Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 15.07.2009, Az.: S 1 SF 82/08
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über Rechtsanwaltskosten in Form einer gekürzten Verfahrensgebühr
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 15.07.2009
- Aktenzeichen
- S 1 SF 82/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 21348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2009:0715.S1SF82.08.0A
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3102 VV RVG
- Nr. 3103 VV RVG
Tenor:
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.10.2008 dahin geändert, dass der Klägerin über die getroffene Festsetzung hinaus noch ein Betrag von 80,92 EUR (68,00 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer) zu erstatten ist. Die weitergehende Erinnerung der Klägerin wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen.
Gründe
Die Einwände der Klägerin gegen die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Kürzung des Erstattungsanspruchs auf insgesamt 85,68 EUR greifen teilweise durch. Der von der Klägerin gewählte Ansatz von insgesamt 577,39 EUR ist allerdings grob unbillig.
Die Urkundsbeamtin hat ihrer Festsetzung eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 60 EUR zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist indessen unzutreffend. Handelt es sich bei dem zur Vergütung anstehenden Verfahren - wie hier - um eine Untätigkeitsklage, gelten nach den überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 5. Mai 2008 zum Verfahren L 19 B 24/08 AS, denen sich das erkennende Gericht voll anschließt und auf die es dementsprechend Bezug nimmt, folgende grundlegenden Vergütungsansätze:
Bei einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG ist in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80 EUR - Ansatz der doppelten Mindestgebühr nach Nr. 3102 (nicht 3103) VV RVG - gerechtfertigt.
Eine sogenannte fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG entsteht nicht, wenn das Verfahren durch (einseitige) Erledigungserklärung nach Erlass des begehrten Verwaltungsaktes beendet wird.
Werden die vorstehenden Grundsätze, auf die sich die Beklagte mit Recht beruft, auf den vorliegenden Fall übernommen, ergäbe sich für das vorliegende Verfahren an sich nur eine Gesamtvergütung von 119,00 EUR, vgl. insoweit Beschluss vom 5. Mai 2008 a.a.O.. Im vorliegenden Verfahren musste die Klägerin allerdings noch den von ihr erhobenen Vorwurf der Untätigkeit mit inhaltlicher Begründung gegen den Einwand der Beklagten verteidigen, sie habe das Verfahren ordnungsgemäß betrieben. Der zusätzliche Aufwand rechtfertigt hier den Ansatz der dreifachen Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, sodass die Beklagte der Klägerin 3 x 40,00 EUR auf die Verfahrensgebühr und 20,00 EUR Auslagenpauschale zuzüglich 19% Mehrwertsteuer = 166, 60 EUR zu erstatten hat. Der Abzug der bereits von der Urkundsbeamtin festgesetzten Vergütung in Höhe von 85,68 EUR ergibt den tenorierten Betrag von 80,92 EUR.
Für die von der Klägerin zusätzlich begehrte Erstattung von Vorverfahrenskosten sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten und der Urkundsbeamtin keinerlei Grundlage.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.