Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06
Zugang eines per einfachem Brief übersandten Bescheides; Vorliegen eines qualifizierten Bestreitens des Zugangs; Nachforschungspflichten des Empfängers bei Zugang einzelner Teile einer aus mehreren Stücken bestehenden Briefsendung; Rechtsfolgen der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides; Anforderungen an die Widerlegung der Zugangsvermutung aus § 41 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.03.2007
- Aktenzeichen
- 5 LA 136/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0315.5LA136.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 25.04.2006 - AZ: 7 A 404/04
Rechtsgrundlage
- § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG
Fundstellen
- DVP 2008, 345
- NVwZ-RR 2007, 365-367 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verletzung von Sorgfaltspflichten ersetzt nicht die für die Wirksamkeit eines Bescheides erforderliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 VwVfG, wenn der Zugang des mittels einfachen Briefs übersandten Bescheides substantiiert bestritten wird und die Behörde die Bekanntgabe des Bescheides nicht nachweisen kann.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der mit dem Antrag geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die begehrte Zulassung der Berufung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds.OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 27.2.2007 - 5 LA 111/05 - ; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Beklagte wendet gegen das angefochtene Urteil ein, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 (2 LA 114/02) falsch angewandt. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs einer behördlichen Mitteilung reiche nicht aus, wenn - wie hier - die Briefsendung aus mehreren Teilen bestanden und der Bürger einen Teil der Schriftstücke erhalten habe. Dem Kläger sei ein qualifiziertes Bestreiten nicht gelungen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in dem dem Beschluss vom 25. März 2003 zugrunde liegenden Fall zwar von einem qualifizierten Bestreiten des Zugangs beim dortigen Kläger ausgegangen, habe aber zugleich ausgeführt, dass die Nichterweislichkeit des Zugangs nicht zu Lasten der Behörde, sondern des dortigen Klägers gegangen wäre, wenn dieser Nachforschungspflichten verletzt hätte. Der vorliegende Fall treffe einen vergleichbaren Fall. Dem Kläger hätten begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Bescheidübersendung kommen müssen, weil in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. April 2002 auf Seite 3 die Kürzung der Versorgung wegen Ehescheidung angekündigt worden sei. Der Kläger sei deshalb verpflichtet gewesen, seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, er sei seinen begründeten Zweifeln aber nicht bzw. erst mit eineinhalbjähriger Verspätung nachgegangen. Sein Vortrag sei nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens zu widerlegen. Zu der Frage, warum er auf den Hinweis im Festsetzungsbescheid nicht reagiert habe, äußere er sich nicht direkt. Seine Äußerung in einem Telefonat vom 16. Januar 2004 mit einem Mitarbeiter des Beklagten, "den" oder "einen" "Bescheid über den Versorgungsausgleich könne er nicht finden", lasse den Schluss zu, dass er jedenfalls eine Vorstellung über die Notwendigkeit eines solchen Bescheides besessen haben müsse. Der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vorzulegen, erwecke den Anschein, als habe er die gesamte Briefsendung vom 16. April 2002 lediglich verlegt. Hätte das Verwaltungsgericht die Nichterweislichkeit des Bescheidzugangs nicht der Behörde, sondern dem Kläger angelastet, so wäre es zur Annahme eines wirksamen Kürzungsbescheids gelangt. Dann aber wären die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 BeamtVG sowie einer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB als erfüllt anzusehen, da der Kläger Hinweise auf eine bevorstehende Kürzung der Versorgung erhalten habe.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Der vom Beklagten verfügten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB steht der rechtsgrundbildende Bescheid über die Festsetzung der Versorgung vom 16. April 2002 entgegen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht von der Wirksamkeit des Bescheides über die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vom 16. April 2002 ausgegangen werden, weil die ordnungsgemäße Bekanntgabe dieses Bescheides an den Kläger vom Beklagten nicht habe nachgewiesen werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 41 Abs. 2 VwVfG, der gemäß § 1 Nds.VwVfG hier Anwendung findet, gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft (vgl. auch: OVG Münster, Urt.v.1.4.2003 - 15 A 2468/01 -, NVwZ 2004, 120). Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. auch: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 41 RdNr. 68, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 41 Rdnr. 23).
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht beachtet. Es hat nicht ein schlichtes Bestreiten des Klägers, den Kürzungsbescheid vom 16. April 2002 nicht erhalten zu haben, als ausreichend erachtet, die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu erschüttern. Vielmehr hat es festgestellt, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, den Bescheid über die Kürzung der Versorgung vom 16. April 2002 nicht erhalten zu haben. Zwar hat der Kläger nicht konkret einen atypischen Geschehensablauf dargetan (vgl. dazu: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rdnr. 68 m.w.N.). An die Substantiierung des Bestreitens durch den Kläger in einem solchen Fall sind aber, da nur eine negative Tatsache in Rede steht, keine weiteren Anforderungen zu stellen (vgl.: OVG Münster, Urt. v. 1.4.2003, a.a.O.). Anders als bei der Behauptung eines späteren Zugangszeitpunktes, wo der Betroffene seine Behauptung etwa durch Vorlegen eines Briefumschlags mit dem Poststempel glaubhaft machen kann, bleibt ihm, wenn der in Frage stehende Brief überhaupt nicht zugegangen ist, nichts anderes übrig, als den Zugang zu bestreiten (Drescher, NVwZ 1987, 771,773; vgl. auch: Nds.OVG, Urt. v. 21.3.1997 - 11 L 1272/96 - zum qualifizierten Bestreiten des rechtzeitigen Zuganges eines Verwaltungsaktes). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Kläger durch seinen Telefonanruf vom 16. Januar 2004 bei dem Beklagten selbst den Anstoß für die Überprüfung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gegeben hat, das Vorbringen des Klägers für glaubhaft erachtet und damit ein substantiiertes Bestreiten des Klägers angenommen. Konkrete Angaben, was der Kläger über das vom Verwaltungsgericht festgestellte glaubhafte Vorbringen hinaus qualifiziert hätte vortragen können, enthält die Zulassungsbegründung nicht.
