§ 2 NUVPG - Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- NUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben sowie die in der Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme bedürfen nach den Absätzen 2 bis 5 einer Umweltprüfung oder Vorprüfung.
(2) Auf die Vorhaben, Pläne und Programme nach Absatz 1 sind § 1 Abs. 2 bis 4, die §§ 2 bis 12, 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, die §§ 21 bis 46, 49, 50, 54 bis 57, 60, 61, 64, 72 und 73 sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; dabei ersetzen die Anlage 1 die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Anlage 2 die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 4 sind nur dann kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 UVPG, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 UVPG ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
(4) Zu den besonders zu berücksichtigenden Gebieten nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG, auch in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.6 UVPG, gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) und Grabungsschutzgebiete nach § 16 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
(5) Erfüllt die Begründung zu einem Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan die Anforderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 UVPG, so ist ein Umweltbericht nicht erforderlich.
(6) Auf Linienbestimmungen für Landesstraßen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die für Linienbestimmungen nach § 47 UVPG, solche vorgelagerten Verfahren und diesbezügliche vorgelagerte Umweltprüfungen gelten, entsprechend anzuwenden.