Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

§ 10 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die Tierseuchenkasse hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Haushaltsplan hat zu enthalten:

  1. a)

    Einnahmen

    (Beiträge sind nach Tierarten getrennt aufzuführen),

  2. b)

    Ausgaben:

    1. 1.

      Personal- und Sachkosten der Geschäftsführung,

    2. 2.

      Ausgaben für Entschädigungen und Beihilfen, getrennt nach Tierarten,

    3. 3.

      Ausgaben für vorbeugende Bekämpfungsmaßnahmen und Zuschüsse für Forschungsvorhaben,

  3. c)

    eine Übersicht über die Rücklagen.