Das Vorbringen des Beklagten im Berufungszulassungsantrag vermag die vom Verwaltungsgericht festgestellte Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers nicht zu erschüttern. Dass sich der Kläger nicht direkt geäußert hat, warum er auf den unter Ziff. 3 in dem Festsetzungsbescheid ergangenen Hinweis nicht reagiert hat, stellt die vom Verwaltungsgericht festgestellte Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers, er habe den Kürzungsbescheid (vom 16. April 2002) nicht erhalten, nicht in Frage. Die Äußerung des Klägers in einem Telefonat vom 16. Januar 2004, er könne "den Bescheid über den Versorgungsausgleich nicht mehr finden" oder "einen Bescheid über den Versorgungsausgleich nicht finden", hat das Verwaltungsgericht ebenso gewürdigt wie den Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2006 nicht in der Lage gewesen ist, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vorzulegen. Wenn mit dem Zulassungsantrag aus den genannten Äußerungen gefolgert wird, der Kläger habe jedenfalls eine Vorstellung über die Notwendigkeit eines Versorgungskürzungsbescheids haben müssen, ergeben sich daraus keine Zweifel hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er habe einen solchen Bescheid nicht erhalten. Denn die Vorstellung kann sich auch allein aus dem entsprechenden Hinweis in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid ergeben, den der Kläger erhalten hat. Allein durch den von dem Verwaltungsgericht berücksichtigten Umstand, dass der Kläger den erhaltenen Versorgungsfestsetzungsbescheid in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt hat, werden die übrigen Umstände (hohe Anzahl der Anlagen, Hinweis des Klägers gegenüber der Beklagten), aufgrund derer das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, er habe den Versorgungskürzungsbescheid nicht erhalten, für glaubhaft gehalten hat, nicht in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des von ihm für glaubhaft erachteten Vorbringens des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandener Weise berechtigte Zweifel am Zugang des Kürzungsbescheides festgestellt. Liegen ernsthafte Zweifel vor, trägt die Behörde die materielle Beweislast (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 41 Rdnr. 69). Der Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht hätte bei richtiger Anwendung des Beschlusses des Nds.OVG vom 25. März 2003 (a.a.O.) im vorliegenden Fall die Nichterweislichkeit des Zugangs des Kürzungsbescheids zu Lasten des Klägers berücksichtigen müssen, weil der Kläger aufgrund des Hinweises unter Ziff. 3 des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 16. April 2002 gehalten gewesen sei, seiner Nachforschungspflicht hinsichtlich eines Kürzungsbescheides nachzukommen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt und die sich daraus ergebenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Fragen sind jedoch nicht mit dem dem genannten Beschluss vom 25. März 2003 (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt und den damit im Zusammenhang stehenden kondiktionsrechtlichen Fragen vergleichbar. In dem vom 2. Senat des beschließenden Gerichtes zu prüfenden Fall (Beschl. v. 25.3.2003, a.a.O.) hatte sich die dortige Beklagte auf eine die durch den Erhalt eines Informationsblattes zu unterstellende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des dortigen Klägers von den besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer Beförderung auf eine Überleitungszulage berufen. Der 2. Senat des beschließenden Gerichtes hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es müsse nach den Beweislastregeln zu Lasten der dortigen Beklagten gehen, dass die Gehaltsmitteilungen keine Hinweise auf die Informationsblätter enthalten hätten, aufgrund derer die Bediensteten verpflichtet gewesen wären, sich bei ihrer Besoldungsstelle um dieses Informationsblatt zu bemühen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht lediglich der Erhalt eines Informationsblattes streitig, sondern in einem anderen rechtlichen Zusammenhang der Zugang eines nach § 41 VwVfG ordnungsgemäß bekanntzugebenden Kürzungsbescheids. Eine Umkehr der Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsaktes zu Lasten des Klägers bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten sieht § 41 Abs. 2 VwVfG nicht vor, sondern der Betroffene hat lediglich berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes substantiiert darzulegen, nicht jedoch zu beweisen. Ob der Betroffene Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit der Folge seiner Wirksamkeit gemäß § 43 VwVfG unbeachtlich. Denn die Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d.h. der Tatsache seines Ergehens und seines Inhalts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO-Kommentar, a.a.O., § 41 Rdnr. 6). Dass es der Kläger unterlassen hat, entgegen dem Hinweis in dem Festsetzungsbescheid unverzüglich Nachforschungen über weitere Unterlagen zur Kürzung der Versorgung anzustellen, ersetzt deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht die für die Wirksamkeit des Kürzungsbescheides erforderliche Bekanntgabe und bewirkt nicht, dass der Kläger so behandelt werden müsste, als habe er den Kürzungsbescheid erhalten.
Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe die Bekanntgabe des Kürzungsbescheids vom 16. April 2002 nicht nachgewiesen, wirft die Zulassungsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Absendevermerk auf dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgung "Alles ab 6.5." nicht geeignet ist, den Beweis der Bekanntgabe des Kürzungsbescheides zu erbringen. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
Gilt der Kürzungsbescheids vom 16. April 2002 nach alledem nicht als bekanntgegeben, kommt es auf die Frage der verschärften Haftung des Klägers nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB und die von dem Beklagten erörterte Frage der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers nicht mehr an.