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§ 3 HSTierseuch

Bibliographie

Titel
Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
HSTierseuch,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512000000004

(1) Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.1.1983.

(3) Die Tierseuchenkasse gewährt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, für ihre Tätigkeit

  1. a)
    ein Tagegeld von 62,00 Euro für jeden Sitzungstag,
  2. b)
    auf Bestätigung Verdienstausfall von 51,00 Euro für jeden Sitzungstag,
  3. c)
    ein Übernachtungsgeld entsprechend den Vorschriften für Beamte der BesGr. A 16 für jede notwendig werdende Übernachtung am Sitzungsort,
  4. d)
    eine Fahrtkostenvergütung für den Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Sitzungsort in Höhe der Sätze, die nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm gelten.

(4) Für die laufende Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse erhalten eine pauschale Entschädigung

  1. a)
    der Vorsitzende des Vorstandes in Höhe von 767,00 Euro monatlich,
  2. b)
    der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Höhe von 384,00 Euro monatlich und
  3. c)
    die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, in Höhe von 154,00 Euro monatlich.

(5) Für die Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb der normalen Dienstzeiten erhalten die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sowie deren Vertreterin/Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 139,00 Euro monatlich.