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§ 11 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet.

(2) Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei öffentlichen Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder, in Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand oder in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen. Die Bildung von Rücklagen bei privaten Kreditinstituten bedarf der Genehmigung durch den Fachminister.