Sozialgericht Osnabrück
v. 25.06.2009, Az.: S 34 SF 33/08

Bestimmung der Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren; Ansetzung einer Mittelgebühr für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
25.06.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 33/08
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2009, 20587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2009:0625.S34SF33.08.0A

Tenor:

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 21. Mai 2007 wird geändert.

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt A. im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen werden auf 286,79 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

1

Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren.

2

Die zulässige Erinnerung ist zum Teil begründet.

3

Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für das erstinstanzliche Eilverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an Stelle der beantragten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Ansatz zu bringen.

4

Durch den geringeren Gebührenrahmen nach § 14 RVG gegenüber Nr. 3102 VV RVG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren mit der Materie bereits vertraut ist und deshalb die Vorbereitung des Gerichtsverfahrens für ihn weniger arbeitsaufwendig ist als für einen Rechtsanwalt, der erstmals mit der Materie befasst wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu Nr. 3103 (BT-Drucks 15/1971, Seite 212). Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass er in derselben Sache bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als im Hauptsacheverfahren. So genügt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht. Der Vortrag des Rechtsanwalts zur Begründung des Anordnungsanspruchs ist aber inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs vorzutragen. Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Aus den genannten Gründen ist es gerechtfertigt, sowohl im Klagverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem einheitlich reduzierten Gebührenrahmen auszugehen (ebenso u.a. SG Hannover , Beschluss vom 1. Dezember 2008 - S 34 SF 177/08; LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 25. August 2006 - L 8 B 31/05 SO; LSG Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 AS KO; SG Aurich , Beschluss vom 09. Mai 2006 - S 25 SF 20/05 AS; SG Stade , Beschluss vom 11. Juni 2009 - S 34 SF 97/08). Dies gilt auch in dem Fall, dass Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zeitgleich erhoben werden, da durch die gleichzeitige Durchführung zweier Verfahren ebenfalls arbeitserleichternde Synergieeffekte entstehen (ebenso SG Hannover , Beschluss vom 2. Juli 2007 - S 34 SF 94/07; SG Aurich , Beschluss vom 18. April 2007 - S 21 SF 14/05 AS).

5

Das Gericht vermag sich dagegen der Auffassung, dass sich der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG nur auf solche Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren beziehe, die einem Hauptsacheverfahren vorgelagert sind, nicht aber auf das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes anwendbar sei, nicht anzuschließen (so aber SG Oldenburg , Beschluss vom 15. August 2005, S 47 AS 169/05 ER). Wie im Hauptsacheverfahren setzt auch die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid voraus, da es hier anderenfalls regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letztlich "profitiert" der Rechtsanwalt regelmäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl SG Aurich , Beschluss vom 09. Mai 2006, S 25 SF 20/05 AS), so dass die Zugrundelegung der verringerten Gebühr für beide Verfahrensarten gerechtfertigt ist.

6

Entgegen der Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist jedoch nicht lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe der 3/4-Mittelgebühr mit 127,50 EUR festzusetzen. Vorliegend ist die Festsetzung der Mittelgebühr als gerechtfertigt anzusehen.

7

Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 S 3 RVG. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu er-setzen ist, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

8

Ausgangspunkt bei der Bemessung der Gebühr ist die sogenannte Mittelgebühr, das heißt die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens, die anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und wenn die vom Rechtsanwalt/Beistand geforderte und tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet. Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 18. Auflage 2008, § 14 Rn 11).

9

Die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für die Kläger wird von der Kammer als überdurchschnittlich eingestuft, da es für die Kläger um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ging. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als knapp durchschnittlich anzusehen. Der Erinnerungsführer hat zwei relativ ausführliche Schriftsätze gefertigt unter fundierter Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind unterdurchschnittlich, gleiches gilt für die Verfahrensdauer.

10

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien des § 14 RVG ist demzufolge der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. Da die Gebührenbestimmung der Rechtsanwältin um mehr als 20% von der vom Gericht als angemessen gehaltenen Gebühr abweicht, ist von einer unbilligen und damit nicht verbindlichen Gebührenbestimmung auszugehen (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 18. Auflage 2008, § 14 Rn 12).

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Nach alledem bestimmen sich die von der Landeskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt:

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Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,- EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 51,- EUR Auslagenpauschale Nr. 3102 VV RVG 20,- EUR Zwischensumme 241,- EUR hierauf 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 45,79 EUR Gesamtbetrag 286,79 EUR.

13

Die Entscheidung ist endgültig, § 178 S 1 Sozialgerichtsgesetz.