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§ 3 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.1.1983.

(3) Die Tierseuchenkasse gewährt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, für ihre Tätigkeit

  1. a)
    ein Tagegeld von 70,00 € für jeden Sitzungstag,
  2. b)
    einen Verdienstausfall für jeden Sitzungstag von pauschal 100,00 € oder bei Vorlage eines Nachweises den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall,
  3. c)
    ein Übernachtungsgeld entsprechend den Vorschriften für Beamte der BesGr. A 16 für jede notwendig werdende Übernachtung am Sitzungsort,
  4. d)
    eine Fahrtkostenvergütung für den Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Sitzungsort in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

(4) Für die laufende Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse erhalten eine pauschale Entschädigung

  1. a)
    die oder der Vorsitzende des Vorstandes in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich,
  2. b)
    die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Höhe von 500,00 Euro monatlich und
  3. c)
    die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, in Höhe von 200,00 Euro monatlich.

(5) Für die Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb der normalen Dienstzeiten erhalten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie deren Vertreterin oder dessen Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 139,00 Euro monatlich.