HSTierseuch,NI - Niedersächsische Tierseuchenkasse-Hauptsatzung

Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

Erl. d. ML v. 19. 10. 1982 - 110-42141/1-20; 106-01565/14

Vom 19. Oktober 1982 (Nds. MBl. S. 1858)

Zuletzt geändert durch Bek. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1600)

- GültL 23/326 -

Auf Grund des Art. II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 23. 6. 1982 (Nds. GVBl. S. 220) wird folgende Hauptsatzung der Tierseuchenkasse erlassen:

§ 1 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die durch das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 8. 11. 1965 (Nds. GVBl. S. 239), neugefasst im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276), errichtete Tierseuchenkasse führt die Bezeichnung
"Niedersächsische Tierseuchenkasse"
und hat ihren Sitz in Hannover.

(2) Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Sie ist ermächtigt, ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln.

(3) Die Tierseuchenkasse führt als Dienstsiegel das Landeswappen mit der Umschrift "Niedersächsische Tierseuchenkasse".

§ 2 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe

  1. 1.
    Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu ersetzen,
  2. 2.
    Kosten der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen zu tragen und hierdurch eintretende Schäden zu erstatten,
  3. 3.
    die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken zu tragen, an denen das Land vertraglich beteiligt ist,
  4. 4.
    weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben zu übernehmen.

Die Tierseuchenkasse kann außerdem

  1. 1.
    Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,
  2. 2.
    ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Krankheiten sowie für Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen.

§ 3 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.1.1983.

(3) Die Tierseuchenkasse gewährt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, für ihre Tätigkeit

  1. a)
    ein Tagegeld von 70,00 € für jeden Sitzungstag,
  2. b)
    einen Verdienstausfall für jeden Sitzungstag von pauschal 100,00 € oder bei Vorlage eines Nachweises den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall,
  3. c)
    ein Übernachtungsgeld entsprechend den Vorschriften für Beamte der BesGr. A 16 für jede notwendig werdende Übernachtung am Sitzungsort,
  4. d)
    eine Fahrtkostenvergütung für den Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Sitzungsort in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

(4) Für die laufende Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse erhalten eine pauschale Entschädigung

  1. a)
    die oder der Vorsitzende des Vorstandes in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich,
  2. b)
    die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Höhe von 500,00 Euro monatlich und
  3. c)
    die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, in Höhe von 200,00 Euro monatlich.

(5) Für die Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb der normalen Dienstzeiten erhalten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie deren Vertreterin oder dessen Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 139,00 Euro monatlich.

§ 4 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

  1. 1.
    9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Landwirtschaftkammer Niedersachsen,
  2. 2.
    2 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages

für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden, sowie

  1. 3.
    2 Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.

Mindestens zwei der in Satz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder müssen Wahlberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftkammer Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sein.

(2) Der Vorstand besteht aus

  1. 1.
    4 Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt werden,
  2. 2.
    2 weiteren Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet,
  3. 3.
    der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.

Mindestens eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder muß wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftkammer Niedersachsen sein. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

(3) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.

(4) Die Mitglieder der Organe haben die Interessen der Tierseuchenkasse und des Landes Niedersachsen gewissenhaft wahrzunehmen und sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.

(5) Wird ein Mitglied eines Organs, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, in dessen Namen und Auftrag in Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb einer Sitzung tätig, so erhält er Auslagenersatz für Übernachtungen, Fahrtkosten und Tagegeld in Höhe von 120,00 DM je Tag. § 3 Abs. 3b gilt entsprechend.

(6) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen, zu der die oder der stellvertretende Vorsitzende einberuft. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.