Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.02.1998, Az.: 12 L 194/98
Vorläufiger Rechtsschutz; Summarische Prüfung; Zulassungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.02.1998
- Aktenzeichen
- 12 L 194/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0202.12L194.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
- § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1998, 491-492 (amtl. Leitsatz)
- NdsRpfl 1998, 135
- NdsVBl 1998, 167
Amtlicher Leitsatz
In einer obergerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO können divergenzfähig abstrakte Rechtssätze aufgestellt werden, welche in einem Hauptsacheverfahren zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO (Divergenz) herangezogen werden können.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs 1 Satz 2 VwGO ist im Rahmen der Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Anordnungsanspruchs zu unterscheiden und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines (möglicherweise) nur "nach summarischer Prüfung" festgestellten Sachverhaltes das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten bzw zu sichernden Anspruchs strikt zu prüfen; insoweit ist für eine bloß kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage in aller Regel kein Raum.