Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.11.2000, Az.: 2 W 109/00
Beschwerdefähigkeit der Postsperre
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.11.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 109/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:1106.2W109.00.0A
Fundstellen
- InVo 2001, 92-93
- NZI 2001, 4
- NZI 2001, 147-148
- NZI 2001, 8
- OLGReport Gerichtsort 2001, 84
- ZInsO 2000, 684 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zuzulassen, wenn sich die Kammer mit den Voraussetzungen einer Postsperreanordnung inhaltlich auseinander gesetzt hat und es nur um Fragen der tatsächlichen Würdigung geht (s. auch OLG Celle, ZInsO 2000, 557[OLG Celle 11.09.2000 - 2 W 87/00]).
- 2.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist primär im Verfahren der Gegenvorstellung und nicht im Verfahren nach § 7 Abs. 1 InsO geltend zu machen; dies gilt insbesondere dann, wenn ohnehin beantragt werden kann, die Anordnung des Gerichts bei Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen aufzuheben, wie dies etwa bei der Postsperre nach § 99 Abs. 3 InsO der Fall ist (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. September 2000 - 3 W 179/00).