§ 5 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über:
- 1.
Änderungen der vom Fachministerium erlassenen Hauptsatzung,
- 2.
den Haushaltsplan,
- 3.
Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter,
- 4.
die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers,
- 5.
die Entlastung des Vorstandes,
- 6.
Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.
Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 können nicht gegen die Stimmen der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gefaßt werden.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Verwaltungsrats unterliegen, insbesondere in Härtefällen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Satz 1 gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse. Sie oder er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten der Tierseuchenkasse wahr.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Tierärztin oder Tierarzt sein und die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet. Sie oder er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von acht oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gewählt. Sie oder er ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie oder er ist nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie oder er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt wird und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt ist. Sie oder er kann vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abberufen werden. Zur Einleitung des Abberufungsverfahrens ist ein Antrag von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung des Verwaltungsrates, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Für den Beschluss über den Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens ist erneut eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.