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§ 7 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich, es können jedoch Beraterinnen oder Berater hinzugezogen werden.

(2) Die Organe sind beschlußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für die Wahlen gilt § 67 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstandes werden von den jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Organe oder des Fachministeriums es verlangen. In eiligen Fällen und bei einfachem Sachverhalt können die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Beschluss auch ohne Sitzung durch schriftliche Befragung der Mitglieder herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Befragung, so ist eine Sitzung einzuberufen. Ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Vorstandes verhindert, so nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende ihre oder seine Aufgaben wahr.