§ 1 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die durch das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 8. 11. 1965 (Nds. GVBl. S. 239), neugefasst im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276), errichtete Tierseuchenkasse führt die Bezeichnung
"Niedersächsische Tierseuchenkasse"
und hat ihren Sitz in Hannover.
(2) Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Sie ist ermächtigt, ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln.
(3) Die Tierseuchenkasse führt als Dienstsiegel das Landeswappen mit der Umschrift "Niedersächsische Tierseuchenkasse".