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  • ab 07.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 2 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe

  1. 1.
    Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu ersetzen,
  2. 2.
    Kosten der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen zu tragen und hierdurch eintretende Schäden zu erstatten,
  3. 3.
    die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken zu tragen, an denen das Land vertraglich beteiligt ist,
  4. 4.
    weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben zu übernehmen.

Die Tierseuchenkasse kann außerdem

  1. 1.
    Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,
  2. 2.
    ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Krankheiten sowie für Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen.