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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 NÖbVIG-VV - Zu § 11 Aufsicht

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

11.1 Aufsichtsbehörde

Die Dienst- und Fachaufsicht nimmt das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium wahr.

11.2 Qualitätssicherung

11.2.1 Zur Qualitätssicherung des amtlichen Vermessungswesens wird die Amtsführung der ÖbVI durch die Aufsichtsbehörde anlassbezogen und turnusmäßig überprüft. Die turnusmäßige Amtsprüfung soll in regelmäßigen Zeitabständen von vier Jahren erfolgen, bei neu bestellten ÖbVI erstmals innerhalb des ersten Jahres.

11.2.2 Die Überprüfung beinhaltet sowohl die Erfüllung der Vorgaben technischer Verwaltungsvorschriften als auch verfahrensrechtlicher Regelungen sowie die Einhaltung der kostenrechtlichen Vorgaben. Im begründeten Einzelfall können die zugehörigen Buchungen auf dem Geschäftskonto eingesehen werden. Die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte ist zu prüfen.

11.2.3 Über das Ergebnis der turnusmäßigen Amtsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die ÖbVI erhalten eine Kopie der Niederschrift.

11.2.4 Soweit die Amtsprüfung zu Beanstandungen führt, kann die Aufsichtsbehörde erforderliche Nacharbeiten anordnen und eine kostenpflichtige Nachprüfung durchführen.

11.3 Ersatzvornahme

11.3.1 Die Aufsichtsbehörde kann nach § 11 Abs. 3 NÖbVIG zur Durchsetzung ihrer Weisungen die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).

11.3.2 Die Kosten der Ersatzvornahme hat die oder der ÖbVI zu tragen. Dies gilt entsprechend für durch zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderliche Amtshandlungen anfallende Kosten.

11.3.3 Werden im Rahmen der Ersatzvornahme Aufgaben erledigt, für die eine Dritte oder ein Dritter bereits einen Antrag bei der oder dem ÖbVI gestellt hat, so hat die mit der Ersatzvornahme beauftragte Stelle die Gebühren der beantragten Amtshandlung von der oder dem Dritten anzufordern. Soweit im Einzelfall der tatsächlich notwendige Aufwand nicht durch die Gebühren der beantragten Amtshandlung gedeckt werden, können die Mehrkosten gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Nach Prüfung des Mehraufwandes können der mit der Ersatzvornahme beauftragten Stelle die Kosten erstattet werden. Die Aufsichtsbehörde fordert die Mehrkosten von der oder dem ÖbVI ein.

11.4 Übersicht der Amtstätigkeit

Die ÖbVI haben zum 31. Januar jeden Jahres der Aufsichtsbehörde nach deren Vorgaben eine "Übersicht über die Amtstätigkeit" im abgelaufenen Jahr vorzulegen. Dazu gehören auch Angaben und Informationen, die der Qualitätssicherung dienen, so auch eine Liste über die erfolgte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit den entsprechenden Nachweisen.

11.5 Veröffentlichungen

11.5.1 Die Bestellung und das Erlöschen des Amtes, die Verlegung des Amtssitzes, die vorläufige Amtsenthebung, die Bestellung und der Widerruf der Abwicklung des Amtes als ÖbVI sowie die Bestellung und der Widerruf der Vertretung im Falle einer vorläufigen Amtsenthebung werden im Nds. MBl. bekannt gemacht.

11.5.2 Die Abwicklung und die Vertretung im Fall einer vorläufigen Amtsenthebung werden zusätzlich im ÖbVI-Verzeichnis veröffentlicht.

11.5.3 Über anzeige- und genehmigungspflichtige Vertretungen informiert die Aufsichtsbehörde die Vermessungs- und Katasterbehörde.