§ 11 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet.
(2) Die Mittel der Tierseuchenkasse sind, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei öffentlichen Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder, in Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand oder in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen. Die Bildung von Rücklagen bei privaten Kreditinstituten bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium.