Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.07.2009, Az.: S 1 SF 85/08

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über Rechtsanwaltskosten

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
22.07.2009
Aktenzeichen
S 1 SF 85/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 21335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2009:0722.S1SF85.08.0A

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.12.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Kläger gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren erhobenen Einwände greifen nicht durch.

2

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgebühr von 200,00 EUR ist ungeachtet der Höhe der Überschreitung der Mittelgebühr schon wegen der Überschreitung als solcher unbillig. Denn das Ausgangsverfahren betraf eine (nur) durchschnittliche Angelegenheit auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts. Ist aber nach dem Inbegriff aller Beurteilungskriterien allein die Mittelgebühr die nach Billigkeitsmaßstäben angemessene Gebühr, bleibt jeglicher Toleranzrahmen von vornherein außer Betracht.

3

2.

Für Fälle der vorliegenden Art hat die erkennende Kostenkammer wiederholt entschieden, dass die anwaltliche Prüfung und Entscheidung, ob der Rechtsstreit durch Annahme eines von der Gegenseite erklärten Anerkenntnisses auf schriftlichem Wege seine Erledigung finden soll, einen mehr als mäßigen Schwierigkeitsgrad nicht erreicht und auch keinen beachtlichen Tätigkeitsaufwand erfordert, vgl. Kammerbeschluss vom 04.06.2007 zum Az. S 1 SF 97/06. Angemessen ist, wenn Aspekte für eine höhere oder niedrigere Vergütung nicht vorliegen, der von dem Urkundsbeamten hier zutreffend gewählte Ansatz einer Gebühr von 100 EUR.

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3.

Der Urkundsbeamte hat die Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu Recht aus der Kostenerstattung herausgenommen. Denn diese Gebühr ist nicht entstanden. Das Ausgangsverfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits aufgrund eines Anerkenntnisses ist die Einigungsgebühr (Nr. 1000 i.V.m. Nr. 1005, 1006 VV RVG) jedoch wegen Anmerkung 1 Satz 1, 2. Halbsatz zu Nr. 1000 VV RVG ausgeschlossen. Eine Erledigungsgebühr hat der Anwalt hier nicht verdient, vgl. dazu zuletzt BSG-Urteil vom 05.05.2009 zum Az. B 13 R 137/08 R mit weiteren Nachweisen.

5

4.

Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.