Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.02.2003, Az.: 74 IN 58/03
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 18.02.2003
- Aktenzeichen
- 74 IN 58/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2003:0218.74IN58.03.0A
Tenor:
Gemäß § 21 Abs. 1 InsO wird
den Drittschuldnern der Schuldnerin aufgegeben, Forderungen nur noch an die bei der Volksbank Göttingen (BLZ 260 900 50) eingerichtete Hinterlegungsstelle Konto- Nummer 380 728 202 zu zahlen.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Zwischenbericht vom 17.02.2003 dargelegt, dass nach Offenlegung der Globalabtretung eine Einziehung der Forderungen durch ihn nicht mehr erfolgen kann, andererseits aber eine Nichtigkeit der Globalabtretung nicht auszuschließen ist und eine Realisierung bei Nichtanordnung der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Maßnahme erschwert wird. Daher ist eine Hinterlegungsaufforderung an Drittschuldner zulässig (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 21 Rz. 93a). Nach Eröffnung des Verfahrens wird über die Auskehr vom Anderkonto entschieden werden.