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§ 6 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt die oder der Vorsitzende das Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Eine Neuwahl während der Amtsperiode ist zulässig. Das Fachministerium bestimmt eines der von ihm in den Vorstand entsandten Mitglieder zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.