§ 10 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die Tierseuchenkasse hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan hat zu enthalten:
- a)
Einnahmen
(Beiträge sind nach Tierarten getrennt aufzuführen),
- b)
Ausgaben:
- 1.
Personal- und Sachkosten der Geschäftsführung,
- 2.
Ausgaben für Entschädigungen und Beihilfen, getrennt nach Tierarten,
- 3.
Ausgaben für vorbeugende Bekämpfungsmaßnahmen und Zuschüsse für Forschungsvorhaben,
- c)
eine Übersicht über die Rücklagen.