigen Anfeindungen nicht mehr gewachsen gesehen habe. Zudem wurde die Kündigung auf weitere drei Beschwerden von Fahrgästen und Verkehrsteilnehmern gestützt. Diesbezüglich wird auch die Schreiben des Herrn J., Herrn K. und Herrn L. (Bl. 274 ff der VA) verwiesen.
Am 30.05.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach §§ 117 ff. SGB III. Im Rahmen dieses Erstverfahrens nahm die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin ergänzend Stellung. Eine verhaltensbedingte Kündigung sei unumgänglich gewesen. Die Klägerin habe gegen § 8 Abs. 1 BOKraft verstoßen. Sie zeige sich zudem uneinsichtig. Es lägen zahlreiche Beschwerden von Fahrgästen über die Klägerin bzgl. Umgangston und Fahrweise vor.
Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht M. (Az.: 1 Ca 217/08).
Mit Bescheid vom 27.06.2008 setzte die Beklagte eine Sperrzeit für die Zeit vom 01.07.2008 bis 22.09.2008 fest. Die Klägerin habe ihre Beschäftigung bei der Firma N. verloren, weil sie wiederholt gegen § 8 Abs. 1 der BOKraft verstoßen habe. Der ehemaligen Arbeitgeberin würden zahlreiche Beschwerden von Fahrgästen bzgl. des Umgangstons der Klägerin und ihrer Fahrweise vorliegen. Nachdem sie eine Abmahnung erhalten habe, hätte sie voraussehen müssen, dass hier aufgrund des Verhaltens gekündigt werde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2008 Widerspruch ein. Die Angabe des Arbeitgebers, dass verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung angegeben werden, könne nicht maßgebend sein für die Festsetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld. Dass die verhaltensbedingte Kündigung nicht haltbar sei, werde sich zudem vor dem Arbeitsgericht M. zeigen. Zudem werde sie ab dem 01.08.2008 den Bahnhofskiosk in F. betreiben.
Mit Schreiben vom 07.08.2008 fragte die Beklagte bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin an, ob über die vorgelegten Beschwerden hinaus weitere Beschwerden in irgendeiner Weise protokolliert worden seien. Daraufhin legte die ehemalige Arbeitgeberin die Duplik aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vom 10.07.2008 vor.
Mit Bescheid vom 12.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch vom 08.07.2008 gegen den Bescheid vom 30.06.2008 zurück. Die Klägerin habe wiederholt gegen die ihr obliegenden Pflichten verstoßen. Nach der Betriebsordnung Kraftverkehr müsse ein Busfahrer geeignet sein, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung der Fahrgäste zu gewährleisten. Die Klägerin habe sowohl in ihrer Verhaltensweise als auch mit ihrer Fahrweise gegen diese Bestimmung verstoßen. Es sei zu massiven Beschwerden von Fahrgästen und von anderen Verkehrsteilnehmern gekommen.
Gegen den Bescheid vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2008 hat die Klägerin am 19.08.2008 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat das Arbeitsgericht in M. das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, wonach das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung gekündigt wurde. Zudem ist in diesem Vergleich eine Abfindung in Höhe von 500 Euro vereinbart worden.
Die Klägerin beruft sich im vorliegenden Klageverfahren auf die Einigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2008 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 Leistungen nach §§ 117 ff. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Den arbeitsgerichtlichen Entscheidungen komme bzgl. der arbeitsförderungsrechtlichen Streitigkeit nur eine Indizwirkung zu, welche nicht bindend sei.
Mit Schreiben vom 27.08.2009 hat das Gericht die Klägerin nach mehreren Aufforderungen (Verfügung vom 03.03.2009, Verfügung vom 12.09.2009, Verfügung vom 30.04.2009 und 23.06.2009 und 27.07.2009) mit Fristsetzung zum 24.09.2009 aufgefordert zu den einzelnen Vorwürfen vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzutreten. Auf die Möglichkeit der Präklusion nach § 106a SGG wurde in diesem Schreiben hingewiesen (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 16.10.2009 hat die Klägerin auf den Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren verwiesen und beantragt, die Akte beizuziehen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte, sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt im notwendigen Umfang hinreichend geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform angehört wurden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig und beschweren die Klägerin damit nicht. Das Gericht hat von dem Erfüllen der Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) auszugehen.
Nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liegt ein sperrzeitrelevantes Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Diese Voraussetzungen sind hier als erfüllt anzusehen.
Die Kammer hatte von arbeitsvertragswidrigen Verhalten auszugehen, da Beschwerden bezüglich der Klägerin vorliegen, die eine Kündigung tragen würden und der Vortrag der Klägerin präkludiert ist.
Der Vorwurfe des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ergibt sich aus den Vorgänge bezüglich Frau H. I. am 12.02.2007 und 13.02.2007 (Beschwerde vom 13.02.2007, Bl. 271 der VA), den Vorgängen bezüglich Frau G. am 26.03.2007 (Beschwerde vom 01.04.2007, Bl. 270 der VA), den Vorgängen bezüglich Herrn K. am 28.03.2008 (Beschwerde vom 31.03.2008, Bl. 275 der VA), den Vorgänge bezüglich Herrn J. am 06.04.2008 (Beschwerde vom 09.04.2008, Bl. 274 der VA) und den Vorgängen bezüglich Herrn L. am 20.05.2008 (Beschwerde vom 20.05.2008, Bl. 277 der VA). Diese haben zunächst zur Abmahnung und dann zur Kündigung geführt.
Diesen Vorwürfen ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Der Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Akte ist zum einen wohl bereits zu unbestimmt, zumindest ist dieser Vortrag präkludiert. Nach § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 106a Abs. 2 SGG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Hier liegt eine Fristsetzung nach § 106a Abs. 2 SGG vor; ein Vortrag erfolgte innerhalb dieser Frist nicht (dazu unter 1). Eine Zulassung würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern (dazu unter 2). Eine Belehrung liegt vor.
