Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.01.2003, Az.: 74 IK 191/01

Einzelgläubiger; Insolvenzgläubigerbefriedigung; Insolvenzverfahrenseröffnung; Obliegenheitsverletzung; Restschuldbefreiungsverfahren; Restschuldbefreiungsversagung; Schuldnerobliegenheit; Schuldnerzahlung; Stundungswiderruf; Teilbefriedigung; Verfahrenskostenstundung; Versagungsgrund; Vollbefriedigung

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
17.01.2003
Aktenzeichen
74 IK 191/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Obliegenheiten des § 295 InsO bestehen nicht erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO, sondern bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2. Führt ein Schuldner Zahlungen nicht an den Treuhänder ab und befriedigt Forderungen einzelner Insolvenzgläubiger im vollen Umfang, Forderungen anderer Insolvenzgläubiger jedoch nur teilweise, liegt darin ein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO, der eine Versagung gem. § 296 Abs. 1 InsO begründet.

3. In diesem Fall kommt auch ein Widerruf der Stundung gem. § 4 c Nr. 5 InsO in Betracht.

Tenor:

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

Die dem Schuldner bewilligte Stundung wird aufgehoben.

Gründe

1

A. Der anwaltlich vertretene Schuldner hat mit Antrag vom 05.12.2001 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung gestellt. Im Antrag ist angegeben, dass der Schuldner früher einen Schausteller- und Zeltverleih betrieb unterhielt. Dem Antrag war beigefügt ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 20.09.2001. Mit Beschluss von 30.12.2001 ist gem. § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, das Verfahren eröffnet und dem Schuldner Stundung bewilligt worden. Das Schlußverzeichnis weist fünf Gläubiger aus. Mit seit dem 27.09.2002 rechtskräftigem Beschluss vom 05.09.2002 ist gem. § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden.

2

Mit Schriftsätzen von 28.08.2002 und 10.10.2002 hat der Treuhänder nach vergeblichen Aufforderungen an den Schuldner eine Anhörung des Schuldners beantragt wegen unterlassener Auskünfte zu möglichen Einnahmen des Schuldners seit Verfahrenseröffnung aus einer Tätigkeit als Schausteller. Zugleich hat der Treuhänder angeregt, den Widerruf der Stundungszusage zu prüfen.

3

Im Anhörungstermin vor der Rechtspflegerin am 19.11.2002 hat der Schuldner eine Übersicht vorgelegt über die von ihm erzielten Einnahmen und Ausgaben sowie über die von ihm an Gläubiger ausgeschüttete Beträge. Für den Zeitraum April bis Oktober 2002 ergibt sich ein Gesamterlös von brutto 277.575,18 €. Neben die im Schlussverzeichnis aufgeführten Gläubiger erfolgten noch Zahlungen an den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (1.000,00 €) und an einen Steuerberater (3.000,00 €). Die Akte ist nach dem Anhörungstermin vom 19.11.2002 dem Insolvenzrichter vorgelegt worden im Hinblick auf die vom Treuhänder angeregte Prüfung des Widerrufes der Stundungszusage. Mit Schreiben vom 20.11.2002 hat einer der Insolvenzgläubiger, das Finanzamt Göttingen, Widerruf der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 303 Abs. 1 InsO beantragt mit der Begründung, der Schuldner habe während der Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheiten gem. § 295 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Schuldner habe aus seiner selbständigen Tätigkeit weder Lohnsteueranmeldungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und damit gegen die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO verstoßen. Weiter habe er zu keinem Zeitpunkt seine ständig wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und gegen die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen. Schließlich habe er direkt Zahlungen ohne Hinzuziehung des Treuhänders geleistet und somit gegen die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstoßen. Dem Versagungsantrag beigefügt war ein an den Treuhänder gerichteter Bescheid über Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge über insgesamt 64.328,10 €, bezogen auf den Zeitraum April bis September 2002.

