§ 13 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Für die Rechnungs- und Kassenführung sowie für die Rechnungslegung gelten die einschlägigen Landesbestimmungen sinngemäß.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres den Jahresabschluß einschließlich eines Vermögensnachweises vorzulegen. Der Jahresabschluß ist zusammengefaßt im Niedersächsischen Ministerialblatt durch das Fachministerium zu veröffentlichen.