1.
Hier liegt eine Fristsetzung nach § 106a Abs. 2 SGG vor innerhalb der nicht vorgetragen wurde.
Nach § 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG kann der Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen. Hier wurde die Klägerin zunächst mit Verfügung vom 03.03.2009, 12.03.2009, 30.04.2009, und 27.07.2009 allgemein dazu aufgefordert zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht, es wurde vielmehr lediglich auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich verwiesen. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2009 mit Fristsetzung zum 24.09.2009 aufgefordert zu den einzelnen Vorwürfen vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzutreten. Darauf hat die Klägerin - außerhalb der Frist - mit Schriftsatz vom 16.10.2009 auf den Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren verwiesen und beantragt, die Akte beizuziehen. Dieser Verweis ist wohl bereits unsubstantiiert. Er genügt wohl nicht den Anforderungen an den Vortrag im Sinne des § 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Selbst wenn dies der Fall wäre, so ist dieser Vortrag zumindest verspätet.
2.
Das Zulassen des Vortrags würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen.
Entscheidend ist für die Verspätung auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der sog. absolute Verzögerungsbegriff. Entscheidend ist also, ob der Rechtsstreit sich durch das Zulassen des Vortrag (und ggf. des Beweises) verzögern würde. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig. (vgl. Hintz in: Beck scher Online-Kommentar, SGG, § 106a, Rn. 5; andere Ansicht wohl: Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, § 106, Rn. 16). Dass grundsätzlich der absolute Verzögerungsbegriff zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, da diese in § 106a Abs. 3 Nr. 1 SGG für die Verzögerung an die Zulassung anknüpft. Die Korrektur für offensichtliche Fälle durch den relativen Verzögerungsbegriff ergibt daraus, dass die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen sind, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.2003, Az.: 1 BvR 2190/00; so auch: BT-Drucks. 16/7716, S. 20 zu § 106a SGG; ebenfalls: Tabbara in: NZS 2008, 8, 9). Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung zu § 87b VwGO und § 296 ZPO (vgl. zu § 87b VwGO: BVerwG, Urteil vom 18.02.1998, Az.: 11 A 6/97; aus der Literatur: Kopp/Schenke, VwGO, § 87b, Rn. 11; zu § 296 ZPO: BGH, Urteil vom 02.12.1982, Az.: VII ZR 71/82), wobei der Gesetzgeber für § 106a SGG vor allem an § 87b VwGO angeknüpft hat (vgl. dazu: BT-Drucks. 16/7716, S. 20). Unter der Prämisse, dass für eine den Fall, dass offensichtlich keine Verzögerung durch den verspäteten Vortrag eingetreten ist, eine Ausnahme von dem absoluten Verzögerungsbegriff zugelassen wird, genügt die Auslegung auch den oben genannten besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, Az.: 1 BvR 903/85).
Nach diesen Grundsätzlich liegt hier eine Verzögerung vor. Ein Zulassen des Vortrags der Klägerseite würde den Rechtsstreit verzögern, da dann die Personen, die die Beschwerden geäußert haben, jeweils als Zeugen zu laden wären. Dies führt hier deshalb zu einer Verzögerung, da nunmehr (bereits vor dem Vortrag) durch die Anhörung zum Gerichtsbescheid die Entscheidungsform durch Gerichtsbescheid anvisiert wurde. Der Vortrag liegt hier außerhalb der Frist zur Anhörung zum Gerichtsbescheid. Zudem ist hier eine Verzögerung durch die Verspätung des Vortrags nicht offensichtlich ausgeschlossen. Wäre der Vortrag rechtzeitig eingegangen, so hätte zeitnah zur mündlichen Verhandlung geladen werden können. Es wäre nicht zum Gerichtsbescheid angehört worden.
3.
Die Präklusion ist hier auch nicht nach § 106a Abs. 3 Satz 3 SGG ausgeschlossen.
Nach § 106a Abs. 3 Satz 3 SGG kann die Regelung über die Präklusion nicht angewendet werden, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Das Gericht darf die Präklusionsregelung grundsätzlich nicht zur Entlastung von der Amtsermittlungspflicht einsetzen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, § 106a, Rn. 15). Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben. Es ist nämlich zu bedenken, dass die gerichtlichen Ermittlungsmöglichkeiten gerade bei Vorgängen, die im persönlichen Erleben des Klägers liegen, eingeschränkt sind. Ein nur geringer Aufwand kommt bei gerichtlichen Ermittlungen aber nur dann in Betracht, wenn das Gericht über eigene effektive Ermittlungsmöglichkeiten, etwa behördliche Auskünfte, verfügt (vgl. Brink in: Beck scher Online-Kommentar, VwGO, § 87b Rn. 24). Eine solche effektive Ermittlungsmöglichkeit liegt hier nicht vor. Es ist - zumindest bei einem durch Rechtsanwalt vertretenen Kläger - nicht Aufgabe des Gerichts im Wege der Amtsermittlung andere Verfahrensakten beizuziehen und diese auf für den Kläger positiven Vortrag durchzuschauen, wenn im sozialgerichtlichen Verfahren keinerlei konkreter Vortrag erfolgt. Dies gilt umso mehr, als dieser Vortrag im anderen Verfahren "veraltet" sein kann. Der Vortrag aus der Arbeitsgerichtsakte (Az. 1 Ca 217/08) liegt gerade vor dem arbeitsgerichtlichen Vergleich und den diesbezüglichen Einigungen. Zwar entfaltet der arbeitsgerichtliche Vergleich keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, er kann jedoch dazu führen, dass vorheriger Vortrag überholt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.