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Innerhalb der zu dem Versagungsantrag gewährten Frist zur Stellungnahme sind beim Insolvenzgericht keine Stellungnahmen eingegangen.

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B. Dem Schuldner ist gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Weiterhin hat das Insolvenzgericht gem. § 4 c Nr. 5 InsO die Stundung aufgehoben.

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I. 1) Der Schuldner hat gegen die sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 ergebende Obliegenheit verstoßen, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Dies hat der Schuldner im Anhörungstermin vom 19.11.2002 eingeräumt. Danach belaufen sich die direkt an Insolvenzgläubiger ohne Berücksichtigung ihres Anteiles an der Gesamtquote geleisteten Zahlungen auf ca. 16.000,00 €

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2) Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 05.09.2002 ist rechtskräftig seit dem 27.09.2002. Es kann dahinstehen, welche der Zahlungen vor und nach diesem Zeitpunkt erfolgten. Nach Änderung der Insolvenzordnung zum 01.12.2001 bestehen die Obliegenheiten des § 295 InsO nämlich nicht erst ab der (rechtskräftigen) Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO, sondern bereits ab Eröffnung des Verfahrens.

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a) Nach der ursprünglichen Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO war der Schuldner verpflichtet, seine pfändbaren Forderungen für die Zeit von 7 Jahren nach der Auffassung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abzutreten. Nunmehr bestimmt das Gesetz, dass die Abtretung für die Zeit von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder zu erfolgen hat. Die Obliegenheitsverpflichtung des § 295 InsO trifft den Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung, also nach der geänderten Gesetzesfassung vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Diese grammatikalische Interpretation spricht daher für das gefundene Ergebnis (insoweit ebenso FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 89 l).

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Die gegen diese Auffassung erhobenen Bedenken erachtet das Insolvenzgericht für nicht durchgreifend.

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b) Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der §§ 294 ff InsO unverändert geblieben sei, so dass diese historisch-systematische Interpretation dagegen spreche, den Vorschriften eine veränderte Bedeutung zu geben (FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 89 m). Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit bei der Vorschrift des § 295 Abs. 1 InsO eine Veränderung des Wortlautes angezeigt war.

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c) Auch der Gesetzeszweck spricht nicht dagegen (so aber FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 89 o; Uhlenbruck/Vallender § 287 Rz. 45). Durch die Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sollte eine deutliche Erleichterung für den Schuldner herbeigeführt werden (Bundestagsdrucksache 14/6468 Seite 18). Begründet wurde dies im einzelnen damit, dass die Wohlverhaltensperiode von 7 Jahre zu lang erschien und zum anderen es von Zufälligkeiten abhing, wann die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht erfolgte, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich in Einzelfällen Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckten. Damit ist aber nicht zwingend gesagt, dass andererseits keine "Verschlechterung" der Rechtsposition des Schuldners eintreten konnten. Die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/6468 Seite 18) hat sich nämlich auch mit möglichen Beeinträchtigungen der Rechtspositionen der Gläubiger beschäftigt.

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Weiter wird darauf hingewiesen, die grundlegenden Elemente des Insolvenzverfahrens sähen keine auf eine Erwerbstätigkeit des Schuldners zugunsten der Masse gerichtete Anforderungen vor (Uhlenbruck/Vallender § 287 Rz. 45; FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 89 o). Eine solche Erwerbsobliegenheit normiert aber § 4 c Nr. 4 InsO für den Fall, dass die Verfahrenskosten gestundet sind.

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In diesem Zusammenhang wird argumentiert, der Gesetzgeber habe eine Erwerbsobliegenheit gem. § 4 c Nr. 4 InsO für erforderlich gehalten, weil er nicht von einer Anwendbarkeit des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor Ankündigung der Restschuldbefreiung ausgegangen sei (FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 89 o). Diese Auffassung vernachlässigt den Gang des Gesetzgebungsverfahrens. Die Vorschriften der §§ 4 a ff InsO waren bereits im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung enthalten. Die Änderung in § 287 InsO hingegen wurde erst vom Rechtsausschuss eingefügt.

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d) Der Gegenauffassung ist allerdings zuzugeben, dass eine uneingeschränkte Anwendung der §§ 294 - 297 InsO teilweise zu sinnwidrigen Ergebnissen führen kann (so FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 89 n). So kollidiert das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO mit dem des § 89 InsO. Dies kann jedoch nicht dazu führen, die Vorschriften der §§ 294 - 297 InsO generell für unanwendbar zu erklären. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine Anwendung geboten oder auszuschließen ist. Dies mag für die Praxis eine missliche Situation sein. Sie erklärt sich jedoch aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens, der kurzen Frist zwischen der Änderung des § 287 InsO im Rechtsausschuss und der am nächsten Tag erfolgten Beschlussfassung im Bundestag (vgl. Pape ZInsO 2001, 587, 588) und der daraus zu erklärenden mangelnden "Feinabstimmung". Folge der hier vertretenen Auffassung mag es auch sein, dass die Versagungsgründe aus § 290 Abs. 1 Nr. 1, 5 InsO entbehrlich sind (Ahrens aaO). Zweifel darüber, ob die Versagungstatbestände aus § 290 InsO im Verfahren nach § 296 InsO geltend zu machen sind (Ahrens aaO), bestehen allerdings nicht. Allerdings besteht Veranlassung für den Gesetzgeber, sich über eine Neugestaltung und Neuabgrenzung der Vorschriften der §§ 290, 295 ff. InsO Gedanken zu machen.

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e) Auch verhält es sich nicht so, dass es eines Versagungsgrundes gem. § 295 InsO im Insolvenzverfahren nicht bedarf, da bei Pflichtverstößen bereits eine Versagung gem. § 290 InsO erfolgen kann (so Gerigk ZInsO 2001, 931, 937). Vor Ankündigung der Restschuldbefreiung begangene Verstöße gegen Obliegenheiten gem. § 290 InsO können nur bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung geltend gemacht werden. Eine nachträgliche Geltendmachung ist auch bei Unkenntnis der Gläubiger ausgeschlossen (vgl. AG Oldenburg ZinsO 2002, 389). Das könnte im vorliegenden Fall dazu führen, dass eine Versagung wegen Obliegenheitsverletzung des Schuldners voraussichtlich nicht erfolgen könnte (vorbehaltlich der bisher nicht getroffenen Feststellung, wann und an wen genau Zahlungen des Schuldners nach Ankündigung der Restschuldbefreiung bzw. Rechtskraft des Beschlusses erfolgten).

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Weiter wird darauf hingewiesen, der Schuldner verliere mit der Eröffnung des Verfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den abgetretenen, pfändbaren Teil seiner Bezüge und vermöge damit seiner Obliegenheit gem. § 295 Abs. 1 Ziffer 4 InsO nicht mehr zu genügen (BK-Goetsch § 287 Rz. 4). Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht bei Verstößen gegen diese Verpflichtung auch eine Sanktionsmöglichkeit bestehen soll und muss, wie der vorliegende Fall eindeutig zeigt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer anderen Fallgestaltung eine Bedürfnis für eine Anwendung des § 295 InsO besteht, nämlich im Falle einer Erbschaft (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). In diesem Zusammenhang wird die Frage aufgeworfen, ob der Schuldner im Falle einer Erbschaft diese gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Hälfte oder aber vollständig gem. §§ 35, 80 InsO nach Verfahrenseröffnung herauszugeben habe (Gerigk ZInsO 2001, 931, 937). Die Frage geht allerdings dahin, ob der Schuldner eine Erbschaft mindestens zur Hälfte oder überhaupt nicht herausgeben muss. Bei Anfall einer Erbschaft zwischen Eröffnung des Verfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung fällt die Erbschaft in die Insolvenzmasse. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über. Der Schuldner kann jedoch weiterhin gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO die Erbschaft ausschlagen (FK-InsO/App § 83 Rz. 1, 7; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 83 Rz. 2; Schmerbach ZVI 2002, 53, 58; Thora ZInsO 2002, 176, 178).

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f) Folglich gilt die Vorschrift des § 295 InsO bereits ab Verfahrenseröffnung.

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3) Ob eine Obliegenheitsverletzung gegen die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 3 und § 295 Abs. 2 InsO vorliegen, kann im Hinblick auf den oben festgestellten Verstoß dahinstehen.

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4) Da die Restschuldbefreiungsphase noch nicht abgelaufen ist, kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht gem. § 300 Abs. 1, sondern gem. § 296 Abs. 1 InsO in Betracht. Die Voraussetzungen liegen vor.

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a) Der Schuldner hat durch sein Verhalten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Angemeldet sind Forderungen in Höhe von 93.502,95 €, bestritten davon ist ein Betrag von 64.436,16 €, festgestellt ein Restbetrag von 29.066,79 €. Der Schuldner erfüllte die Forderung der Gläubigerin Nr. 5 in Höhe von 2.546,75 € in voller Höhe, ebenso die Forderung der Gläubigerin Nr. 3 in Höhe von 115,05 €. Die Forderung der Gläubigerin Nr. 2 in Höhe von 1.730,27 € wurde größtenteils erfüllt in Höhe von 1.500,00 €. Auf die insgesamt bestrittenen Forderungen der Gläubigerin Nr. 4 wurden 9.500,00 € gezahlt. Die Gläubigerin Nr. 1 erhielt auf ihre Forderung von 24.674,72 € einen Teilbetrag von 5.000,00 €. Daraus ergibt sich eine Beeinträchtigung der antragstellenden Gläubigerin Nr. 1 und der Gläubigerin Nr. 2.

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b) Den Schuldner trifft auch ein Verschulden. Im Anhörungstermin vom 19.11.2002 hat er sich zwar auf eine Äußerung seines früheren Verfahrensbevollmächtigten berufen, er könne eigenständige Zahlungen an die Gläubiger leisten. Ob der Schuldner sich ein etwaiges Fehlverhalten seines früheren Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss, kann dahinstehen. .Das Vorbringen nämlich unerheblich. Es gehört zu dem Grundprinzip des Insolvenzverfahrens, dass der Schuldner ab Eröffnung des Verfahrens über sein (pfändbares) Vermögen nicht mehr verfügen darf. Für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode erfolgt ein Hinweis in dem mit Ankündigung der Restschuldbefreiung übersandten Merkblatt. Dass zudem die Gläubiger anteilig nach ihre Quote an der Gesamtverschuldung zu befriedigen waren, ergab sich für den Schuldner aus dem mit Antragstellung vorgelegten Schuldenbereinigungsplan.

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Für zukünftige Verfahren wird das Insolvenzgericht im Hinblick auf die oben geäußerte Rechtsauffassung, dass die Verpflichtung der Obliegenheiten gem. § 295 InsO bereits mit Verfahrenseröffnung beginnt, veranlassen, dass das Merkblatt sofort mit Verfahrenseröffnung übersandt wird.

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II. Weiter hat das Insolvenzgericht eine Ermessensentscheidung dahin getroffen, gem. § 4 c Nr. 5 2. Alternative InsO wegen Widerrufs der Restschuldbefreiung die Stundung aufzuheben. Der Schuldner hat Einnahmen nicht an den Treuhänder weitergeleitet und gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung verstoßen. Darin liegt ein schweres Fehlverhalten. Dies rechtfertigt es, die Stundung aufzuheben (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 4c Rz. 45;. Nerlich/Römermann/Becker InsO § 4c Rz. 8; Uhlenbruck InsO § 4c Rz. 7). Die Entscheidungsbefugnis hat der Insolvenzrichter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen (vgl. Nerlich/Römermann/Becker InsO § 4c Rz. 9; FK-InsO/Schmerbach § 2 Rz. 24).