§ 3 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.1.1983.
(3) Die Tierseuchenkasse gewährt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, für ihre Tätigkeit
- a)ein Tagegeld von 62,00 Euro für jeden Sitzungstag,
- b)auf Bestätigung Verdienstausfall von 51,00 Euro für jeden Sitzungstag,
- c)ein Übernachtungsgeld entsprechend den Vorschriften für Beamte der BesGr. A 16 für jede notwendig werdende Übernachtung am Sitzungsort,
- d)eine Fahrtkostenvergütung für den Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Sitzungsort in Höhe der Sätze, die nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm gelten.
(4) Für die laufende Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse erhalten eine pauschale Entschädigung
- a)der Vorsitzende des Vorstandes in Höhe von 767,00 Euro monatlich,
- b)der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Höhe von 384,00 Euro monatlich und
- c)die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, in Höhe von 154,00 Euro monatlich.
(5) Für die Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb der normalen Dienstzeiten erhalten die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sowie deren Vertreterin/Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 139,00 Euro monatlich.