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§ 4 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

  1. 1.
    9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Landwirtschaftkammer Niedersachsen,
  2. 2.
    2 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages

für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden, sowie

  1. 3.
    2 Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.

Mindestens zwei der in Satz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder müssen Wahlberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftkammer Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sein.

(2) Der Vorstand besteht aus

  1. 1.
    4 Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt werden,
  2. 2.
    2 weiteren Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet,
  3. 3.
    der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.

Mindestens eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder muß wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftkammer Niedersachsen sein. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

(3) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.

(4) Die Mitglieder der Organe haben die Interessen der Tierseuchenkasse und des Landes Niedersachsen gewissenhaft wahrzunehmen und sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.

(5) Wird ein Mitglied eines Organs, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, in dessen Namen und Auftrag in Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb einer Sitzung tätig, so erhält er Auslagenersatz für Übernachtungen, Fahrtkosten und Tagegeld in Höhe von 120,00 DM je Tag. § 3 Abs. 3b gilt entsprechend.

(6) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen, zu der die oder der stellvertretende Vorsitzende einberuft. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.