§ 3 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.1.1983.
(3) Die Tierseuchenkasse gewährt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, für ihre Tätigkeit
- a)ein Tagegeld von 70,00 € für jeden Sitzungstag,
- b)einen Verdienstausfall für jeden Sitzungstag von pauschal 100,00 € oder bei Vorlage eines Nachweises den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall,
- c)ein Übernachtungsgeld entsprechend den Vorschriften für Beamte der BesGr. A 16 für jede notwendig werdende Übernachtung am Sitzungsort,
- d)eine Fahrtkostenvergütung für den Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Sitzungsort in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
(4) Für die laufende Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse erhalten eine pauschale Entschädigung
- a)der Vorsitzende des Vorstandes in Höhe von 1.000,00 € monatlich,
- b)der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Höhe von 500,00 € monatlich und
- c)die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, in Höhe von 200,00 € monatlich.
(5) Für die Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb der normalen Dienstzeiten erhalten die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sowie deren Vertreterin/Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 139,00 Euro monatlich.