Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.02.2003, Az.: 74 IN 58/03

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
18.02.2003
Aktenzeichen
74 IN 58/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2003:0218.74IN58.03.0A

Tenor:

  1. Gemäß § 21 Abs. 1 InsO wird

  2. den Drittschuldnern der Schuldnerin aufgegeben, Forderungen nur noch an die bei der Volksbank Göttingen (BLZ 260 900 50) eingerichtete Hinterlegungsstelle Konto- Nummer 380 728 202 zu zahlen.

  3. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gründe

1

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Zwischenbericht vom 17.02.2003 dargelegt, dass nach Offenlegung der Globalabtretung eine Einziehung der Forderungen durch ihn nicht mehr erfolgen kann, andererseits aber eine Nichtigkeit der Globalabtretung nicht auszuschließen ist und eine Realisierung bei Nichtanordnung der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Maßnahme erschwert wird. Daher ist eine Hinterlegungsaufforderung an Drittschuldner zulässig (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 21 Rz. 93a). Nach Eröffnung des Verfahrens wird über die Auskehr vom Anderkonto entschieden werden.

Schmerbach