Anlage 1 NUVPG - Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- NUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(zu § 2)
Legende:
X in Spalte 1 | = | Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung |
---|---|---|
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes |
S in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes |
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|---|---|
1 | Nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen | ||
| X | ||
| A | ||
| S | ||
2 | Zum Zweck der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung: | ||
2.1 | Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke, ausgenommen Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind, | ||
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr, | X | ||
b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500 m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte; | S | ||
2.2 | Beseitigung oder Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 24 Abs. 2 NNatSchG) | ||
| X | ||
| S | ||
3 | Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S. 245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985/24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 379), soweit es sich nicht um eine Bundesautobahn oder sonstige Bundesstraße handelt; | X | |
4 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist; | X | |
5 | Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes; | A | |
6 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; | A | |
7 | Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen; | A | |
8 | Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen; | A | |
9 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer Bettenzahl von 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; | A | |
10 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; | A | |
11 | Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 ha oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; | A | |
12 | Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 ha oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; | A | |
13 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. | A |