Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 12.09.2003, Az.: 74 IN 315/03

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
12.09.2003
Aktenzeichen
74 IN 315/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2003:0912.74IN315.03.0A

Tenor:

  1. Gemäß § 21 Abs. 1 InsO wird

  2. den Drittschuldnern der Schuldnerin aufgegeben, Forderungen nur noch auf die zu diesem Zweck eigens eingerichtete Hinterlegungsstelle bei der Volksbank Göttingen (BLZ 260 900 500), Nr. ... zu zahlen.

Gründe

1

Es ist unklar, wem abgetretene Forderungen zustehen. Um die Gefahr auszuschließen, dass Zahlungen an Gläubiger erfolgen, denen die Forderung nicht zusteht, hat das Insolvenzgericht verfügt, dass Forderungen bereits vor Verfahrenseröffnung auf ein Anderkonto geleistet werden, von dem nach Verfahrenseröffnung und Abklärung der Empfangszuständigkeit die Auszahlungen erfolgen können.

Schmerbach