§ 11 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet.
(2) Die Tierseuchenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit im Seuchenfall je Tierart, für die Beiträge erhoben werden, aus den für die Tierart erhobenen Beiträgen eine Rücklage für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke zu bilden. Die Mittel der Rücklagen sind so anzulegen, dass sie im Seuchenfall kurzfristig verfügbar sind. Sie dürfen nur in Geldanlagen investiert werden, für die eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt.