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§ 3 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.1.1983.

(3) Die Tierseuchenkasse gewährt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, für ihre Tätigkeit

  1. a)
    ein Tagegeld von 70,00 € für jeden Sitzungstag,
  2. b)
    einen Verdienstausfall für jeden Sitzungstag von pauschal 100,00 € oder bei Vorlage eines Nachweises den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall,
  3. c)
    ein Übernachtungsgeld entsprechend den Vorschriften für Beamte der BesGr. A 16 für jede notwendig werdende Übernachtung am Sitzungsort,
  4. d)
    eine Fahrtkostenvergütung für den Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Sitzungsort in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

(4) Für die laufende Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse erhalten eine pauschale Entschädigung

  1. a)
    der Vorsitzende des Vorstandes in Höhe von 1.000,00 € monatlich,
  2. b)
    der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Höhe von 500,00 € monatlich und
  3. c)
    die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, in Höhe von 200,00 € monatlich.

(5) Für die Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb der normalen Dienstzeiten erhalten die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sowie deren Vertreterin/Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 139,00 Euro monatlich.